BGH:
Aus­schlie­ßung eines GmbH-Gesell­schaf­ters auch ohne Beschluss über Ver­wer­tung des Geschäfts­an­teils möglich

Ent­schei­dung

Der Gesell­schaf­ter einer GmbH kann, obwohl er sei­ne bereits fäl­lig gestell­te Ein­la­ge noch nicht voll­stän­dig erbracht hat, aus der Gesell­schaft aus­ge­schlos­sen wer­den, ohne dass zugleich über die Ver­wer­tung sei­nes Geschäfts­an­teils Beschluss gefasst wer­den muss (BGH, Urteil vom 04.08.2020 – II ZR 171/19).


Hin­ter­grund

Beklag­te war eine GmbH, die Klä­ge­rin deren Gesell­schaf­te­rin. Im Rah­men einer Kapi­tal­erhö­hung über­nahm die Klä­ge­rin einen neu gebil­de­ten Geschäfts­an­teil, zahl­te jedoch nur einen Teil­be­trag ihrer Ein­la­ge ein. Auch nach Auf­for­de­rung blieb sie den Rest­be­trag schul­dig. Der Gesell­schafts­ver­trag sah vor, dass ein Gesell­schaf­ter durch Beschluss aus der Gesell­schaft aus­ge­schlos­sen wer­den kann, wenn er mit der Ein­zah­lung des ver­trag­lich geschul­de­ten Gesell­schafts­ka­pi­tals oder einer ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Kapi­tal­erhö­hung in Ver­zug ist. Die Klä­ge­rin wur­de dar­auf­hin durch Gesell­schaf­ter­be­schluss aus­ge­schlos­sen, ohne dass zugleich die Ver­wer­tung des Gesell­schafts­an­teils beschlos­sen wurde.

Ent­ge­gen der Vor­in­stanz hat der BGH die­ses Vor­ge­hen nun bestä­tigt. Der Gesell­schaf­ter einer GmbH kann, obwohl er sei­ne bereits fäl­lig gestell­te Ein­la­ge noch nicht voll­stän­dig erbracht hat, aus der Gesell­schaft aus­ge­schlos­sen wer­den, ohne dass zeit­gleich ein Beschluss über die Ver­wer­tung sei­nes Geschäfts­an­teils gefasst wer­den muss. Eine gleich­zei­ti­ge Ent­schei­dung über das Schick­sal des Geschäfts­an­teils ist zum Schutz der Kapi­tal­auf­brin­gung nicht geboten.

Ein Aus­schlie­ßungs­be­schluss hat näm­lich nur zur Fol­ge, dass der betrof­fe­ne Gesell­schaf­ter zwar sei­ne Gesell­schaf­ter­stel­lung ver­liert. Der Geschäfts­an­teil bleibt aber bestehen.

Die Ein­zie­hung des Geschäfts­an­teils gegen Abfin­dung ist davon also unab­hän­gig und kann daher auch spä­ter beschlos­sen werden. 

Ist die Ein­la­ge des aus­ge­schlos­se­nen Gesell­schaf­ters aller­dings – wie hier – noch nicht voll­stän­dig geleis­tet, kann nicht ein­ge­zo­gen wer­den. Dies ergibt sich aus dem Grund­satz der Kapi­tal­auf­brin­gung und § 19 Abs. 2 Satz 1 GmbHG. Danach darf der Gesell­schaf­ter von sei­ner Pflicht zur Leis­tung der Ein­la­ge nicht befreit wer­den, z. B. indem wir hier der Anteil durch Ein­zie­hung unter­geht (Grund­satz der Kapi­tal­auf­brin­gung). Das gilt unab­hän­gig davon, ob die Ein­la­ge bereits fäl­lig gestellt wurde.

Statt durch Ein­zie­hung der Geschäfts­an­tei­le, deren Ein­la­gen noch offen sind, kann die Aus­schlie­ßung aller­dings durch Über­tra­gung der Antei­le an Mit­ge­sell­schaf­ter oder Drit­te gegen Kauf­preis voll­zo­gen wer­den. Das Kapi­tal der Gesell­schaft ist dann gesi­chert, denn nicht die Gesell­schaft, son­dern der Erwer­ber schul­det die Abfin­dung in Form des Kaufpreises.


Pra­xis­hin­weis

Wenn­gleich die Aus­schlie­ßung eines GmbH-Gesell­schaf­ters unab­hän­gig von der Fra­ge des Schick­sals sei­ner Geschäfts­an­tei­le ist, soll­ten bei­de Schrit­te bedacht sein. Denn Unge­reimt­hei­ten dazu, was mit den Antei­len geschieht, bie­ten bei der Aus­schlie­ßung von Gesell­schaf­tern gegen deren Wil­len zusätz­li­ches Kon­flikt­po­ten­zi­al. Sind Ein­la­gen noch offen, soll­te also früh­zei­tig ein Gesell­schaf­ter oder Drit­ter gefun­den wer­den, der zum Erwerb der Antei­le bereitsteht.

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