BFH:
Geschäfts­füh­rer­ver­gü­tun­gen bei gemein­nüt­zi­gen Körperschaften

Ent­schei­dung

Der BFH urteil­te aktu­ell zur Ver­ein­bar­keit von Geschäfts­füh­rer­ver­gü­tun­gen mit den Anfor­de­run­gen des Gemein­nüt­zig­keits­steu­er­rechts (BFH, Urteil vom 12.03.2020 – V R 5/17). Die Ent­schei­dung erging zu einer gGmbH, die im Gesund­heits- und Sozi­al­be­reich tätig war. Die vom BFH ent­wi­ckel­ten Maß­stä­be zur Bestim­mung der Ange­mes­sen­heit sol­cher Ver­gü­tun­gen sol­len nach der Pres­se­mit­tei­lung des BFH nicht nur für Geschäfts­füh­rer­ver­gü­tun­gen, son­dern auch für ande­re Geschäfts­be­zie­hun­gen wie Miet‑, Pacht‑, Dar­le­hens­ver­trä­ge gelten.


Hin­ter­grund

Eine steu­er­be­güns­tig­te gemein­nüt­zi­ge Kör­per­schaft muss die All­ge­mein­heit selbst­los för­dern und darf weder Mit­glie­der oder Gesell­schaf­ter noch Drit­te durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen“ begüns­ti­gen (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO). Über­höh­te Geschäfts­füh­rer­ver­gü­tun­gen ver­sto­ßen gegen die­ses Dritt­be­güns­ti­gungs­ver­bot und kön­nen zum Ent­zug der Steu­er­be­güns­ti­gung füh­ren. Dies kann – ins­be­son­de­re dann, wenn der Ver­stoß erst mit erheb­li­chem zeit­li­chen Ver­zug erkannt wird – zu hohen Steu­er­nach­for­de­run­gen, Zins­las­ten und Haf­tungs­an­sprü­che an die Orga­ne der gemein­nüt­zi­gen Kör­per­schaft führen. 

Bedin­gun­gen einer Angemessenheitsprüfung

  • Der BFH macht zur Ange­mes­sen­heits­prü­fung fol­gen­de Vorgaben:
  • Die Ange­mes­sen­heit von Geschäfts­füh­rer­ver­gü­tun­gen ist durch einen soge­nann­ten Fremd­ver­gleich zu über­prü­fen (Ver­gleich mit Ver­gü­tun­gen inner­halb des Unter­neh­mens sowie Ver­gleich mit Ver­gü­tun­gen von Fremd­ge­schäfts­füh­rern ande­rer Unter­neh­men – die Ver­gleichs­un­ter­neh­men müs­sen kei­ne gemein­nüt­zi­gen Unter­neh­men sein).
  • Prü­fungs­ge­gen­stand ist die Gesamt­aus­stat­tung“ des Geschäfts­füh­rers, ein­schließ­lich Son­der­zah­lun­gen, Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge, PKW-Nut­zung, Pen­si­ons­zu­sa­gen etc. 
  • Die Bestim­mung von Ver­gleichs­grup­pen und Ver­gleichs­wer­ten ori­en­tiert sich an den aus dem gewerb­li­chen Sek­tor bekann­ten Metho­den: begrün­de­te Aus­gangs­wer­te einer Ver­gleichs­grup­pe (Quar­ti­le, Medi­an), Band­brei­ten­be­stim­mung, Anpas­sun­gen an die Ver­gleichs­wer­te durch Zu-/Ab­schlä­ge.
  • Gering­fü­gi­ge Ver­stö­ße sol­len kei­nen Ent­zug der Steu­er­be­güns­ti­gung begründen.


Pra­xis­hin­weis


Künf­ti­ge Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­run­gen soll­ten die Grund­sät­ze der Ent­schei­dung beach­ten. Auch bestehen­de Ver­trä­ge soll­ten auf ihre Kon­for­mi­tät mit den auf­ge­zeig­ten Kri­te­ri­en über­prüft wer­den. Die Über­prü­fung ist zeit­nah zu doku­men­tie­ren, um bei spä­te­ren Betriebs­prü­fun­gen der Nach­weis­füh­rung zu dienen.

Ansprechpartner


Stephanie von Trotha

Geschäftsführerin
Steuerberaterin

Telefon: +49 40 4223 6660-30

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