BFH:
Nut­zung von Ver­lust­vor­trä­gen bei bilan­zi­el­len Umkehreffekten

Der BFH (Urteil vom 15.4.2026 – I R 20/25) beur­teil­te die Nut­zung von Ver­lust­vor­trä­gen in Fäl­len der sog. Min­dest­be­steue­rung bei bilan­zi­el­len Umkehreffekten. 


Hin­ter­grund

Lau­fen­de Ver­lus­te einer Peri­ode kön­nen grund­sätz­lich durch Ver­lust­rück­trag bzw. Ver­lust­vor­trag mit Gewin­nen ande­rer Peri­oden ver­rech­net wer­den. Ver­lust­rück­trag und Ver­lust­vor­trag sind jedoch unter ande­rem der Höhe nach beschränkt. So ist der Ver­lust­rück­trag aktu­ell bei Kör­per­schaf­ten grund­sätz­lich auf 1 Mil­li­on Euro limi­tiert. Ein Ver­lust­vor­trag kann nach Maß­ga­be der Min­dest­be­steue­rung“ bis zu 1 Mil­li­on Euro (soge­nann­ter Sockel­be­trag“) unbe­schränkt und dar­über hin­aus aktu­ell mit bis zu 70 % des 1 Mil­li­on Euro über­stei­gen­den Gesamt­be­trags der Ein­künf­te ver­rech­net wer­den; 30 % des posi­ti­ven Gesamt­be­trags der lau­fen­den Ein­künf­te eines Jah­res wer­den mit­hin unab­hän­gig von etwa­igen Ver­lust­vor­trä­gen aus frü­he­ren Peri­oden besteuert.


Ent­schei­dung

Auch im Son­der­fall von bilanz­steu­er­recht­li­chen Umkehr­ef­fek­ten und Defi­ni­tiv­ef­fek­ten kom­men die Rege­lun­gen zur Min­dest­be­steue­rung zur Anwen­dung. Der BFH gab dem Finanz­amt aber vor, in sol­chen Fäl­len Bil­lig­keits­maß­nah­men zur Fest­set­zung einer nied­ri­gen Steu­er ernst­haft zu erwä­gen. Im Ent­schei­dungs­fall wur­de im Jah­res­ab­schluss einer GmbH eine hohe For­de­rung wert­be­rich­tigt und voll­stän­dig abge­schrie­ben, was zu einem Jah­res­fehl­be­trag führ­te. Nach einer spä­te­ren gericht­li­chen Bestä­ti­gung der For­de­rung wur­de die Abschrei­bung wie­der rück­gän­gig gemacht (Wert­auf­ho­lung), was einen Jah­res­über­schuss bewirk­te (Umkehr­ef­fekt). Die Kör­per­schaft­steu­er wur­de unter Beach­tung der Rege­lun­gen der Min­dest­be­steue­rung (§ 10d EStG) fest­ge­setzt. Eine spä­te­re Nut­zung der noch ver­blei­ben­den Ver­lust­vor­trä­ge schied aus, da ein Insol­venz­ver­fah­ren über das Ver­mö­gen der GmbH abge­schlos­sen und die GmbH im Han­dels­re­gis­ter gelöscht wur­de und somit ein Defi­ni­tiv­ef­fekt eintrat.


Pra­xis­hin­weis

Der BFH kon­kre­ti­sier­te die Anfor­de­run­gen an Bil­lig­keits­maß­nah­men bei Defi­ni­tiv­ef­fek­ten der Min­dest­be­steue­rung. Defi­ni­tiv­ef­fek­te ent­ste­hen bei Been­di­gung der Steu­er­pflicht vor Nut­zung ver­blei­ben­der Ver­lust­vor­trä­ge – bei­spiels­wei­se bei der Auf­lö­sung und Abwick­lung einer Kapi­tal­ge­sell­schaft oder Umstruk­tu­rie­rung. Allein der Ein­tritt eines Defi­ni­tiv­ver­lusts macht die Anwen­dung der Min­dest­be­steue­rung noch nicht sach­lich unbil­lig. Ent­steht der Defi­ni­tiv­ver­lust aller­dings durch einen bilan­zi­el­len Umkehr­ef­fekt, sind Bil­lig­keits­maß­nah­men nach § 163 AO ernst­haft zu erwä­gen. Defi­ni­ti­ve Ver­lust­vor­trä­ge“ sind daher grund­sätz­lich auf ihre Ent­ste­hung zu unter­su­chen, um gege­be­nen­falls Bil­lig­keits­an­trä­ge in Hin­blick auf eine Min­dest­steu­er in Betracht zu ziehen.

Ansprechpartner


Timo Vahsen

Geschäftsführer
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht

Telefon: +49 541 201 927-38

Wir verwenden die nachfolgend aufgeführten Cookies, um die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren und um die Nutzerfreundlichkeit zu erhöhen. Dadurch erhobene Daten geben wir an unsere Partner für Analysen weiter. Unsere Partner führen diese Informationen möglicherweise mit weiteren Daten zusammen, die Sie ihnen bereitgestellt haben oder die sie im Rahmen Ihrer Nutzung der Dienste gesammelt haben. Die jeweilige Einwilligung für die Nutzung der Cookies ist freiwillig, für die Nutzung dieser Website nicht notwendig und kann jederzeit widerrufen werden. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.