Umsatz­steu­er auf Auf­sichts­rats- und Beiratsvergütungen

Die Finanz­ver­wal­tung hat den Umsatz­steu­er-Anwen­dungs­er­lass (UStAE) zur umsatz­steu­er­li­chen Unter­neh­mer­ei­gen­schaft von Auf­sichts­rä­ten geän­dert. Abwei­chend von der bis­he­ri­gen Auf­fas­sung gilt die Tätig­keit als Auf­sichts­rat nicht gene­rell als unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit im Sin­ne des Umsatz­steu­er­ge­set­zes. Um künf­ti­ge umsatz- und vor­steu­er­li­che Risi­ken zu ver­mei­den, soll­ten Auf­sichts­rats- und Bei­rats­ver­gü­tun­gen sowie deren Abrech­nung zeit­nah auf ihre umsatz­steu­er­li­che Rele­vanz nach den neu­en Regeln über­prüft und ggf. ange­passt werden.

Neu­re­ge­lun­gen zur umsatz­steu­er­li­chen Qua­li­fi­ka­ti­on der Aufsichtsratsvergütungen

Erhält das Mit­glied eines Aufsichtsrats

  • aus­schließ­lich eine nicht-varia­ble Fest­ver­gü­tung, ist es umsatz­steu­er­lich nicht unter­neh­me­risch tätig (Abschn. 2.2 Abs. 3a Satz 1 UStAE n.F.). Die Ver­gü­tun­gen unter­lie­gen dann nicht der Umsatz­steu­er. Den­noch (und damit unzu­tref­fend) aus­ge­wie­se­ne Umsatz­steu­er berech­tigt den Emp­fän­ger nicht zum Vorsteuerabzug. 
  • aus­schließ­lich oder min­des­tens 10 % sei­ner gesam­ten Ver­gü­tung als varia­ble Ver­gü­tung, ist es umsatz­steu­er­lich unter­neh­me­risch tätig. Die Ver­gü­tun­gen unter­lie­gen – unter den übri­gen Vor­aus­set­zun­gen (kein Klein­un­ter­neh­mer etc.) – der Umsatz­steu­er. Der Emp­fän­ger ist grund­sätz­lich zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt, sofern die­ser nicht aus ande­ren Grün­den (Erbrin­gung umsatz­steu­er­frei­er Leis­tun­gen etc.) beschränkt ist. 

Der UStAE dif­fe­ren­ziert hier­zu wie folgt:

  • Die Ver­gü­tung kann sowohl in Geld­zah­lun­gen als auch in Sach­zu­wen­dun­gen bestehen.
  • Eine nicht-varia­ble Fest­ver­gü­tung liegt ins­be­son­de­re im Fall einer pau­scha­len Auf­wands­ent­schä­di­gung vor, die für die Dau­er der Mit­glied­schaft im Auf­sichts­rat gezahlt wird.
  • Sit­zungs­gel­der, die das Mit­glied des Auf­sichts­rats nur erhält, wenn es tat­säch­lich an der Sit­zung teil­nimmt, sowie nach dem tat­säch­li­chen Auf­wand bemes­se­ne Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen sind kei­ne sol­chen Festvergütungen.
  • Besteht die Ver­gü­tung des Auf­sichts­rats­mit­glieds sowohl aus fes­ten als auch varia­blen Bestand­tei­len, ist es grund­sätz­lich selb­stän­dig tätig, wenn die varia­blen Bestand­tei­le im Kalen­der­jahr min­des­tens 10 % der gesam­ten Ver­gü­tung, ein­schließ­lich erhal­te­ner Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen, betra­gen. Aus­nah­men hier­von sind in begrün­de­ten Fäl­len mög­lich. Nähe­re Vor­aus­set­zun­gen hier­für wer­den nicht genannt.
  • Rei­se­kos­ten­er­stat­tun­gen sind kei­ne Ver­gü­tungs­be­stand­tei­le und dem­zu­fol­ge bei der Ermitt­lung der 10 %-Gren­ze nicht zu berücksichtigen. 
  • Die Ver­gü­tun­gen sind für jedes Man­dat eines Auf­sichts­ra­tes sepa­rat zu prüfen. 
  • Die nach­träg­li­che Aus­zah­lung für meh­re­re Jah­re und ein Haf­tungs­ri­si­ko nach § 116 AktG begrün­den allein noch nicht ein Ver­gü­tungs­ri­si­ko und somit eine umsatz­steu­er­li­che Unternehmereigenschaft.
  • Die Rege­lun­gen gel­ten auch für Mit­glie­der ande­rer Aus­schüs­se und Gre­mi­en, die nicht der Aus­übung, son­dern der Kon­trol­le der Geschäfts­füh­rung einer juris­ti­schen Per­son oder Per­so­nen­ver­ei­ni­gung die­nen. Bei Ver­gü­tun­gen an Bei­rä­te einer Kapi­tal- oder Per­so­nen­ge­sell­schaft mit Zustim­mungs­kom­pe­ten­zen gel­ten die Rege­lun­gen nicht uneingeschränkt.


Pra­xis­hin­weis zur zeit­li­chen Anwendung

Die Neu­re­ge­lun­gen sind in allen offe­nen Fäl­len anzu­wen­den. Es wird aber – auch für Zwe­cke des Vor­steu­er­ab­zugs – nicht bean­stan­det, wenn die bis­her gel­ten­den Rege­lun­gen in Abschn. 2.2. Abs. 2 Satz 7 und Abs. 3 Satz 1 UStAE a.F. auf Leis­tun­gen ange­wandt wer­den, die bis ein­schließ­lich 31.12.2021 aus­ge­führt wer­den. Sofern die Leis­tun­gen von Auf­sichts­rä­ten umsatz­steu­er­lich erst mit Abschluss der nächs­ten Haupt­ver­samm­lung im Jahr 2022 als erbracht gel­ten, soll­ten auch bereits vor dem 31.12.2021 aus­ge­stell­te Rech­nun­gen für den lau­fen­den Zeit­raum auf Anpas­sungs­be­darf über­prüft werden. 


Ein­kom­men­steu­er­li­che Beurteilung

Die umsatz­steu­er­li­che Beur­tei­lung der Selb­stän­dig­keit von Auf­sichts­rats­mit­glie­dern ist unab­hän­gig von einer ein­kom­men­steu­er­li­chen Beur­tei­lung als selb­stän­di­ge Tätig­keit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu sehen.

Ansprechpartner


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