EuGH:
Begrenzung der grunderwerbsteuerlichen Belastung bei Umstrukturierungen
Der EuGH (Urteil vom 04.06.2026 – C‑837/24) beurteilte in einem portugiesischen Verfahren die grunderwerbsteuerliche Belastung der Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft als unionswidrig. Diese Entscheidung ist auch für die Erhebung von deutscher Grunderwerbsteuer von Bedeutung – jedenfalls wenn sie auf der mittelbaren Übertragung von Immobilien im Rahmen von Anteilsübertragungen und Konzernumstrukturierungen beruht.
Hintergrund
In Deutschland unterliegen nicht nur unmittelbare Übertragungen von Grundstücken der Grunderwerbsteuer, sondern auch wirtschaftlich vergleichbare Vorgänge, insbesondere die unmittelbare und mittelbare Übertragung von Anteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften, wenn sie bestimmte Anteilsgrenzen übersteigt (mindestens 90 % in 10 Jahren). Grunderwerbsteuerliche Belastungen infolge einer Übertragung von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften sind häufig gewichtige Umstrukturierungshindernisse. Die Kapitalansammlungsrichtlinie (Richtlinie 2008/7/EG) beschränkt die indirekte Besteuerung von Kapitalzuführungen an Kapitalgesellschaften und von Umstrukturierungen von Kapitalgesellschaften. Der Bundesfinanzhof ging bisher aber davon aus, dass die Kapitalansammlungsrichtlinie der grunderwerbsteuerlichen Belastung von Anteilsübertragungen nicht entgegensteht.
Entscheidung
Der EuGH vertritt aktuell hierzu jedoch eine andere Auffassung. Die Kapitalansammlungsrichtlinie verbiete auch eine indirekte Besteuerung auf den Wert des Grundstücks, wenn bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft das Gesellschaftskapital vollständig durch Beteiligungen an anderen, grundbesitzenden Gesellschaften geleistet wird. Das Gericht schließt auch eine Ausnahme vom Besteuerungsverbot als zulässige Besitzwechselsteuer aus, da keine Liegenschaft in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird, sondern Anteile.
Praxishinweis
Die Entscheidung des EuGH stellt die Belastung von unmittelbaren und mittelbaren Anteilsübertragungen mit Grunderwerbsteuer grundlegend in Frage. Der BFH wird die Entscheidung des EuGH demnächst im Revisionsverfahren II R 8/23 zu berücksichtigen haben. Bis dahin sollten entsprechende grunderwerbsteuerliche Vorgänge mit zivilrechtlichen Kapitalzuführungsmaßnahmen offengehalten werden. Gegen belastende Steuerbescheide sollte Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
Ansprechpartner
Timo Vahsen
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Steuerberater
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