BGH:
Kein Beginn der Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen gegen Steuerberater mit Zugang belastender Steuerbescheide
15.01.2019
Entscheidung
Der BGH hat entschieden, dass der Zugang belastender Steuerbescheide, die auf einer Falschberatung des Steuerberaters beruhen, die Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen des Mandanten gegen den Steuerberater nicht in Lauf setzt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Steuerberater die Bescheide für unrichtig hält und dem Mandaten rechtliche Schritte hiergegen empfiehlt. Allerdings – so das Gericht weiter – besteht eine den Fristlauf auslösende Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis des Mandanten über die Umstände der Haftung des Steuerberaters, wenn ein Rechtsanwalt, den der Mandant mit der Durchsetzung von Haftungsansprüchen gegen den Steuerberater beauftragt hat, entsprechende Kenntnis bzw. fahrlässig Unkenntnis hat (BGH, Urteil vom 25.10.2018 – IX ZR 168/17).
Hintergrund
Schadensersatzansprüche eines Mandanten gegen seinen Steuerberater wegen fehlerhafter Beratung verjähren regelmäßig nach Ablauf von drei Jahren (§ 195 BGB). Der Fristlauf beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant von den Umständen, die den Anspruch begründen, Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB).
Der BGH hat nun wie folgt präzisiert. Wird ein Mandant durch seinen Steuerberater fehlerhaft beraten und ergeht deshalb ein belastender Steuerbescheid, hat der Mandant nicht bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von dem Fehler seines Beraters, sofern dieser den Bescheid als unrichtig bezeichnet und rechtliche Schritte hiergegen empfiehlt. Der Mandant darf sich darauf verlassen, dass der erteilte Rechtsrat seines Beraters zutreffend ist. Er muss diesen Rat selbst dann nicht durch einen weiteren Berater prüfen lassen, wenn das Gericht oder ein Gegner des Mandanten im Prozess eine andere Rechtsansicht vertreten.
Zieht der Mandant allerdings einen weiteren Berater hinzu, der die von dem Steuerberater betreute Sache fortführen oder überprüfen soll, muss sich der Mandant die bei der Aufarbeitung des Falles erworbenen Kenntnisse dieses weiteren Beraters als eigene zurechnen lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der weitere Berater gerade mit der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen den Steuerberater beauftragt ist.
Praxishinweis
Der Eintritt der Verjährung von Schadensersatzansprüchen ist für den Geschädigten ärgerlich, kann der Schädiger – obwohl er Unrecht verursacht hat – Schadensersatz verweigern.
Besonderes Augenmerk ist also auf die Verjährung von Ansprüchen zu legen. Dabei kann sich für einen geschädigten Mandanten auch bei Ablauf von mehr als drei Jahren nach dem schadensstiftenden Ereignis – hier der Beratung des Steuerberaters – ein Aufrollen des alten Falles lohnen, kommt es für den Beginn des Fristlaufs eben auch auf die Kenntnis des Mandanten bzw. seiner zwischenzeitlich hinzugezogenen Berater an. Gerade bei tatsächlich und rechtlich komplexen Fällen können Beratungsfehler durchaus erst nach Monaten oder Jahren zu Tage treten. Die Sache dann nicht auf sich beruhen zu lassen, kann sich auch deshalb lohnen, weil der Schädiger – wie der BGH auch in dieser Entscheidung betont – die Voraussetzungen der Verjährung, also auch die Kenntnis des Mandanten darlegen und beweisen muss. Allerdings ist auch für den Geschädigten Obacht geboten: es bestehen Höchstfristen, z. B. von zehn Jahren bei Schadensersatzansprüchen wegen Vermögensschäden, die – unabhängig von einer Kenntnis des Mandanten – mit Schadenseintritt zu laufen beginnen (§ 199 Abs. 3 BGB). In Fällen wie hier markiert regelmäßig bereits der Zugang des Steuerbescheides den Eintritt des Schadens.