Außen­prü­fungs­ord­nung 2026:
Ver­schär­fung der Mit­wir­kungs­pflich­ten und Ver­ein­ba­rung von Rahmenbedingungen

Am 10.09.2026 ist die neue Außen­prü­fungs­ord­nung (ApO) in Kraft getre­ten. Sie ersetzt die seit 2000 gel­ten­de Betriebs­prü­fungs­ord­nung (BpO) und kon­kre­ti­siert die gesetz­li­chen Neu­re­ge­lun­gen zum 01.01.2025 und den Hand­lungs­rah­men für die ein­zel­nen Betriebs­prü­fer. Betrof­fe­ne Betrie­be soll­ten sich hier­auf ein­stel­len und gege­be­nen­falls auch die neu­en Kom­mu­ni­ka­ti­ons- und Koope­ra­ti­ons­mög­lich­kei­ten – ins­be­son­de­re durch vor­he­ri­ge Ver­ein­ba­rung von Rah­men­be­din­gun­gen – erwägen.


Hin­ter­grund

Bereits zum 01.01.2025 tra­ten eine Rei­he ver­fah­rens­recht­li­cher Ände­run­gen für Betriebs­prü­fun­gen in Kraft (DAC7- Umset­zungs­ge­setz vom 22.03.2021, BGBl. I 2022, 2730). Sie sol­len den Betriebs­prü­fungs­pro­zess moder­ni­sie­ren und beschleu­ni­gen. Hier­zu wur­den die Mit­wir­kungs­pflich­ten ver­schärft und unter ande­rem ein neu­es ​„qua­li­fi­zier­tes Mit­wir­kungs­ver­lan­gen“ (§ 200a AO) ein­ge­führt. Danach kann die Finanz­be­hör­de sechs Mona­te nach der Bekannt­ga­be der Prü­fungs­an­ord­nung durch einen beson­de­ren förm­li­chen Ver­wal­tungs­akt die Erfül­lung von Mit­wir­kungs­pflich­ten inner­halb eines Monats ein­for­dern – bei Nicht­er­fül­lung sind Mit­wir­kungs­ver­zö­ge­rungs­gel­der zu ver­hän­gen (§ 200a Abs. 2 bis 4 AO). Ein sol­ches qua­li­fi­zier­tes Mit­wir­kungs­ver­lan­gen nach § 200a AO unter­bleibt, wenn für die Mit­wir­kung zuvor zwi­schen Finanz­be­hör­den und dem Steu­er­pflich­ti­gen Rah­men­be­din­gun­gen ver­ein­bart und ein­ge­hal­ten wer­den (§ 199 Abs. 2 AO). Die neue Außen­prü­fungs­ord­nung (ApO) regelt unter ande­rem die nähe­ren Vor­aus­set­zun­gen an das qua­li­fi­zier­te Mit­wir­kungs­ver­lan­gen und die Ver­ein­ba­rung von Rah­men­be­din­gun­gen als koope­ra­ti­ves Instrument. 


Rah­men­ver­ein­ba­rung als neu­es als koope­ra­ti­ves Instrument

§ 8 ApO regelt die Mög­lich­kei­ten und Gren­zen für Ver­ein­ba­rung von Rah­men­be­din­gun­gen ins­be­son­de­re in fol­gen­den Punkten:

  • Die ver­ein­bar­ten Rah­men­be­din­gun­gen müs­sen einer zügi­gen Durch­füh­rung der Außen­prü­fung dienen.
  • Die Rah­men­be­din­gun­gen wer­den schrift­lich vor dem Beginn der Außen­prü­fung festgelegt.
  • Als auf­nah­me­fä­hi­ge Rege­lun­gen wer­den bei­spiels­wei­se die Fest­le­gung eines Ablauf­plans für die gesam­te Prü­fung, Kom­mu­ni­ka­ti­ons­for­men, Fris­ten für die Beant­wor­tung von Prü­fungs­an­fra­gen und Rück­mel­dung, Abspra­chen über tech­ni­sche Vor­aus­set­zun­gen, Fest­le­gung von Prü­fungs­schwer­punk­ten und Aus­spa­rung bestimm­ter Prü­fungs­fel­der genannt. Die ApO benennt aber auch nicht ver­ein­ba­rungs­fä­hi­ge Rege­lun­gen, wie zum Bei­spiel die Fest­le­gung des Orts der Außen­prü­fung aus­schließ­lich außer­halb der Geschäfts­räu­me des Steuerpflichtigen.
  • Die Rah­men­ver­ein­ba­rung bin­det bei­de Sei­ten. Bei­de Sei­ten kön­nen die Ver­ein­ba­rung aber auch kündigen.


Pra­xis­hin­weis

Die neue ApO kon­kre­ti­siert die gesetz­li­chen Neu­re­ge­lun­gen mit dem Ziel, den Prü­fungs­ab­lauf stär­ker risi­ko­ori­en­tiert aus­zu­ge­stal­ten und zu beschleu­ni­gen. Steu­er­pflich­ti­ge soll­ten sich zukünf­tig auf Betriebs­prü­fun­gen mit ver­stärk­tem Fokus auf feh­ler­an­fäl­li­ge Sach­ver­hal­te, for­ma­le­re Abläu­fe sowie kür­ze­re und sank­ti­ons­be­wehr­te Fris­ten für die Bereit­stel­lung von Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen ein­stel­len. Bereits im Vor­feld einer Betriebs­prü­fung kann hier­für auch die neu ein­ge­führ­te Ver­ein­ba­rung von Rah­men­be­din­gun­gen erwo­gen wer­den. Sie soll als ein koope­ra­ti­ves Ele­ment mehr Pla­nungs­si­cher­heit und effi­zi­en­te Prü­fungs­ab­läu­fe ermög­li­chen. Die neue ApO gibt den Hand­lungs­rah­men hier­für vor und kann durch­aus eine Chan­ce für einen rei­bungs­lo­sen Ablauf eröffnen.

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