BGH:
Kei­ne Gel­tend­ma­chung von Ansprü­chen der GmbH gegen den Fremd­ge­schäfts­füh­rer durch einen Gesell­schaf­ter im eige­nen Namen

Ent­schei­dung

Ein Gesell­schaf­ter einer GmbH kann Ansprü­che der Gesell­schaft aus § 43 Abs. 2 GmbHG gegen ihren Fremd­ge­schäfts­füh­rer grund­sätz­lich nicht im eige­nen Namen gel­tend machen. Ihm fehlt die Pro­zess­füh­rungs­be­fug­nis und Kla­ge­be­fug­nis (BGH, Urteil vom 25.01.2022 – II ZR 50/20).


Hin­ter­grund

Der Ent­schei­dung lag ein Rechts­streit um For­de­rungs­aus­fäl­le einer GmbH im Rah­men eines Exports von Schwei­ne­fleisch nach Süd­ko­rea zugrunde. 

An der GmbH waren zwei Gesell­schaf­ter betei­ligt; ein Gesell­schaf­ter hielt 80 % der Geschäfts­an­tei­le, der ande­re war nur mit 20 % (Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter) betei­ligt. Die GmbH hat­te einen Fremd-Geschäfts­füh­rer; die­ser war an der Gesell­schaft nicht beteiligt.

Der Geschäfts­füh­rer hat­te für die GmbH nicht wert­hal­ti­ge For­de­run­gen in fast sie­ben­stel­li­ger Höhe begrün­det. Der Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter (spä­te­rer Klä­ger) woll­te den Geschäfts­füh­rer für die­se wert­lo­sen For­de­run­gen für die GmbH auf Scha­dens­er­satz nach § 43 Abs. 2 GmbH in Anspruch neh­men und ver­klag­te ihn.

Kei­ne Kla­ge­be­fug­nis von Minderheitsgesellschafter

Der BGH lehn­te sowohl die Pro­zess­füh­rungs­be­fug­nis als auch die Kla­ge­be­fug­nis des Klä­gers ab. Gegen einen Fremd­ge­schäfts­füh­rer kön­ne der Klä­ger als Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter kei­ne Ansprü­che für die GmbH gel­tend machen, ein sol­ches Recht zur Gesell­schaf­ter­kla­ge bestehe allen­falls gegen Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer. Wenn der Klä­ger Scha­dens­er­satz gegen­über dem Fremd­ge­schäfts­füh­rer gel­tend machen wol­le, müs­se er sich an die Mit­ge­sell­schaf­ter halten.


Pra­xis­tipp

Inter­ne Strei­tig­kei­ten gegen Drit­te (wie hier gegen den Fremd­ge­schäfts­füh­rer) müs­sen die Gesell­schaf­ter unter­ein­an­der klä­ren. Es gibt nach dem BGH kei­ne Mög­lich­keit, die Vor­aus­set­zun­gen eines Mehr­heits­be­schlus­ses der Gesell­schaf­ter dadurch zu umge­hen, dass dem Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter eine Pro­zess­füh­rungs­be­fug­nis zuge­spro­chen wird und er dann die Ansprü­che der Gesell­schaft gegen den Fremd­ge­schäfts­füh­rer im eige­nen Namen gel­tend machen kann (sog. Actio pro socio).

Der Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter hät­te den Geschäfts­füh­rer nur dann direkt ver­kla­gen kön­nen, wenn es sich ent­we­der um einen Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer gehan­delt oder der ande­re Gesell­schaf­ter (Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter) die Ver­fol­gung des Scha­dens­er­satz­an­spru­ches aus gesell­schafts­wid­ri­gen Grün­den ver­wei­gert hät­te und der Geschäfts­füh­rer an die­sem Ver­hal­ten des Mehr­heits­ge­sell­schaf­ters betei­ligt gewe­sen wäre.

Da der Gesell­schaf­ter­be­schluss sich hier gegen eine Ver­fol­gung des Scha­dens­er­satz­an­spru­ches gegen den Geschäfts­füh­rer rich­te­te, hät­te der Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter zunächst gegen den ableh­nen­den Beschluss im Wege der Anfech­tungs- und Beschluss­fest­stel­lungs­kla­ge vor­ge­hen müssen.

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