OLG Cel­le:
Beur­kun­dung eines GmbH-Gesell­schaf­ter­be­schlus­ses als sichers­ter Weg“

Ent­schei­dung

Ein Notar begeht – unge­ach­tet des Janu­ar-Urteils“ des BGH (Urteil vom 08.01.2019 – II ZR 364/18) – kei­ne Pflicht­ver­let­zung, wenn er die nota­ri­el­le Beur­kun­dung des Zustim­mungs­be­schlus­ses einer GmbH zur Über­tra­gung des Gesell­schafts­ver­mö­gens bzw. eines wesent­li­chen Teils als sichers­ten Weg emp­fiehlt (OLG Cel­le, Beschluss vom 30.06.2021, – 3 U 72/21).


Hin­ter­grund

Die kla­gen­de GmbH ver­kauf­te ein Grund­stück, wel­ches ihr wesent­li­ches Gesell­schafts­ver­mö­gen dar­stell­te. Der beklag­te Notar, der den Grund­stücks­kauf­ver­trag ent­warf, nahm eine Ver­pflich­tung der Gesell­schaf­ter der Klä­ge­rin zur Bei­brin­gung eines nota­ri­ell beur­kun­de­ten Zustim­mungs­be­schlus­ses mit auf. Im Vor­feld der Beur­kun­dung hat­te sich her­aus­ge­stellt, dass die GmbH ohne das Grund­stück ihre sat­zungs­ge­mä­ßen Zie­le nicht mehr ver­fol­gen konn­te. Den ent­spre­chen­den Beschluss lie­ßen die Gesell­schaf­ter der Klä­ge­rin anschlie­ßend (bei einem ande­ren Notar) beur­kun­den, so dass der Kauf­ver­trag durch­ge­führt wer­den konnte. 

Die Kos­ten für die Beur­kun­dung des ent­spre­chen­den Zustim­mungs­be­schlus­ses ver­lang­te die Klä­ge­rin nun als Scha­dens­er­satz von dem beklag­ten Notar mit der Begrün­dung, seit dem Janu­ar-Urteil“ des BGH sei eine Beur­kun­dung des Zustim­mungs­be­schlus­ses nicht mehr notwendig.

Das OLG Cel­le wies die Kla­ge ab. Eine nota­ri­el­le Amts­pflicht­ver­let­zung lie­ge nicht vor und damit auch kei­ne Ver­let­zung der Bera­tungs­pflicht des Notars. Die vom Notar gewähl­te Ver­trags­ge­stal­tung unter Ein­be­zie­hung des nota­ri­ell beur­kun­de­ten Gesell­schaf­ter­be­schlus­ses sei viel­mehr der sichers­te Weg zur wirk­sa­men Errich­tung der Urkun­de, zu des­sen Wahl die­ser ver­pflich­tet gewe­sen sei. 

Etwas ande­res ergab sich nach Ansicht des OLG Cel­le auch nicht aus dem Janu­ar-Urteil“ des BGH. Denn die­se Ent­schei­dung betref­fe ledig­lich die ana­lo­ge Anwend­bar­keit des § 179 a AktG auf die GmbH, die vom BGH ver­neint wur­de. Ob ein Gesell­schaf­ter­be­schluss, der die Zustim­mung zu der Über­tra­gung des (wesent­li­chen) Gesell­schafts­ver­mö­gens betrifft, nota­ri­ell zu beur­kun­den ist, beur­teil­te der Senat dage­gen nicht. Des­halb las­se sich aus die­ser Recht­spre­chung nicht ablei­ten, dass es feh­ler­haft oder gar pflicht­wid­rig vom Notar wäre, eine nota­ri­el­le Beur­kun­dung als den sichers­ten Weg zu emp­feh­len. Gera­de die herr­schen­de Rechts­un­si­cher­heit sei durch die Emp­feh­lung des beklag­ten Notars zur Beur­kun­dung ent­schärft wor­den und stel­le den sichers­ten Weg zur Umset­zung des Inter­es­ses der Par­tei­en an einem wirk­sa­men Kauf­ver­trag dar.


Pra­xis­hin­weis

Im zitier­ten Janu­ar-Urteil“ hat­te der BGH, unab­hän­gig von der Anwend­bar­keit von § 179 a AktG auf die GmbH, mit Ver­weis auf § 49 Abs. 2 GmbHG fest­ge­stellt, dass die Über­tra­gung des gesam­ten Ver­mö­gens einer GmbH der Zustim­mung der Gesell­schaf­ter per Gesell­schaf­ter­be­schluss bedarf.

Zur Form des Zustim­mungs­be­schlus­ses der Gesell­schaf­ter hat­te sich der Senat jedoch nicht geäu­ßert. Ob eine Beur­kun­dungs­pflicht in die­sem Fall besteht, ist (wei­ter­hin) umstrit­ten. Zwar lässt sich gut gegen eine Pflicht zur Beur­kun­dung des nota­ri­el­len Zustim­mungs­be­schlus­ses argu­men­tie­ren: So ist die Auf­lö­sung der GmbH (§ 60 GmbHG) nicht nota­ri­ell zu beur­kun­den; als Minus soll dann auch die Ver­äu­ße­rung des Gesell­schafts­ver­mö­gens nicht form­be­dürf­tig sein. Zudem lie­ge in der Ver­äu­ße­rung auch kei­ne fak­ti­sche“ Sat­zungs­än­de­rung; die Sat­zung wer­de gera­de nicht geän­dert, allen­falls kön­ne eine Pflicht bestehen, die Sat­zung anzu­pas­sen. Auch aus dem vom BGH genann­ten § 49 Abs. 2 GmbHG ergibt sich gera­de kein Formerfordernis.

Aus Grün­den der Vor­sicht wird in der Pra­xis – jeden­falls bis zu einer Ent­schei­dung des BGH in die­ser Fra­ge – wei­ter­hin eine nota­ri­el­le Beur­kun­dung des Zustim­mungs­be­schlus­ses zu emp­feh­len sein. Zu die­sem Schluss kommt auch das OLG Celle.

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