Bereit für das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz?
Seit dem 01.01.2024 gilt das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) nun auch für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden. Das LkSG verpflichtet die betroffenen Unternehmen zur Achtung von Menschenrechten im eigenen Geschäftsbereich und innerhalb ihrer Lieferketten durch die Umsetzung definierter Sorgfaltspflichten.
Die LkSG-Sorgfaltspflichten im Überblick:
- Einrichtung eines Risikomanagements
- Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit für die Überwachung des Risikomanagements
- Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen*
- Abgabe einer Grundsatzerklärung
- Verankerung weiterer Präventionsmaßnahmen*
- Ergreifen von Abhilfemaßnahmen*
- Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
- Kontinuierliche Dokumentation und jährliche Berichterstattung
*bzgl. eigenem Geschäftsbereich und unmittelbaren Zulieferern sowie – bei Anhaltspunkten für mögliche Verletzungen – auch mittelbaren Zulieferern
Es müssen nicht bereits alle dieser Sorgfaltspflichten am 01.01.2024 erfüllt sein, jedoch muss die Zuständigkeit für die Überwachung des Risikomanagements festgelegt und ein funktionstüchtiger Beschwerdemechanismus eingerichtet sein. Auch der Sorgfaltspflichtenprozess im Übrigen sollte jedoch spätestens jetzt angestoßen werden, da den Unternehmen im Falle eines Verstoßes neben Reputationsschäden auch empfindliche Bußgelder (bis zu 800.000 € bzw. über 400 Millionen € Umsatz sogar bis zu 2 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes) und Sanktionen drohen.
Für die Kontrolle und Durchsetzung der LkSG-Sorgfaltspflichten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig. Es hat bereits im Herbst 2023 Ermittlungen gegen über 50 deutsche Unternehmen eingeleitet aufgrund von menschenrechtlichen Verstößen bei einem polnischen Transportunternehmen, das deren Lieferkette zuzuordnen war. Dies zeigt, dass das BAFA seine Aufgabe ernst nimmt und bereit ist, gegen Verstöße vorzugehen. Für die betroffenen Unternehmen heißt das, spätestens jetzt aktiv zu werden und mit der Umsetzung der Sorgfaltspflichten zu beginnen.
Aus den bisherigen Erfahrungen mit unseren Mandanten wissen wir, dass dies oft eine große Herausforderung darstellt. Auch Unternehmen, die nicht selbst unter das LkSG fallen, werden häufig seitens ihrer Geschäftspartner zu LkSG-konformen Vertragsanpassungen, wie Akzeptanz überarbeiteter Code of Conduct, aufgefordert oder mit umfassenden Selbstauskünften konfrontiert. Wir unterstützen Sie gern bei der Implementierung der neuen LkSG-Anforderungen oder den Anfragen Ihrer Geschäftspartner.