BGH:
Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters auch ohne Beschluss über Verwertung des Geschäftsanteils möglich
Entscheidung
Der Gesellschafter einer GmbH kann, obwohl er seine bereits fällig gestellte Einlage noch nicht vollständig erbracht hat, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, ohne dass zugleich über die Verwertung seines Geschäftsanteils Beschluss gefasst werden muss (BGH, Urteil vom 04.08.2020 – II ZR 171/19).
Hintergrund
Beklagte war eine GmbH, die Klägerin deren Gesellschafterin. Im Rahmen einer Kapitalerhöhung übernahm die Klägerin einen neu gebildeten Geschäftsanteil, zahlte jedoch nur einen Teilbetrag ihrer Einlage ein. Auch nach Aufforderung blieb sie den Restbetrag schuldig. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass ein Gesellschafter durch Beschluss aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann, wenn er mit der Einzahlung des vertraglich geschuldeten Gesellschaftskapitals oder einer vertraglich vereinbarten Kapitalerhöhung in Verzug ist. Die Klägerin wurde daraufhin durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen, ohne dass zugleich die Verwertung des Gesellschaftsanteils beschlossen wurde.
Entgegen der Vorinstanz hat der BGH dieses Vorgehen nun bestätigt. Der Gesellschafter einer GmbH kann, obwohl er seine bereits fällig gestellte Einlage noch nicht vollständig erbracht hat, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, ohne dass zeitgleich ein Beschluss über die Verwertung seines Geschäftsanteils gefasst werden muss. Eine gleichzeitige Entscheidung über das Schicksal des Geschäftsanteils ist zum Schutz der Kapitalaufbringung nicht geboten.
Ein Ausschließungsbeschluss hat nämlich nur zur Folge, dass der betroffene Gesellschafter zwar seine Gesellschafterstellung verliert. Der Geschäftsanteil bleibt aber bestehen.
Die Einziehung des Geschäftsanteils gegen Abfindung ist davon also unabhängig und kann daher auch später beschlossen werden.
Ist die Einlage des ausgeschlossenen Gesellschafters allerdings – wie hier – noch nicht vollständig geleistet, kann nicht eingezogen werden. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Kapitalaufbringung und § 19 Abs. 2 Satz 1 GmbHG. Danach darf der Gesellschafter von seiner Pflicht zur Leistung der Einlage nicht befreit werden, z. B. indem wir hier der Anteil durch Einziehung untergeht (Grundsatz der Kapitalaufbringung). Das gilt unabhängig davon, ob die Einlage bereits fällig gestellt wurde.
Statt durch Einziehung der Geschäftsanteile, deren Einlagen noch offen sind, kann die Ausschließung allerdings durch Übertragung der Anteile an Mitgesellschafter oder Dritte gegen Kaufpreis vollzogen werden. Das Kapital der Gesellschaft ist dann gesichert, denn nicht die Gesellschaft, sondern der Erwerber schuldet die Abfindung in Form des Kaufpreises.
Praxishinweis
Wenngleich die Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters unabhängig von der Frage des Schicksals seiner Geschäftsanteile ist, sollten beide Schritte bedacht sein. Denn Ungereimtheiten dazu, was mit den Anteilen geschieht, bieten bei der Ausschließung von Gesellschaftern gegen deren Willen zusätzliches Konfliktpotenzial. Sind Einlagen noch offen, sollte also frühzeitig ein Gesellschafter oder Dritter gefunden werden, der zum Erwerb der Anteile bereitsteht.