OLG Celle:
Beurkundung eines GmbH-Gesellschafterbeschlusses als „sicherster Weg“
Entscheidung
Ein Notar begeht – ungeachtet des „Januar-Urteils“ des BGH (Urteil vom 08.01.2019 – II ZR 364/18) – keine Pflichtverletzung, wenn er die notarielle Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses einer GmbH zur Übertragung des Gesellschaftsvermögens bzw. eines wesentlichen Teils als sichersten Weg empfiehlt (OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2021, – 3 U 72/21).
Hintergrund
Die klagende GmbH verkaufte ein Grundstück, welches ihr wesentliches Gesellschaftsvermögen darstellte. Der beklagte Notar, der den Grundstückskaufvertrag entwarf, nahm eine Verpflichtung der Gesellschafter der Klägerin zur Beibringung eines notariell beurkundeten Zustimmungsbeschlusses mit auf. Im Vorfeld der Beurkundung hatte sich herausgestellt, dass die GmbH ohne das Grundstück ihre satzungsgemäßen Ziele nicht mehr verfolgen konnte. Den entsprechenden Beschluss ließen die Gesellschafter der Klägerin anschließend (bei einem anderen Notar) beurkunden, so dass der Kaufvertrag durchgeführt werden konnte.
Die Kosten für die Beurkundung des entsprechenden Zustimmungsbeschlusses verlangte die Klägerin nun als Schadensersatz von dem beklagten Notar mit der Begründung, seit dem „Januar-Urteil“ des BGH sei eine Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses nicht mehr notwendig.
Das OLG Celle wies die Klage ab. Eine notarielle Amtspflichtverletzung liege nicht vor und damit auch keine Verletzung der Beratungspflicht des Notars. Die vom Notar gewählte Vertragsgestaltung unter Einbeziehung des notariell beurkundeten Gesellschafterbeschlusses sei vielmehr der sicherste Weg zur wirksamen Errichtung der Urkunde, zu dessen Wahl dieser verpflichtet gewesen sei.
Etwas anderes ergab sich nach Ansicht des OLG Celle auch nicht aus dem „Januar-Urteil“ des BGH. Denn diese Entscheidung betreffe lediglich die analoge Anwendbarkeit des § 179 a AktG auf die GmbH, die vom BGH verneint wurde. Ob ein Gesellschafterbeschluss, der die Zustimmung zu der Übertragung des (wesentlichen) Gesellschaftsvermögens betrifft, notariell zu beurkunden ist, beurteilte der Senat dagegen nicht. Deshalb lasse sich aus dieser Rechtsprechung nicht ableiten, dass es fehlerhaft oder gar pflichtwidrig vom Notar wäre, eine notarielle Beurkundung als den sichersten Weg zu empfehlen. Gerade die herrschende Rechtsunsicherheit sei durch die Empfehlung des beklagten Notars zur Beurkundung entschärft worden und stelle den sichersten Weg zur Umsetzung des Interesses der Parteien an einem wirksamen Kaufvertrag dar.
Praxishinweis
Im zitierten „Januar-Urteil“ hatte der BGH, unabhängig von der Anwendbarkeit von § 179 a AktG auf die GmbH, mit Verweis auf § 49 Abs. 2 GmbHG festgestellt, dass die Übertragung des gesamten Vermögens einer GmbH der Zustimmung der Gesellschafter per Gesellschafterbeschluss bedarf.
Zur Form des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafter hatte sich der Senat jedoch nicht geäußert. Ob eine Beurkundungspflicht in diesem Fall besteht, ist (weiterhin) umstritten. Zwar lässt sich gut gegen eine Pflicht zur Beurkundung des notariellen Zustimmungsbeschlusses argumentieren: So ist die Auflösung der GmbH (§ 60 GmbHG) nicht notariell zu beurkunden; als Minus soll dann auch die Veräußerung des Gesellschaftsvermögens nicht formbedürftig sein. Zudem liege in der Veräußerung auch keine „faktische“ Satzungsänderung; die Satzung werde gerade nicht geändert, allenfalls könne eine Pflicht bestehen, die Satzung anzupassen. Auch aus dem vom BGH genannten § 49 Abs. 2 GmbHG ergibt sich gerade kein Formerfordernis.
Aus Gründen der Vorsicht wird in der Praxis – jedenfalls bis zu einer Entscheidung des BGH in dieser Frage – weiterhin eine notarielle Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses zu empfehlen sein. Zu diesem Schluss kommt auch das OLG Celle.