BGH:
Obacht beim Stehenlassen von Forderungen aus Lieferung und Leistung in der Krise
27.09.2019
Entscheidung
Wird die aus einem üblichen Austauschgeschäft (z. B. Kauf oder Dienstleistung) herrührende Forderung eines Gesellschafters über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtsgeschäftlich oder faktisch zu Gunsten seiner Gesellschaft gestundet, handelt es sich grundsätzlich um eine darlehensgleiche Forderung, dieder Insolvenzanfechtung unterliegt, wenn sie innerhalb eines Jahres vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgezahlt wird, so der BGH in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (BGH, Urteil vom 11.07.2019 – IX ZR 210/18).
Hintergrund
Der Insolvenzverwalter einer Gesellschaft ist berechtigt, Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens an die Gesellschaft oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, anzufechten, wenn sie innerhalb eines Jahres vor Insolvenzantragstellung zurückgezahlt wurden (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Rechtsfolge der Anfechtung ist die Verpflichtung des Gesellschafters zur Rückgewähr des empfangenen Betrags an die Insolvenzmasse.
Der BGH hat nun entschieden, dass auch Forderungen aus Lieferung und Leistung hierunter fallen können, wenn sie der Gesellschaft gestundet werden. Dies sei zwar nicht bei jeder Stundung der Fall, wohl aber dann, wenn eine Forderung länger als drei Monate nicht beglichen wird, da dann der zeitliche Bereich der im Geschäftsleben gebräuchlichen Fälligkeits- bzw. Stundungsvereinbarungen eindeutig überschritten sei.
Laut dem BGH ist jedenfalls eine verkehrsübliche Fälligkeitsfrist von 30 Tagen unschädlich. Auch eine Stundung von 60 Tagen (in entsprechender Anwendung des § 271a Abs. 1 BGB) genüge für die Umqualifizierung einer sonstigen Forderung in eine Darlehensforderung nicht, weil diese erfordere, dass der im Verkehr mit Dritten übliche Zeitraum einer Fälligkeitsvereinbarung oder Stundung zweifelsfrei überschritten wird. Dies sei vielmehr erst nach Ablauf von mehr als drei Monaten der Fall, wie sich auch aus der Regelung des § 488 Abs. 3 Satz 2 BGB ergebe. Hiernach legt das Gesetz für unbefristete Darlehensverträge eine ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten fest. Sei dieser Zeitraum verstrichen, so der BGH, gewinne eine auf einem sonstigen Rechtsgrund beruhende Forderung typischerweise Darlehenscharakter, weil die Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht anders stehe, als wäre ihr ein innerhalb dieser Frist ordentlich kündbares Darlehen gewährt worden.
Praxishinweis
Der Fall zeigt erneut, dass in der Krise Vorsicht geboten ist mit der Gewährung von Gesellschafterdarlehen, und eben schon mit schlichter Untätigkeit, nämlich bei ausbleibender Einziehung von Außenständen des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft. Deutet sich die Krise an, sollten Forderungen nach Möglichkeit unverzüglich ausgeglichen werden, sofern die Liquidität der Gesellschaft dies noch hergibt.
Die Grundsätze gelten im Übrigen nicht nur bei Leistungen zwischen dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter und der Gesellschaft, sondern ebenso bei Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen.