Außenprüfungsordnung 2026:
Verschärfung der Mitwirkungspflichten und Vereinbarung von Rahmenbedingungen
Am 10.09.2026 ist die neue Außenprüfungsordnung (ApO) in Kraft getreten. Sie ersetzt die seit 2000 geltende Betriebsprüfungsordnung (BpO) und konkretisiert die gesetzlichen Neuregelungen zum 01.01.2025 und den Handlungsrahmen für die einzelnen Betriebsprüfer. Betroffene Betriebe sollten sich hierauf einstellen und gegebenenfalls auch die neuen Kommunikations- und Kooperationsmöglichkeiten – insbesondere durch vorherige Vereinbarung von Rahmenbedingungen – erwägen.
Hintergrund
Bereits zum 01.01.2025 traten eine Reihe verfahrensrechtlicher Änderungen für Betriebsprüfungen in Kraft (DAC7- Umsetzungsgesetz vom 22.03.2021, BGBl. I 2022, 2730). Sie sollen den Betriebsprüfungsprozess modernisieren und beschleunigen. Hierzu wurden die Mitwirkungspflichten verschärft und unter anderem ein neues „qualifiziertes Mitwirkungsverlangen“ (§ 200a AO) eingeführt. Danach kann die Finanzbehörde sechs Monate nach der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung durch einen besonderen förmlichen Verwaltungsakt die Erfüllung von Mitwirkungspflichten innerhalb eines Monats einfordern – bei Nichterfüllung sind Mitwirkungsverzögerungsgelder zu verhängen (§ 200a Abs. 2 bis 4 AO). Ein solches qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nach § 200a AO unterbleibt, wenn für die Mitwirkung zuvor zwischen Finanzbehörden und dem Steuerpflichtigen Rahmenbedingungen vereinbart und eingehalten werden (§ 199 Abs. 2 AO). Die neue Außenprüfungsordnung (ApO) regelt unter anderem die näheren Voraussetzungen an das qualifizierte Mitwirkungsverlangen und die Vereinbarung von Rahmenbedingungen als kooperatives Instrument.
Rahmenvereinbarung als neues als kooperatives Instrument
§ 8 ApO regelt die Möglichkeiten und Grenzen für Vereinbarung von Rahmenbedingungen insbesondere in folgenden Punkten:
- Die vereinbarten Rahmenbedingungen müssen einer zügigen Durchführung der Außenprüfung dienen.
- Die Rahmenbedingungen werden schriftlich vor dem Beginn der Außenprüfung festgelegt.
- Als aufnahmefähige Regelungen werden beispielsweise die Festlegung eines Ablaufplans für die gesamte Prüfung, Kommunikationsformen, Fristen für die Beantwortung von Prüfungsanfragen und Rückmeldung, Absprachen über technische Voraussetzungen, Festlegung von Prüfungsschwerpunkten und Aussparung bestimmter Prüfungsfelder genannt. Die ApO benennt aber auch nicht vereinbarungsfähige Regelungen, wie zum Beispiel die Festlegung des Orts der Außenprüfung ausschließlich außerhalb der Geschäftsräume des Steuerpflichtigen.
- Die Rahmenvereinbarung bindet beide Seiten. Beide Seiten können die Vereinbarung aber auch kündigen.
Praxishinweis
Die neue ApO konkretisiert die gesetzlichen Neuregelungen mit dem Ziel, den Prüfungsablauf stärker risikoorientiert auszugestalten und zu beschleunigen. Steuerpflichtige sollten sich zukünftig auf Betriebsprüfungen mit verstärktem Fokus auf fehleranfällige Sachverhalte, formalere Abläufe sowie kürzere und sanktionsbewehrte Fristen für die Bereitstellung von Informationen und Unterlagen einstellen. Bereits im Vorfeld einer Betriebsprüfung kann hierfür auch die neu eingeführte Vereinbarung von Rahmenbedingungen erwogen werden. Sie soll als ein kooperatives Element mehr Planungssicherheit und effiziente Prüfungsabläufe ermöglichen. Die neue ApO gibt den Handlungsrahmen hierfür vor und kann durchaus eine Chance für einen reibungslosen Ablauf eröffnen.