Bereit für das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz?

Seit dem 01.01.2024 gilt das deut­sche Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­ge­setz (LkSG) nun auch für Unter­neh­men ab 1.000 Mit­ar­bei­ten­den. Das LkSG ver­pflich­tet die betrof­fe­nen Unter­neh­men zur Ach­tung von Men­schen­rech­ten im eige­nen Geschäfts­be­reich und inner­halb ihrer Lie­fer­ket­ten durch die Umset­zung defi­nier­ter Sorgfaltspflichten. 


Die LkSG-Sorg­falts­pflich­ten im Überblick:

  • Ein­rich­tung eines Risikomanagements
  • Fest­le­gung einer betriebs­in­ter­nen Zustän­dig­keit für die Über­wa­chung des Risikomanagements
  • Durch­füh­rung regel­mä­ßi­ger Risikoanalysen*
  • Abga­be einer Grundsatzerklärung
  • Ver­an­ke­rung wei­te­rer Präventionsmaßnahmen*
  • Ergrei­fen von Abhilfemaßnahmen*
  • Ein­rich­tung eines Beschwerdeverfahrens
  • Kon­ti­nu­ier­li­che Doku­men­ta­ti­on und jähr­li­che Berichterstattung

*bzgl. eige­nem Geschäfts­be­reich und unmit­tel­ba­ren Zulie­fe­rern sowie – bei Anhalts­punk­ten für mög­li­che Ver­let­zun­gen – auch mit­tel­ba­ren Zulieferern


Es müs­sen nicht bereits alle die­ser Sorg­falts­pflich­ten am 01.01.2024 erfüllt sein, jedoch muss die Zustän­dig­keit für die Über­wa­chung des Risi­ko­ma­nage­ments fest­ge­legt und ein funk­ti­ons­tüch­ti­ger Beschwer­de­me­cha­nis­mus ein­ge­rich­tet sein. Auch der Sorg­falts­pflich­ten­pro­zess im Übri­gen soll­te jedoch spä­tes­tens jetzt ange­sto­ßen wer­den, da den Unter­neh­men im Fal­le eines Ver­sto­ßes neben Repu­ta­ti­ons­schä­den auch emp­find­li­che Buß­gel­der (bis zu 800.000 € bzw. über 400 Mil­lio­nen € Umsatz sogar bis zu 2 % des durch­schnitt­li­chen Jah­res­um­sat­zes) und Sank­tio­nen drohen.

Für die Kon­trol­le und Durch­set­zung der LkSG-Sorg­falts­pflich­ten ist das Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trol­le (BAFA) zustän­dig. Es hat bereits im Herbst 2023 Ermitt­lun­gen gegen über 50 deut­sche Unter­neh­men ein­ge­lei­tet auf­grund von men­schen­recht­li­chen Ver­stö­ßen bei einem pol­ni­schen Trans­port­un­ter­neh­men, das deren Lie­fer­ket­te zuzu­ord­nen war. Dies zeigt, dass das BAFA sei­ne Auf­ga­be ernst nimmt und bereit ist, gegen Ver­stö­ße vor­zu­ge­hen. Für die betrof­fe­nen Unter­neh­men heißt das, spä­tes­tens jetzt aktiv zu wer­den und mit der Umset­zung der Sorg­falts­pflich­ten zu beginnen.

Aus den bis­he­ri­gen Erfah­run­gen mit unse­ren Man­dan­ten wis­sen wir, dass dies oft eine gro­ße Her­aus­for­de­rung dar­stellt. Auch Unter­neh­men, die nicht selbst unter das LkSG fal­len, wer­den häu­fig sei­tens ihrer Geschäfts­part­ner zu LkSG-kon­for­men Ver­trags­an­pas­sun­gen, wie Akzep­tanz über­ar­bei­te­ter Code of Con­duct, auf­ge­for­dert oder mit umfas­sen­den Selbst­aus­künf­ten kon­fron­tiert. Wir unter­stüt­zen Sie gern bei der Imple­men­tie­rung der neu­en LkSG-Anfor­de­run­gen oder den Anfra­gen Ihrer Geschäftspartner.

Ansprechpartner


Sina Schipp

Rechtsanwältin

Telefon: +49 40 4223 6660-46

Stefan Thoß

Geschäftsführer
Rechtsanwalt

Telefon: +49 40 4223 6660-40

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