BFH:
Nutzung von Verlustvorträgen bei bilanziellen Umkehreffekten
Der BFH (Urteil vom 15.4.2026 – I R 20/25) beurteilte die Nutzung von Verlustvorträgen in Fällen der sog. Mindestbesteuerung bei bilanziellen Umkehreffekten.
Hintergrund
Laufende Verluste einer Periode können grundsätzlich durch Verlustrücktrag bzw. Verlustvortrag mit Gewinnen anderer Perioden verrechnet werden. Verlustrücktrag und Verlustvortrag sind jedoch unter anderem der Höhe nach beschränkt. So ist der Verlustrücktrag aktuell bei Körperschaften grundsätzlich auf 1 Million Euro limitiert. Ein Verlustvortrag kann nach Maßgabe der „Mindestbesteuerung“ bis zu 1 Million Euro (sogenannter „Sockelbetrag“) unbeschränkt und darüber hinaus aktuell mit bis zu 70 % des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden; 30 % des positiven Gesamtbetrags der laufenden Einkünfte eines Jahres werden mithin unabhängig von etwaigen Verlustvorträgen aus früheren Perioden besteuert.
Entscheidung
Auch im Sonderfall von bilanzsteuerrechtlichen Umkehreffekten und Definitiveffekten kommen die Regelungen zur Mindestbesteuerung zur Anwendung. Der BFH gab dem Finanzamt aber vor, in solchen Fällen Billigkeitsmaßnahmen zur Festsetzung einer niedrigen Steuer ernsthaft zu erwägen. Im Entscheidungsfall wurde im Jahresabschluss einer GmbH eine hohe Forderung wertberichtigt und vollständig abgeschrieben, was zu einem Jahresfehlbetrag führte. Nach einer späteren gerichtlichen Bestätigung der Forderung wurde die Abschreibung wieder rückgängig gemacht (Wertaufholung), was einen Jahresüberschuss bewirkte (Umkehreffekt). Die Körperschaftsteuer wurde unter Beachtung der Regelungen der Mindestbesteuerung (§ 10d EStG) festgesetzt. Eine spätere Nutzung der noch verbleibenden Verlustvorträge schied aus, da ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH abgeschlossen und die GmbH im Handelsregister gelöscht wurde und somit ein Definitiveffekt eintrat.
Praxishinweis
Der BFH konkretisierte die Anforderungen an Billigkeitsmaßnahmen bei Definitiveffekten der Mindestbesteuerung. Definitiveffekte entstehen bei Beendigung der Steuerpflicht vor Nutzung verbleibender Verlustvorträge – beispielsweise bei der Auflösung und Abwicklung einer Kapitalgesellschaft oder Umstrukturierung. Allein der Eintritt eines Definitivverlusts macht die Anwendung der Mindestbesteuerung noch nicht sachlich unbillig. Entsteht der Definitivverlust allerdings durch einen bilanziellen Umkehreffekt, sind Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO ernsthaft zu erwägen. „Definitive Verlustvorträge“ sind daher grundsätzlich auf ihre Entstehung zu untersuchen, um gegebenenfalls Billigkeitsanträge in Hinblick auf eine Mindeststeuer in Betracht zu ziehen.
Ansprechpartner
Timo Vahsen
Geschäftsführer
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
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