BFH:
Geschäftsführervergütungen bei gemeinnützigen Körperschaften
Entscheidung
Der BFH urteilte aktuell zur Vereinbarkeit von Geschäftsführervergütungen mit den Anforderungen des Gemeinnützigkeitssteuerrechts (BFH, Urteil vom 12.03.2020 – V R 5/17). Die Entscheidung erging zu einer gGmbH, die im Gesundheits- und Sozialbereich tätig war. Die vom BFH entwickelten Maßstäbe zur Bestimmung der Angemessenheit solcher Vergütungen sollen nach der Pressemitteilung des BFH nicht nur für Geschäftsführervergütungen, sondern auch für andere Geschäftsbeziehungen wie Miet‑, Pacht‑, Darlehensverträge gelten.
Hintergrund
Eine steuerbegünstigte gemeinnützige Körperschaft muss die Allgemeinheit selbstlos fördern und darf weder Mitglieder oder Gesellschafter noch Dritte durch „unverhältnismäßig hohe Vergütungen“ begünstigen (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO). Überhöhte Geschäftsführervergütungen verstoßen gegen dieses Drittbegünstigungsverbot und können zum Entzug der Steuerbegünstigung führen. Dies kann – insbesondere dann, wenn der Verstoß erst mit erheblichem zeitlichen Verzug erkannt wird – zu hohen Steuernachforderungen, Zinslasten und Haftungsansprüche an die Organe der gemeinnützigen Körperschaft führen.
Bedingungen einer Angemessenheitsprüfung
- Der BFH macht zur Angemessenheitsprüfung folgende Vorgaben:
- Die Angemessenheit von Geschäftsführervergütungen ist durch einen sogenannten Fremdvergleich zu überprüfen (Vergleich mit Vergütungen innerhalb des Unternehmens sowie Vergleich mit Vergütungen von Fremdgeschäftsführern anderer Unternehmen – die Vergleichsunternehmen müssen keine gemeinnützigen Unternehmen sein).
- Prüfungsgegenstand ist die „Gesamtausstattung“ des Geschäftsführers, einschließlich Sonderzahlungen, Versicherungsbeiträge, PKW-Nutzung, Pensionszusagen etc.
- Die Bestimmung von Vergleichsgruppen und Vergleichswerten orientiert sich an den aus dem gewerblichen Sektor bekannten Methoden: begründete Ausgangswerte einer Vergleichsgruppe (Quartile, Median), Bandbreitenbestimmung, Anpassungen an die Vergleichswerte durch Zu-/Abschläge.
- Geringfügige Verstöße sollen keinen Entzug der Steuerbegünstigung begründen.
Praxishinweis
Künftige Vergütungsvereinbarungen sollten die Grundsätze der Entscheidung beachten. Auch bestehende Verträge sollten auf ihre Konformität mit den aufgezeigten Kriterien überprüft werden. Die Überprüfung ist zeitnah zu dokumentieren, um bei späteren Betriebsprüfungen der Nachweisführung zu dienen.