BGH:
Coro­na-Sofort­hil­fen wegen Zweck­bin­dung nicht pfändbar

Ent­schei­dung

In sei­nem Beschluss vom 10.03.2021 – VII ZB 24/20 äußert sich der BGH zur Unpfänd­bar­keit von Coro­na-Sofort­hil­fen. Die­se unter­lie­gen einer Zweck­bin­dung und damit einem beson­de­ren Schutz; eine Pfän­dung ist aus­ge­schlos­sen. Bis­lang war unklar, inwie­weit Gläu­bi­ger im Rah­men der Voll­stre­ckung Zugriff auf die Sofort­hil­fen haben.


Hin­ter­grund

Die Klä­ge­rin erhielt im April 2020 aus dem Bun­des­pro­gramm Coro­na-Sofort­hil­fen für Kleinst­un­ter­neh­men und Selb­stän­di­ge“ sowie dem ergän­zen­den Lan­des­pro­gramm NRW-Sofort­hil­fe 2020“ eine Zuwen­dung in Höhe von 9.000 Euro. Die­se unter­lag einer Zweck­bin­dung und erfolg­te als frei­wil­li­ge Zah­lung ohne Rechts­an­spruch zur Abmil­de­rung der finan­zi­el­len Not­la­ge eines Unternehmens/​Selbstständigen im Zusam­men­hang mit der Covid-19-Pan­de­mie. Die Sofort­hil­fe wur­de auf dem Pfän­dungs­schutz­kon­to (P‑Konto) der Klä­ge­rin gut­ge­schrie­ben. Die Klä­ge­rin konn­te die Sofort­hil­fe jedoch nicht in Anspruch neh­men, da ihr P‑Konto mit einer Pfän­dung belas­tet war und die Bank die Aus­zah­lung ablehnte.

  • Unpfänd­ba­re For­de­rung: Der BGH hielt die der Klä­ge­rin gewähr­te Coro­na-Sofort­hil­fe man­gels Über­trag­bar­keit für unpfänd­bar. Einer Über­trag­bar­keit ste­he ent­ge­gen, dass eine For­de­rung nicht abge­tre­ten wer­den kann, wenn die Leis­tung an einen ande­ren als den ursprüng­li­chen Gläu­bi­ger nicht ohne Ver­än­de­rung ihres Inhalts mög­lich ist. Die an die Klä­ge­rin bewil­lig­te Coro­na-Sofort­hil­fe stuf­te der Senat als zweck­ge­bun­den ein, da sie aus­drück­lich nicht der Befrie­di­gung von Gläu­bi­ger­an­sprü­chen die­nen soll­te, die vor dem 01.03.2020 ent­stan­den sind.
  • Erhö­hung Pfän­dungs­frei­be­trag: Die Coro­na-Sofort­hil­fe stel­le zwar weder Arbeits­ein­kom­men noch eine Sozi­al­leis­tung nach dem SGB dar, sei aber als eine frei­wil­lig gewähr­te öffent­lich-recht­li­che Sub­ven­ti­on zu Guns­ten von Klein­ge­wer­be­trei­ben­den dem Pfän­dungs­schutz zu unter­wer­fen. Der pfän­dungs­freie Betrag auf dem P‑Konto der Klä­ge­rin war daher um die 9.000 Euro zu erhöhen.


Pra­xis­hin­weis

Die Argu­men­ta­ti­on des BGH zum Pfän­dungs­schutz in Bezug auf öffent­lich-recht­li­che Sub­ven­tio­nen (dazu gehö­ren auch die Coro­na-Sofort­hil­fen) über­zeugt, da die Zivil­pro­zess­ord­nung dies­be­züg­lich unvoll­stän­dig und die Situa­ti­on mit Fäl­len ver­gleich­bar ist, in denen der Schuld­ner bei­spiels­wei­se Sozi­al­leis­tun­gen erhält, die den pfän­dungs­frei­en Betrag erhö­hen. Mit Wir­kung zum 01.12.2021 wer­den zudem die Vor­schrif­ten für die Füh­rung eines P‑Kontos unter ande­rem um den Pfän­dungs­schutz für staat­li­che Bei­hil­fen (künf­tig § 902 ZPO) ergänzt.

Wird dem Schuld­ner die Coro­na-Bei­hil­fe aller­dings auf sein nor­ma­les Giro­kon­to aus­ge­zahlt, kann er kei­nen Pfän­dungs­schutz gel­tend machen, da die beson­de­ren Vor­schrif­ten zum P‑Konto nicht ent­spre­chend ange­wen­det wer­den. Der Schuld­ner muss dann einen Voll­stre­ckungs­schutz­an­trag stel­len, der aber an wei­te­re Vor­aus­set­zun­gen (unter ande­rem an die Här­te auf Grund beson­de­rer Umstän­de) geknüpft ist und daher einen deut­lich schwie­ri­ge­ren Weg als über das P‑Konto darstellt.

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