BGH:
Die der Anmel­dung einer Umwand­lung bei­zu­fü­gen­de Schluss­bi­lanz des über­tra­gen­den Rechts­trä­gers kann zeit­nah nach­ge­reicht werden

Der BGH hat in einem aktu­el­len Beschluss strei­ti­ge Fra­gen zur Nach­rei­chung der Schluss­bi­lanz bei der Anmel­dung einer Umwand­lung gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 UmwG geklärt (Beschluss vom 18.03.2025 – II ZB 1/24). Die der Anmel­dung einer Umwand­lung bei­zu­fü­gen­de Schluss­bi­lanz des über­tra­gen­den Rechts­trä­gers kann, so das Gericht, nach­ge­reicht wer­den, sofern dies zeit­nah geschieht. Die Schluss­bi­lanz muss zum Zeit­punkt der recht­zei­ti­gen Anmel­dung der Umwand­lung auch noch nicht erstellt wor­den sein.


Hin­ter­grund

Die betei­lig­te GmbH hat­te Ende August 2023 ihre Ver­schmel­zung auf den bis­he­ri­gen Geschäfts­füh­rer und Allein­ge­sell­schaf­ter zur Ein­tra­gung beim Han­dels­re­gis­ter bean­tragt. Dem Antrag waren die Anmel­dung durch den Geschäfts­füh­rer, der Ver­schmel­zungs­ver­trag und der Ver­schmel­zungs­be­schluss bei­gefügt. Es fehl­te jedoch eine Schluss­bi­lanz, die nach § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG auf einen höchs­tens acht Mona­te vor der Anmel­dung lie­gen­den Stich­tag auf­ge­stellt wor­den war. Das Regis­ter­ge­richt wies die Gesell­schaft auf das Feh­len einer ent­spre­chen­den Bilanz hin und setz­te eine Frist von einem Monat. Nach frucht­lo­sem Ver­strei­chen der Frist wies das Regis­ter­ge­richt den Ein­tra­gungs­an­trag zurück. Gegen die­sen Beschluss leg­te die Gesell­schaft Beschwer­de ein, mit der sie eine ent­spre­chen­de Bilanz einreichte. 


Ent­schei­dung

Nach Ansicht des Gerichts ist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 UmwG nicht erfor­der­lich, dass bereits am Tag der Anmel­dung der Umwand­lung eine Schluss­bi­lanz des über­tra­gen­den­den Rechts­trä­gers vor­liegt. Viel­mehr ent­spre­che es der all­ge­mei­nen Mei­nung, dass feh­len­de Unter­la­gen noch nach­ge­reicht wer­den kön­nen. Im Hin­blick auf den Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­grund­satz sei recht­staat­lich gebo­ten, dem Antrag­stel­ler vor einer end­gül­ti­gen Zurück­wei­sung der Anmel­dung die Män­gel­be­he­bung bin­nen ange­mes­se­ner Frist zu ermög­li­chen. Die Schluss­bi­lanz gehö­re im Gegen­satz zum Ver­schmel­zungs­ver­trag, dem Ver­schmel­zungs­be­schluss und den erfor­der­li­chen Zustim­mungs­er­klä­run­gen nicht zu den Essen­ti­alia einer Ver­schmel­zung, die dem Regis­ter­ge­richt über­haupt eine Prü­fung ermög­li­chen sol­len und daher bereits mit der Anmel­dung vor­ge­legt wer­den müssen. 

Die Schluss­bi­lanz kön­ne, so das Gericht, bei recht­zei­ti­ger Anmel­dung der Umwand­lung auch dann noch nach­ge­reicht wer­den, wenn sie zum Zeit­punkt der Anmel­dung noch nicht erstellt wor­den sei. Der Wort­laut von § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG tref­fe kei­ne Aus­sa­ge zum Zeit­punkt der Erstel­lung und Ein­rei­chung der Schluss­bi­lanz. Gere­gelt wer­de aus­schließ­lich, dass die Schluss­bi­lanz auf einen höchs­tens acht Mona­te vor der Anmel­dung lie­gen­den Bilanz­stich­tag auf­ge­stellt sein muss. Die Höchst­frist von acht Mona­ten zwi­schen dem Bilanz­stich­tag und der Anmel­dung nach § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG gewähr­leis­te, dass Gläu­bi­ger durch die Schluss­bi­lanz zeit­nah Infor­ma­tio­nen über die Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se des über­tra­gen­den Rechts­trä­gers erhal­ten, und stel­le die Aktua­li­tät der Anga­ben aus­rei­chend sicher. 

Einem Miss­brauch der Mög­lich­keit, unvoll­stän­di­ge Umwand­lungs­an­mel­dung zur Frist­wah­rung ein­zu­rei­chen, wer­de dadurch vor­ge­beugt, dass jeden­falls die genann­ten Essen­ti­alia mit der Anmel­dung ein­zu­rei­chen sind und die Nach­rei­chung nur inner­halb kur­zer Frist zuläs­sig sei. Nach der Ent­schei­dung des BGH ist die Nach­rei­chung der Schluss­bi­lanz dann zeit­nah, wenn sie inner­halb einer durch eine Zwi­schen­ver­fü­gung des Regis­ter­ge­richts gem. § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 3 HRV gesetz­te, ange­mes­se­ne Frist erfolgt, wobei eine Frist von einem Monat nach Ansicht des Gerichts ange­mes­sen sei. 


Pra­xis­hin­weis

Der Beschluss des BGH schafft Rechts­si­cher­heit in Bezug auf die Mög­lich­keit der Nach­rei­chung einer Schluss­bi­lanz bei der Anmel­dung einer Umwand­lung. Die Erstel­lung der Schluss­bi­lanz des über­tra­gen­den Rechts­trä­gers soll­te im Rah­men einer Umwand­lung den­noch nicht auf­ge­scho­ben wer­den, da sie nach der Ent­schei­dung des BGH nur zeit­nah nach­ge­recht wer­den kann. Die vom BGH als ange­mes­sen erach­te­te Frist von einem Monat kann allen­falls zur Ori­en­tie­rung her­an­ge­zo­gen wer­den. Ver­bind­lich sind im Ein­zel­fall die vom Regis­ter­ge­richt gesetz­ten Fris­ten, die unbe­dingt ein­ge­hal­ten wer­den sollten.

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Marie Peters

Rechtsanwältin

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