BFH:
Gebüh­ren der ver­bind­li­chen Aus­kunft bei der Nachfolgeplanung

Die Unter­neh­mens­nach­fol­ge durch Fami­li­en­mit­glie­der und Drit­te erfor­dert häu­fig Ände­run­gen an der bestehen­den Unter­neh­mens­struk­tur, die mit erheb­li­chen steu­er­li­chen Fol­gen ver­bun­den sein kön­nen. Um steu­er­li­che Risi­ken zu ver­mei­den, kön­nen die­se im Rah­men einer ver­bind­li­chen Aus­kunft durch das Finanz­amt im Vor­aus bin­dend beur­teilt wer­den. Der BFH (Urteil vom 25.02.2026 – II R 38/23) ent­schied aktu­ell zu den Gebüh­ren für eine ver­bind­li­che Aus­kunft in einem Nach­fol­ge­fall und beschränkt dar­in unter ande­rem die zuläs­si­gen Gebühren 


Hin­ter­grund

Auf Antrag kön­nen die Finanz­äm­ter und das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern ver­bind­li­che Aus­künf­te über die steu­er­li­che Beur­tei­lung von genau bestimm­ten, noch nicht ver­wirk­lich­ten Sach­ver­hal­ten ertei­len, wenn hier­an ein beson­de­res Inter­es­se besteht. Der steu­er­li­che Sach­ver­halt muss geplant, darf aber noch nicht ver­wirk­licht sein. Für die Bear­bei­tung des Antrags auf Ertei­lung einer ver­bind­li­chen Aus­kunft wird eine Gebühr erho­ben, die sich grund­sätz­lich nach dem Wert berech­net, den die ver­bind­li­che Aus­kunft für den Antrag­stel­ler hat. Soweit der­sel­be Sach­ver­halt in einem ein­heit­li­chen Rechts­zu­sam­men­hang unter­schied­li­che Steu­er­ar­ten, Steu­er­pflich­ti­ge und zustän­di­ge Finanz­äm­ter betrifft, dro­hen oft Mehrfachgebühren. 


Ent­schei­dung

Im aktu­el­len Ent­schei­dungs­fall plan­te der Inha­ber einer Unter­neh­mens­grup­pe im Rah­men der vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­fol­ge, sei­ne Betei­li­gun­gen zunächst durch eine mehr­stu­fi­ge Umstruk­tu­rie­rung zu ver­ein­fa­chen und anschlie­ßend Betei­li­gun­gen zu über­tra­gen. Das Vor­ha­ben beab­sich­tig­te er in acht (Teil-)Schritten umzu­set­zen, unter ande­rem durch Ver­schmel­zung und Anwach­sung von Gesell­schaf­ten der bestehen­den Struk­tur, Ein­brin­gung in neue Gesell­schaf­ten, Errich­tung einer Stif­tung und Über­tra­gung von Betei­li­gun­gen auf sei­ne Fami­li­en­mit­glie­der und die Stif­tung. Sein Antrag auf Ertei­lung einer ver­bind­li­chen Aus­kunft beinhal­te­te ins­ge­samt sechs Rechts­fra­gen und als wei­te­ren Antrag­stel­ler auch die noch zu errich­ten­de Stif­tung. Das Finanz­amt lehn­te die Aus­kunft letzt­lich ab, setz­te aber für die Beur­tei­lung der ein­zel­nen Umset­zungs­schrit­te meh­re­re Gebüh­ren gegen den Inha­ber sowie die Stif­tung fest. Der BFH ließ hin­ge­gen nur eine Gebühr für den Inha­ber zu. Für jeden ein­zel­nen Antrag auf Ertei­lung einer ver­bind­li­chen Aus­kunft kann eine Gebühr erho­ben wer­den. Die Zahl der Anträ­ge auf ver­bind­li­che Aus­kunft rich­tet sich nach der Zahl der Sach­ver­hal­te und Vor­ha­ben. Im Ent­schei­dungs­fall erkann­te der BFH – im Gegen­satz zu Finanz­amt und Finanz­ge­richt – nur ein ein­heit­li­ches, abgrenz­ba­res Gesamt­vor­ha­ben ​„vor­weg­ge­nom­me­ne Erb­fol­ge“ an, zu der auch die Umstruk­tu­rie­rungs­schrit­te gehören.


Pra­xis­hin­weis

Der BFH tritt der Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung ent­ge­gen und begrenzt damit die Zahl der zuläs­si­gen Gebüh­ren bei einem ein­heit­li­chen Gesamt­vor­ha­ben. Erfor­dert eine vor­weg­ge­nom­me­ne Erb­fol­ge oder Umstruk­tu­rie­rung meh­re­re Umset­zungs­schrit­te, kann eine ver­bind­li­che Aus­kunft in einem Antrag erbe­ten wer­den und damit nur eine Gebühr begrün­den. Hier­zu soll­te im Antrag auf die ver­bind­li­che Aus­kunft die gesam­te Nach­fol­ge­pla­nung als ein­heit­li­ches Vor­ha­ben dar­ge­legt und der sach­li­che und wirt­schaft­li­che Zusam­men­hang der unselb­stän­di­ge Teil­schrit­te doku­men­tiert wer­den. Bei meh­re­ren Antrag­stel­lern ist nur eine Gebühr zu erhe­ben, wenn die Aus­kunft ein­heit­lich erteilt wird. Ins­be­son­de­re bei inhalts­glei­chen Aus­künf­ten ist eine blo­ße ​„Gebüh­ren­mul­ti­pli­ka­ti­on“ frag­wür­dig und soll­te gege­be­nen­falls ange­foch­ten wer­den (sie­he unse­ren Bei­trag vom 22.10.2025)

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