BGH:
Keine Geltendmachung von Ansprüchen der GmbH gegen den Fremdgeschäftsführer durch einen Gesellschafter im eigenen Namen
Entscheidung
Ein Gesellschafter einer GmbH kann Ansprüche der Gesellschaft aus § 43 Abs. 2 GmbHG gegen ihren Fremdgeschäftsführer grundsätzlich nicht im eigenen Namen geltend machen. Ihm fehlt die Prozessführungsbefugnis und Klagebefugnis (BGH, Urteil vom 25.01.2022 – II ZR 50/20).
Hintergrund
Der Entscheidung lag ein Rechtsstreit um Forderungsausfälle einer GmbH im Rahmen eines Exports von Schweinefleisch nach Südkorea zugrunde.
An der GmbH waren zwei Gesellschafter beteiligt; ein Gesellschafter hielt 80 % der Geschäftsanteile, der andere war nur mit 20 % (Minderheitsgesellschafter) beteiligt. Die GmbH hatte einen Fremd-Geschäftsführer; dieser war an der Gesellschaft nicht beteiligt.
Der Geschäftsführer hatte für die GmbH nicht werthaltige Forderungen in fast siebenstelliger Höhe begründet. Der Minderheitsgesellschafter (späterer Kläger) wollte den Geschäftsführer für diese wertlosen Forderungen für die GmbH auf Schadensersatz nach § 43 Abs. 2 GmbH in Anspruch nehmen und verklagte ihn.
Keine Klagebefugnis von Minderheitsgesellschafter
Der BGH lehnte sowohl die Prozessführungsbefugnis als auch die Klagebefugnis des Klägers ab. Gegen einen Fremdgeschäftsführer könne der Kläger als Minderheitsgesellschafter keine Ansprüche für die GmbH geltend machen, ein solches Recht zur Gesellschafterklage bestehe allenfalls gegen Gesellschafter-Geschäftsführer. Wenn der Kläger Schadensersatz gegenüber dem Fremdgeschäftsführer geltend machen wolle, müsse er sich an die Mitgesellschafter halten.
Praxistipp
Interne Streitigkeiten gegen Dritte (wie hier gegen den Fremdgeschäftsführer) müssen die Gesellschafter untereinander klären. Es gibt nach dem BGH keine Möglichkeit, die Voraussetzungen eines Mehrheitsbeschlusses der Gesellschafter dadurch zu umgehen, dass dem Minderheitsgesellschafter eine Prozessführungsbefugnis zugesprochen wird und er dann die Ansprüche der Gesellschaft gegen den Fremdgeschäftsführer im eigenen Namen geltend machen kann (sog. Actio pro socio).
Der Minderheitsgesellschafter hätte den Geschäftsführer nur dann direkt verklagen können, wenn es sich entweder um einen Gesellschafter-Geschäftsführer gehandelt oder der andere Gesellschafter (Mehrheitsgesellschafter) die Verfolgung des Schadensersatzanspruches aus gesellschaftswidrigen Gründen verweigert hätte und der Geschäftsführer an diesem Verhalten des Mehrheitsgesellschafters beteiligt gewesen wäre.
Da der Gesellschafterbeschluss sich hier gegen eine Verfolgung des Schadensersatzanspruches gegen den Geschäftsführer richtete, hätte der Minderheitsgesellschafter zunächst gegen den ablehnenden Beschluss im Wege der Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage vorgehen müssen.