Finanz­ver­wal­tung:
Bekannt­ga­be von Steu­er­be­schei­den durch Bereit­stel­lung zum Daten­ab­ruf ab dem 1. Janu­ar 2026

Zum 01.01.2026 tre­ten – nach aktu­el­ler Rechts­la­ge – Neu­re­ge­lun­gen zur Bekannt­ga­be von Steu­er­be­schei­den in Kraft. Die Finanz­ver­wal­tung wird dann Steu­er­be­schei­de und ande­re steu­er­li­che Ver­wal­tungs­ak­te in vie­len Fäl­len allein durch Bereit­stel­lung zum Daten­ab­ruf bekannt geben, ohne dass es hier­für einer vor­he­ri­gen Ein­wil­li­gung bedarf. Es soll­ten bereits jetzt Vor­keh­run­gen getrof­fen wer­den, um ver­meid­ba­re Risi­ken aus ver­säum­ten Rechts­be­helfs­fris­ten und unbe­merk­ten Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen zu ver­hin­dern. Ob die Finanz­ver­wal­tung wegen tech­ni­scher Pro­ble­me mög­li­cher­wei­se noch einen Auf­schub der Neu­re­ge­lung durch Geset­zes­än­de­rung erwir­ken oder Rege­lun­gen für einen Über­gangs­zeit­raum tref­fen wird, ist zur­zeit noch unklar.


Neu­re­ge­lung

Bis­her wer­den Steu­er­be­schei­de und ande­re steu­er­li­che Ver­wal­tungs­ak­te auch bei elek­tro­nisch über­mit­tel­ten Steu­er- und Fest­stel­lungs­er­klä­run­gen pos­ta­lisch über­sandt, wenn kei­ne Ein­wil­li­gung zur Bekannt­ga­be durch Bereit­stel­lung zum Daten­ab­ruf vor­liegt. Ab dem 01.01.2026 benö­tigt die Finanz­ver­wal­tung zur Bekannt­ga­be durch Bereit­stel­lung zum Daten­ab­ruf grund­sätz­lich kei­ne Ein­wil­li­gung des Betei­lig­ten bzw. des­sen Bevoll­mäch­tig­ten mehr, son­dern ist hier­zu gene­rell berech­tigt, wenn kein Antrag auf pos­ta­li­sche Bekannt­ga­be vor­liegt (soge­nann­te Wider­spruchs­lö­sung). Ver­wal­tungs­ak­te sol­len künf­tig ins­be­son­de­re dann mit­tels Bereit­stel­lung zum Daten­ab­ruf bekannt gege­ben wer­den, wenn sie auf einer elek­tro­nisch über­mit­tel­ten Steu­er­erklä­rung oder Fest­stel­lungs­er­klä­rung beru­hen und ent­we­der vom Betei­lig­ten über ein von der Finanz­ver­wal­tung bereit­ge­stell­tes Nut­zer­kon­to (zum Bei­spiel Els­ter-Zugangs­kon­to) selbst über­mit­telt wur­den oder von des­sen steu­er­li­chen Bera­tern mit Bekannt­ga­be­voll­macht. Der Betrof­fe­ne wird über die Bereit­stel­lung benach­rich­tigt. Ein zum Abruf bereit­ge­stell­ter Ver­wal­tungs­akt gilt am vier­ten Tag nach der Bereit­stel­lung zum Abruf als bekannt gege­ben (§ 122a Abs. 4 AO 2026). Die Benach­rich­ti­gung ist hier­für eben­so wenig maß­geb­lich wie der – mög­li­cher­wei­se erst spä­te­re – tat­säch­li­che Abruf.


Hin­ter­grund

Steu­er­li­che Ver­wal­tungs­ak­te, wie bei­spiels­wei­se Steu­er­be­schei­de, wer­den mit ihrer Bekannt­ga­be beim Betrof­fe­nen recht­lich wirk­sam. Mit der Bekannt­ga­be begin­nen Fris­ten zu lau­fen (zum Bei­spiel Ein­spruchs­fris­ten) bzw. wer­den ein­ge­hal­ten (zum Bei­spiel die Fest­set­zungs­frist). Zudem wer­den durch die Bekannt­ga­be Steu­er­zah­lun­gen fäl­lig. Die­se Wir­kun­gen tre­ten bei Bereit­stel­lung zum Daten­ab­ruf grund­sätz­lich bereits mit der fik­ti­ven Bekannt­ga­be vier Tage nach Bereit­stel­lung ein. Wird die Bereit­stel­lung über­se­hen und erfolgt der tat­säch­li­che Abruf erst spä­ter, kön­nen die Rechts­be­helfs­frist bereits abge­lau­fen und Zah­lungs­fris­ten über­schrit­ten sein.


Pra­xis­hin­weis

Ins­be­son­de­re dann, wenn Steu­er- und Fest­stel­lungs­er­klä­run­gen elek­tro­nisch über­mit­telt wer­den, soll­ten sich Steu­er­pflich­ti­ge – jeden­falls nach aktu­el­lem Rechts­stand – ab dem 01.01.2026 auf die aus­schließ­li­che Bekannt­ga­be durch Bereit­stel­lung zum Daten­ab­ruf ein­stel­len. Ein zusätz­li­cher pos­ta­li­scher Bescheid wird dann in der Regel nicht mehr ver­sandt. Bereits jetzt emp­fiehlt es sich, Maß­nah­men zu ergrei­fen, um das Ver­strei­chen von Rechts­be­helfs­fris­ten und unvor­be­rei­te­te Steu­er­zah­lungs­ver­pflich­tun­gen zu ver­mei­den. Hier­zu soll­ten das elek­tro­ni­sche Post­fach sowie die ent­spre­chen­den Benach­rich­ti­gun­gen regel­mä­ßig und zeit­nah über­prüft wer­den. Alter­na­tiv kann recht­zei­tig ein Antrag auf Papier­zu­stel­lung gestellt bzw. eine Bekannt­ga­be­voll­macht für den Steu­er­be­ra­ter ein­ge­reicht werden.

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