BFH:
Gebühren der verbindlichen Auskunft bei der Nachfolgeplanung
Die Unternehmensnachfolge durch Familienmitglieder und Dritte erfordert häufig Änderungen an der bestehenden Unternehmensstruktur, die mit erheblichen steuerlichen Folgen verbunden sein können. Um steuerliche Risiken zu vermeiden, können diese im Rahmen einer verbindlichen Auskunft durch das Finanzamt im Voraus bindend beurteilt werden. Der BFH (Urteil vom 25.02.2026 – II R 38/23) entschied aktuell zu den Gebühren für eine verbindliche Auskunft in einem Nachfolgefall und beschränkt darin unter anderem die zulässigen Gebühren
Hintergrund
Auf Antrag können die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn hieran ein besonderes Interesse besteht. Der steuerliche Sachverhalt muss geplant, darf aber noch nicht verwirklicht sein. Für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft wird eine Gebühr erhoben, die sich grundsätzlich nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat. Soweit derselbe Sachverhalt in einem einheitlichen Rechtszusammenhang unterschiedliche Steuerarten, Steuerpflichtige und zuständige Finanzämter betrifft, drohen oft Mehrfachgebühren.
Entscheidung
Im aktuellen Entscheidungsfall plante der Inhaber einer Unternehmensgruppe im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, seine Beteiligungen zunächst durch eine mehrstufige Umstrukturierung zu vereinfachen und anschließend Beteiligungen zu übertragen. Das Vorhaben beabsichtigte er in acht (Teil-)Schritten umzusetzen, unter anderem durch Verschmelzung und Anwachsung von Gesellschaften der bestehenden Struktur, Einbringung in neue Gesellschaften, Errichtung einer Stiftung und Übertragung von Beteiligungen auf seine Familienmitglieder und die Stiftung. Sein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft beinhaltete insgesamt sechs Rechtsfragen und als weiteren Antragsteller auch die noch zu errichtende Stiftung. Das Finanzamt lehnte die Auskunft letztlich ab, setzte aber für die Beurteilung der einzelnen Umsetzungsschritte mehrere Gebühren gegen den Inhaber sowie die Stiftung fest. Der BFH ließ hingegen nur eine Gebühr für den Inhaber zu. Für jeden einzelnen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft kann eine Gebühr erhoben werden. Die Zahl der Anträge auf verbindliche Auskunft richtet sich nach der Zahl der Sachverhalte und Vorhaben. Im Entscheidungsfall erkannte der BFH – im Gegensatz zu Finanzamt und Finanzgericht – nur ein einheitliches, abgrenzbares Gesamtvorhaben „vorweggenommene Erbfolge“ an, zu der auch die Umstrukturierungsschritte gehören.
Praxishinweis
Der BFH tritt der Auffassung der Finanzverwaltung entgegen und begrenzt damit die Zahl der zulässigen Gebühren bei einem einheitlichen Gesamtvorhaben. Erfordert eine vorweggenommene Erbfolge oder Umstrukturierung mehrere Umsetzungsschritte, kann eine verbindliche Auskunft in einem Antrag erbeten werden und damit nur eine Gebühr begründen. Hierzu sollte im Antrag auf die verbindliche Auskunft die gesamte Nachfolgeplanung als einheitliches Vorhaben dargelegt und der sachliche und wirtschaftliche Zusammenhang der unselbständige Teilschritte dokumentiert werden. Bei mehreren Antragstellern ist nur eine Gebühr zu erheben, wenn die Auskunft einheitlich erteilt wird. Insbesondere bei inhaltsgleichen Auskünften ist eine bloße „Gebührenmultiplikation“ fragwürdig und sollte gegebenenfalls angefochten werden (siehe unseren Beitrag vom 22.10.2025)