EuGH:
Begren­zung der grund­er­werb­steu­er­li­chen Belas­tung bei Umstrukturierungen

Der EuGH (Urteil vom 04.06.2026 – C‑837/24) beur­teil­te in einem por­tu­gie­si­schen Ver­fah­ren die grund­er­werb­steu­er­li­che Belas­tung der Ein­brin­gung von Antei­len an einer grund­be­sit­zen­den Kapi­tal­ge­sell­schaft als uni­ons­wid­rig. Die­se Ent­schei­dung ist auch für die Erhe­bung von deut­scher Grund­er­werb­steu­er von Bedeu­tung – jeden­falls wenn sie auf der mit­tel­ba­ren Über­tra­gung von Immo­bi­li­en im Rah­men von Anteils­über­tra­gun­gen und Kon­zern­um­struk­tu­rie­run­gen beruht.


Hin­ter­grund

In Deutsch­land unter­lie­gen nicht nur unmit­tel­ba­re Über­tra­gun­gen von Grund­stü­cken der Grund­er­werb­steu­er, son­dern auch wirt­schaft­lich ver­gleich­ba­re Vor­gän­ge, ins­be­son­de­re die unmit­tel­ba­re und mit­tel­ba­re Über­tra­gung von Antei­len an Per­so­nen- und Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, wenn sie bestimm­te Anteils­gren­zen über­steigt (min­des­tens 90 % in 10 Jah­ren). Grund­er­werb­steu­er­li­che Belas­tun­gen infol­ge einer Über­tra­gung von Antei­len an grund­be­sit­zen­den Gesell­schaf­ten sind häu­fig gewich­ti­ge Umstruk­tu­rie­rungs­hin­der­nis­se. Die Kapi­tal­an­samm­lungs­richt­li­nie (Richt­li­nie 2008/7/EG) beschränkt die indi­rek­te Besteue­rung von Kapi­tal­zu­füh­run­gen an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten und von Umstruk­tu­rie­run­gen von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten. Der Bun­des­fi­nanz­hof ging bis­her aber davon aus, dass die Kapi­tal­an­samm­lungs­richt­li­nie der grund­er­werb­steu­er­li­chen Belas­tung von Anteils­über­tra­gun­gen nicht entgegensteht. 


Ent­schei­dung

Der EuGH ver­tritt aktu­ell hier­zu jedoch eine ande­re Auf­fas­sung. Die Kapi­tal­an­samm­lungs­richt­li­nie ver­bie­te auch eine indi­rek­te Besteue­rung auf den Wert des Grund­stücks, wenn bei der Grün­dung einer Kapi­tal­ge­sell­schaft das Gesell­schafts­ka­pi­tal voll­stän­dig durch Betei­li­gun­gen an ande­ren, grund­be­sit­zen­den Gesell­schaf­ten geleis­tet wird. Das Gericht schließt auch eine Aus­nah­me vom Besteue­rungs­ver­bot als zuläs­si­ge Besitz­wech­sel­steu­er aus, da kei­ne Lie­gen­schaft in eine Kapi­tal­ge­sell­schaft ein­ge­bracht wird, son­dern Anteile. 


Pra­xis­hin­weis

Die Ent­schei­dung des EuGH stellt die Belas­tung von unmit­tel­ba­ren und mit­tel­ba­ren Anteils­über­tra­gun­gen mit Grund­er­werb­steu­er grund­le­gend in Fra­ge. Der BFH wird die Ent­schei­dung des EuGH dem­nächst im Revi­si­ons­ver­fah­ren II R 8/23 zu berück­sich­ti­gen haben. Bis dahin soll­ten ent­spre­chen­de grund­er­werb­steu­er­li­che Vor­gän­ge mit zivil­recht­li­chen Kapi­tal­zu­füh­rungs­maß­nah­men offen­ge­hal­ten wer­den. Gegen belas­ten­de Steu­er­be­schei­de soll­te Ein­spruch ein­ge­legt und das Ruhen des Ver­fah­rens bean­tragt werden.

Ansprechpartner


Timo Vahsen

Geschäftsführer
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht

Telefon: +49 541 201 927-38

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