Über­tra­gung von Geschäfts­an­tei­len an Arbeit­neh­mer –
Fol­gen für die Lohnbesteuerung

In der Start-up-Sze­ne sind Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gungs­pro­gram­me weit ver­brei­tet. Dies kann neben (vir­tu­el­len) Antei­len auch (vir­tu­el­le) Akti­en­op­tio­nen am Arbeit­ge­ber­un­ter­neh­men betref­fen. Die Über­tra­gung von die­sen Optio­nen oder Geschäfts­an­tei­len birgt in der Pra­xis eini­ge Tücken. 

Dem Grun­de nach han­delt es sich bei der ver­bil­lig­ten oder unent­gelt­li­chen Aus­ga­be von Unter­neh­mens­an­tei­len an Mit­ar­bei­ter um steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohn. Der im Grund­satz steu­er­pflich­ti­ge Lohn ist der Dif­fe­renz­wert zwi­schen dem (Markt-)wert der Geschäfts­an­tei­le und dem vom Mit­ar­bei­ter bezahl­ten Kauf­preis“ im Zeit­punkt der Aus­ga­be (bei Akti­en­op­tio­nen kön­nen die Reg­lun­gen abwei­chen). Da der Mehr­wert für den Arbeit­neh­mer zumeist erst in einem zukünf­ti­gen Exit-Ereig­nis (zum Bei­spiel Ver­kauf der Unter­neh­mens­an­tei­le) liegt, hat dies in der Ver­gan­gen­heit im Zeit­punkt der Über­tra­gung zu einer Lohn­steu­er­be­las­tung geführt, obwohl dem Arbeit­neh­mer (noch) kein Geld zufließt (sog. dry income“). 

Neben der neu­en gesetz­li­chen Mög­lich­keit zur Lohn­steu­er­stun­dung wer­den in eini­gen Fäl­len Model­le erar­bei­tet, bei denen zwar ech­te Geschäfts­an­tei­le an Mit­ar­bei­ter über­tra­gen wer­den sol­len, die Mit­ar­bei­ter jedoch ledig­lich an künf­ti­gen Wert­stei­ge­run­gen des Unter­neh­mens teil­ha­ben sol­len (Anrei­ze für wei­te­re Mitarbeit).

Lohn­steu­er­ver­mei­dung durch sog. nega­ti­ve Liquidationspräferenz“

Erreicht wer­den kann dies über soge­nann­te nega­ti­ve Liqui­da­ti­ons­prä­fe­ren­zen“. Dies bedeu­tet, dass im Fall von zukünf­ti­gen Gewinn­aus­schüt­tun­gen, Exit-Erlö­sen, Liqui­da­ti­ons­fäl­len oder sons­ti­gen Ver­mö­gens­über­tra­gun­gen (Umwand­lun­gen o.Ä.) die Alt­ge­sell­schaf­ter vor­ab den Anteil am Unter­neh­mens­wert erhal­ten, der im Zeit­punkt der Über­tra­gung der Geschäfts­an­tei­le an die Mit­ar­bei­ter schon bestand. Die Mit­ar­bei­ter (Neu­ge­sell­schaf­ter) par­ti­zi­pie­ren nur an der Wert­stei­ge­rung ab Über­nah­me der Anteile. 

Bei­spiel: Die Gesell­schaf­ter der Mül­ler GmbH („Alt­ge­sell­schaf­ter“) möch­ten 10 % der Geschäfts­an­tei­le an einen füh­ren­den Mit­ar­bei­ter (Fremd­ge­schäfts­füh­rer Mei­er) unent­gelt­lich über­tra­gen. Der Unter­neh­mens­wert im Zeit­punkt der Über­tra­gung beträgt 1 Mio. Euro. Der auf die an Herrn Mei­er zu über­tra­gen­den Geschäfts­an­tei­le ent­fal­len­de Unter­neh­mens­wert beträgt 100.000 Euro (10 % x 1 Mio. Euro). 

Im Rah­men der Über­tra­gung wird zuguns­ten der Alt­ge­sell­schaf­ter ver­ein­bart, dass die­se zunächst bei zukünf­ti­gen Aus­schüt­tun­gen, Exit-Ereig­nis­sen oder sons­ti­gen ver­gleich­ba­ren Rechts­hand­lun­gen solan­ge auch aus die­sen 10%igen Antei­len (von Herrn Mei­er) Geld bekom­men, bis 100.000 Euro erreicht sind. Sobald der Betrag amor­ti­siert ist, wer­den Aus­schüt­tung oder Exit-Erlös-Ver­tei­lun­gen ent­spre­chend der Geschäfts­an­tei­le (90 % Alt­ge­sell­schaf­ter, 10 % Herr Mei­er) vorgenommen. 

Für sol­che – aus steu­er­li­cher Sicht – dis­quo­ta­len Gewinn­aus­schüt­tun­gen muss die GmbH-Sat­zung hin­sicht­lich einer vor­han­de­nen Klau­sel über­prüft bzw. ggf. ange­passt werden. 

Neben der Wert­si­che­rung für die Alt­ge­sell­schaf­ter ist ein wei­te­rer Vor­teil von sol­chen nega­ti­ven Liqui­da­ti­ons­prä­fe­ren­zen, dass die im Zeit­punkt der Über­tra­gung (Zeit­punkt­be­trach­tung) an die Arbeit­neh­mer über­tra­ge­nen Geschäfts­an­tei­le wirt­schaft­lich kei­nen Wert für den Arbeit­neh­mer haben, da dem Wert der Antei­le eine gleich hohe Schuld (Auskehrung/​Vorzug an die Alt­ge­sell­schaf­ter) gegen­über­steht. Der rele­van­te Wert ergibt sich erst mit der ab dann ein­tre­ten­den Stei­ge­rung des Unter­neh­mens­werts (durch wei­te­re Mit­ar­beit des Arbeitnehmers). 

Frag­lich ist, ob dies auch die Lohn­be­steue­rung ver­mei­den kann. Dies ist aus unse­rer Sicht zu beja­hen, da die Arbeit­neh­mer mit Erhalt der Antei­le zwar einen Zufluss“ haben, der Wert die­ses Zuflus­ses aber mit Null anzu­set­zen ist. Die­se Sicht­wei­se wur­de in Ein­zel­fäl­len im Rah­men von Lohn­steu­er­an­ru­fungs­aus­künf­ten bestä­tigt. Recht­spre­chung oder Ver­wal­tungs­an­wei­sung gibt es hier­zu nicht. 


Pra­xis­hin­weis

Die bewuss­te Gestal­tung einer nega­ti­ven Liqui­da­ti­ons­prä­fe­renz kann – neben der gesetz­li­chen Neu­re­ge­lung des § 19a EStG – eine inter­es­san­te Mög­lich­keit sein, Arbeit­neh­mern ech­te Gesell­schafts­an­tei­le zu über­tra­gen, ohne dass schon bei der Über­tra­gung Lohn­steu­er anfällt. Da die­ses Modell in der Pra­xis noch nicht aus­ge­prägt ist und es hier­zu kei­ne gefes­tig­te Ver­wal­tungs­auf­fas­sung gibt, soll­te dies immer mit einer ver­bind­li­chen Lohn­steu­er­an­ru­fungs­aus­kunft abge­si­chert wer­den. Hier­für ist sei­tens der Finanz­ver­wal­tung ent­spre­chen­de Bear­bei­tungs­zeit einzuplanen.

Ansprechpartner


Dr. Heiko Haupt

Geschäftsführer
Steuerberater

Telefon: +49 341 217 859-71

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