BGH:
Die der Anmeldung einer Umwandlung beizufügende Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers kann zeitnah nachgereicht werden
Der BGH hat in einem aktuellen Beschluss streitige Fragen zur Nachreichung der Schlussbilanz bei der Anmeldung einer Umwandlung gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 UmwG geklärt (Beschluss vom 18.03.2025 – II ZB 1/24). Die der Anmeldung einer Umwandlung beizufügende Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers kann, so das Gericht, nachgereicht werden, sofern dies zeitnah geschieht. Die Schlussbilanz muss zum Zeitpunkt der rechtzeitigen Anmeldung der Umwandlung auch noch nicht erstellt worden sein.
Hintergrund
Die beteiligte GmbH hatte Ende August 2023 ihre Verschmelzung auf den bisherigen Geschäftsführer und Alleingesellschafter zur Eintragung beim Handelsregister beantragt. Dem Antrag waren die Anmeldung durch den Geschäftsführer, der Verschmelzungsvertrag und der Verschmelzungsbeschluss beigefügt. Es fehlte jedoch eine Schlussbilanz, die nach § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden war. Das Registergericht wies die Gesellschaft auf das Fehlen einer entsprechenden Bilanz hin und setzte eine Frist von einem Monat. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist wies das Registergericht den Eintragungsantrag zurück. Gegen diesen Beschluss legte die Gesellschaft Beschwerde ein, mit der sie eine entsprechende Bilanz einreichte.
Entscheidung
Nach Ansicht des Gerichts ist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 UmwG nicht erforderlich, dass bereits am Tag der Anmeldung der Umwandlung eine Schlussbilanz des übertragendenden Rechtsträgers vorliegt. Vielmehr entspreche es der allgemeinen Meinung, dass fehlende Unterlagen noch nachgereicht werden können. Im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei rechtstaatlich geboten, dem Antragsteller vor einer endgültigen Zurückweisung der Anmeldung die Mängelbehebung binnen angemessener Frist zu ermöglichen. Die Schlussbilanz gehöre im Gegensatz zum Verschmelzungsvertrag, dem Verschmelzungsbeschluss und den erforderlichen Zustimmungserklärungen nicht zu den Essentialia einer Verschmelzung, die dem Registergericht überhaupt eine Prüfung ermöglichen sollen und daher bereits mit der Anmeldung vorgelegt werden müssen.
Die Schlussbilanz könne, so das Gericht, bei rechtzeitiger Anmeldung der Umwandlung auch dann noch nachgereicht werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht erstellt worden sei. Der Wortlaut von § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG treffe keine Aussage zum Zeitpunkt der Erstellung und Einreichung der Schlussbilanz. Geregelt werde ausschließlich, dass die Schlussbilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Bilanzstichtag aufgestellt sein muss. Die Höchstfrist von acht Monaten zwischen dem Bilanzstichtag und der Anmeldung nach § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG gewährleiste, dass Gläubiger durch die Schlussbilanz zeitnah Informationen über die Vermögensverhältnisse des übertragenden Rechtsträgers erhalten, und stelle die Aktualität der Angaben ausreichend sicher.
Einem Missbrauch der Möglichkeit, unvollständige Umwandlungsanmeldung zur Fristwahrung einzureichen, werde dadurch vorgebeugt, dass jedenfalls die genannten Essentialia mit der Anmeldung einzureichen sind und die Nachreichung nur innerhalb kurzer Frist zulässig sei. Nach der Entscheidung des BGH ist die Nachreichung der Schlussbilanz dann zeitnah, wenn sie innerhalb einer durch eine Zwischenverfügung des Registergerichts gem. § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 3 HRV gesetzte, angemessene Frist erfolgt, wobei eine Frist von einem Monat nach Ansicht des Gerichts angemessen sei.
Praxishinweis
Der Beschluss des BGH schafft Rechtssicherheit in Bezug auf die Möglichkeit der Nachreichung einer Schlussbilanz bei der Anmeldung einer Umwandlung. Die Erstellung der Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers sollte im Rahmen einer Umwandlung dennoch nicht aufgeschoben werden, da sie nach der Entscheidung des BGH nur zeitnah nachgerecht werden kann. Die vom BGH als angemessen erachtete Frist von einem Monat kann allenfalls zur Orientierung herangezogen werden. Verbindlich sind im Einzelfall die vom Registergericht gesetzten Fristen, die unbedingt eingehalten werden sollten.