OLG Hamm:
Zur Beschluss­fas­sung über Geschäfts­füh­rer­ge­häl­ter und deren Angemessenheit

Ent­schei­dung

Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer dür­fen bei Gesell­schaf­ter­be­schlüs­sen zu ihrer eige­nen Geschäfts­füh­rer­ver­gü­tung und zu der naher Ange­hö­ri­ger mit­stim­men. Der Höhe nach ist eine sol­che Ver­gü­tung nicht zu bean­stan­den, wenn sie das Medi­an­ein­kom­men von Geschäfts­füh­rern ver­gleich­ba­rer Unter­neh­men zuzüg­lich eines Sicher­heits­zu­schlags von 20 % nicht um mehr als 50 % über­steigt (OLG Hamm, Urteil vom 09.09.2019 – 8 U 7/17).


Hin­ter­grund

Die betrof­fe­ne GmbH war per­sön­lich haf­ten­de Gesell­schaf­te­rin einer GmbH & Co. KG und hat­te ein 100%iges Toch­ter­un­ter­neh­men, das eben­falls allein an einem wei­te­ren Unter­neh­men betei­ligt war. Die zwei GmbH-Gesell­schaf­ter waren zu 60 % bzw. 40 % betei­ligt. GmbH-Geschäfts­füh­rer waren der 60 %-Gesell­schaf­ter und des­sen Sohn, die auch für die wei­te­ren Gesell­schaf­ten tätig waren.

Mit den Stim­men des 60 %-Gesell­schaf­ters geneh­mig­te die GmbH-Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung Geschäfts­füh­rer­an­stel­lungs­ver­trä­ge mit einer monat­li­chen Ver­gü­tung von 5.500 Euro je Geschäfts­füh­rer. Hier­ge­gen klag­te der 40 %-Gesell­schaf­ter, weil sein Mit­ge­sell­schaf­ter zu sei­nem eige­nen Anstel­lungs­ver­trag und zu dem sei­nes Soh­nes nicht hät­te mit­stim­men dür­fen. Auch sei­en die Ver­gü­tun­gen überhöht.

Das OLG Hamm wies die Kla­ge ab.

Das GmbH-Gesetz ste­he der Abstim­mung eines GmbH-Gesell­schaf­ters über die Kon­di­tio­nen sei­nes eige­nen Geschäfts­füh­rer­an­stel­lungs­ver­trags ein­schließ­lich der Ver­gü­tung nicht ent­ge­gen. Erst recht gel­te dies für die Anstel­lung eines nahen Ange­hö­ri­gen, hier des Sohnes.

Auch aus der Höhe der geneh­mig­ten Ver­gü­tun­gen fol­ge kei­ne Unwirk­sam­keit des Beschlus­ses. Zwar kön­ne es treu­wid­rig sein (§ 242 BGB) oder gegen den Gleich­be­hand­lungs­grund­satz ver­sto­ßen, wenn Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer Ver­mö­gens­vor­tei­le ohne hin­rei­chen­de Gegen­leis­tun­gen erhal­ten, die ande­re Gesell­schaf­ter nicht bekom­men. Bei der Bemes­sung der ange­mes­se­nen Ver­gü­tung bestehe aller­dings ein wei­ter Ermes­sens­spiel­raum, in dem alle Umstän­de zu wür­di­gen sei­en, ins­be­son­de­re Art, Grö­ße und Leis­tungs­fä­hig­keit des Unter­neh­mens, Alter, Aus­bil­dung, Berufs­er­fah­rung und Fähig­kei­ten des Geschäfts­füh­rers sowie Umfang und Bedeu­tung sei­ner Tätig­keit. Hier sei auch zu berück­sich­ti­gen, dass die Geschäfts­füh­rer nicht nur für die GmbH, son­dern auch für die GmbH & Co. KG sowie die Toch­ter­un­ter­neh­men tätig waren.

Zur Klä­rung der Ange­mes­sen­heit der Ver­gü­tung kön­ne das Gericht auf Stu­di­en zu GmbH-Geschäfts­füh­rer­ver­gü­tun­gen zurück­grei­fen. Auch sei die Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs zu ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tun­gen infol­ge über­mä­ßi­ger Geschäfts­füh­rer­ge­häl­ter heranzuziehen.


Pra­xis­hin­weis

Stimm­ver­bot ja oder nein? Die Beant­wor­tung ist mit­un­ter anspruchs­voll, der unein­heit­li­che Mei­nungs­stand kann die Beur­tei­lung ver­kom­pli­zie­ren. Über­wie­gend wird ange­nom­men, dass Abstim­mun­gen zum gesell­schafts­recht­li­chen Innen­ver­hält­nis – hier­zu sol­len auch Fra­gen zum Anstel­lungs­ver­trag zäh­len – kei­nem Stimm­ver­bot unter­lie­gen. Grund­sätz­lich besteht auch kein Stimm­ver­bot, das sich aus der Fami­li­en­ban­de – hier aus der Bezie­hung von Vater und Sohn – ergibt.

Bei Beschlüs­sen zu Geschäfts­füh­rer­ver­gü­tun­gen ist der Fokus daher auf die eigent­li­che Sach­fra­ge zu rich­ten, die Ange­mes­sen­heit ihrer Höhe. Zu Recht lässt das Gericht hier Frei­raum (Ermes­sen). Weder Gesetz noch Rich­ter, son­dern der Unter­neh­mer soll vor­ge­ben, was ein Geschäfts­füh­rer ver­die­nen darf. Flan­ken im Inter­es­se von Gleich­be­hand­lung und Treue­pflicht gibt es den­noch, ermit­telt zum Bei­spiel anhand der jähr­li­chen Stu­di­en der BBE media GmbH & Co. KG – nun­mehr LPV GmbH – zu GmbH-Geschäfts­füh­rer­ver­gü­tun­gen. Stren­ger als im Steu­er­recht soll es laut dem OLG Hamm nicht zuge­hen: Zah­lun­gen an den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die kei­ne ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung an die­sen begrün­den, sol­len in Ord­nung sein.

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