Finanzverwaltung:
Bekanntgabe von Steuerbescheiden durch Bereitstellung zum Datenabruf ab dem 1. Januar 2026
Zum 01.01.2026 treten – nach aktueller Rechtslage – Neuregelungen zur Bekanntgabe von Steuerbescheiden in Kraft. Die Finanzverwaltung wird dann Steuerbescheide und andere steuerliche Verwaltungsakte in vielen Fällen allein durch Bereitstellung zum Datenabruf bekannt geben, ohne dass es hierfür einer vorherigen Einwilligung bedarf. Es sollten bereits jetzt Vorkehrungen getroffen werden, um vermeidbare Risiken aus versäumten Rechtsbehelfsfristen und unbemerkten Zahlungsverpflichtungen zu verhindern. Ob die Finanzverwaltung wegen technischer Probleme möglicherweise noch einen Aufschub der Neuregelung durch Gesetzesänderung erwirken oder Regelungen für einen Übergangszeitraum treffen wird, ist zurzeit noch unklar.
Neuregelung
Bisher werden Steuerbescheide und andere steuerliche Verwaltungsakte auch bei elektronisch übermittelten Steuer- und Feststellungserklärungen postalisch übersandt, wenn keine Einwilligung zur Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf vorliegt. Ab dem 01.01.2026 benötigt die Finanzverwaltung zur Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf grundsätzlich keine Einwilligung des Beteiligten bzw. dessen Bevollmächtigten mehr, sondern ist hierzu generell berechtigt, wenn kein Antrag auf postalische Bekanntgabe vorliegt (sogenannte Widerspruchslösung). Verwaltungsakte sollen künftig insbesondere dann mittels Bereitstellung zum Datenabruf bekannt gegeben werden, wenn sie auf einer elektronisch übermittelten Steuererklärung oder Feststellungserklärung beruhen und entweder vom Beteiligten über ein von der Finanzverwaltung bereitgestelltes Nutzerkonto (zum Beispiel Elster-Zugangskonto) selbst übermittelt wurden oder von dessen steuerlichen Beratern mit Bekanntgabevollmacht. Der Betroffene wird über die Bereitstellung benachrichtigt. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben (§ 122a Abs. 4 AO 2026). Die Benachrichtigung ist hierfür ebenso wenig maßgeblich wie der – möglicherweise erst spätere – tatsächliche Abruf.
Hintergrund
Steuerliche Verwaltungsakte, wie beispielsweise Steuerbescheide, werden mit ihrer Bekanntgabe beim Betroffenen rechtlich wirksam. Mit der Bekanntgabe beginnen Fristen zu laufen (zum Beispiel Einspruchsfristen) bzw. werden eingehalten (zum Beispiel die Festsetzungsfrist). Zudem werden durch die Bekanntgabe Steuerzahlungen fällig. Diese Wirkungen treten bei Bereitstellung zum Datenabruf grundsätzlich bereits mit der fiktiven Bekanntgabe vier Tage nach Bereitstellung ein. Wird die Bereitstellung übersehen und erfolgt der tatsächliche Abruf erst später, können die Rechtsbehelfsfrist bereits abgelaufen und Zahlungsfristen überschritten sein.
Praxishinweis
Insbesondere dann, wenn Steuer- und Feststellungserklärungen elektronisch übermittelt werden, sollten sich Steuerpflichtige – jedenfalls nach aktuellem Rechtsstand – ab dem 01.01.2026 auf die ausschließliche Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf einstellen. Ein zusätzlicher postalischer Bescheid wird dann in der Regel nicht mehr versandt. Bereits jetzt empfiehlt es sich, Maßnahmen zu ergreifen, um das Verstreichen von Rechtsbehelfsfristen und unvorbereitete Steuerzahlungsverpflichtungen zu vermeiden. Hierzu sollten das elektronische Postfach sowie die entsprechenden Benachrichtigungen regelmäßig und zeitnah überprüft werden. Alternativ kann rechtzeitig ein Antrag auf Papierzustellung gestellt bzw. eine Bekanntgabevollmacht für den Steuerberater eingereicht werden.