OLG Hamm:
Zur Beschlussfassung über Geschäftsführergehälter und deren Angemessenheit
Entscheidung
Gesellschafter-Geschäftsführer dürfen bei Gesellschafterbeschlüssen zu ihrer eigenen Geschäftsführervergütung und zu der naher Angehöriger mitstimmen. Der Höhe nach ist eine solche Vergütung nicht zu beanstanden, wenn sie das Medianeinkommen von Geschäftsführern vergleichbarer Unternehmen zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 20 % nicht um mehr als 50 % übersteigt (OLG Hamm, Urteil vom 09.09.2019 – 8 U 7/17).
Hintergrund
Die betroffene GmbH war persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG und hatte ein 100%iges Tochterunternehmen, das ebenfalls allein an einem weiteren Unternehmen beteiligt war. Die zwei GmbH-Gesellschafter waren zu 60 % bzw. 40 % beteiligt. GmbH-Geschäftsführer waren der 60 %-Gesellschafter und dessen Sohn, die auch für die weiteren Gesellschaften tätig waren.
Mit den Stimmen des 60 %-Gesellschafters genehmigte die GmbH-Gesellschafterversammlung Geschäftsführeranstellungsverträge mit einer monatlichen Vergütung von 5.500 Euro je Geschäftsführer. Hiergegen klagte der 40 %-Gesellschafter, weil sein Mitgesellschafter zu seinem eigenen Anstellungsvertrag und zu dem seines Sohnes nicht hätte mitstimmen dürfen. Auch seien die Vergütungen überhöht.
Das OLG Hamm wies die Klage ab.
Das GmbH-Gesetz stehe der Abstimmung eines GmbH-Gesellschafters über die Konditionen seines eigenen Geschäftsführeranstellungsvertrags einschließlich der Vergütung nicht entgegen. Erst recht gelte dies für die Anstellung eines nahen Angehörigen, hier des Sohnes.
Auch aus der Höhe der genehmigten Vergütungen folge keine Unwirksamkeit des Beschlusses. Zwar könne es treuwidrig sein (§ 242 BGB) oder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, wenn Gesellschafter-Geschäftsführer Vermögensvorteile ohne hinreichende Gegenleistungen erhalten, die andere Gesellschafter nicht bekommen. Bei der Bemessung der angemessenen Vergütung bestehe allerdings ein weiter Ermessensspielraum, in dem alle Umstände zu würdigen seien, insbesondere Art, Größe und Leistungsfähigkeit des Unternehmens, Alter, Ausbildung, Berufserfahrung und Fähigkeiten des Geschäftsführers sowie Umfang und Bedeutung seiner Tätigkeit. Hier sei auch zu berücksichtigen, dass die Geschäftsführer nicht nur für die GmbH, sondern auch für die GmbH & Co. KG sowie die Tochterunternehmen tätig waren.
Zur Klärung der Angemessenheit der Vergütung könne das Gericht auf Studien zu GmbH-Geschäftsführervergütungen zurückgreifen. Auch sei die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu verdeckten Gewinnausschüttungen infolge übermäßiger Geschäftsführergehälter heranzuziehen.
Praxishinweis
Stimmverbot ja oder nein? Die Beantwortung ist mitunter anspruchsvoll, der uneinheitliche Meinungsstand kann die Beurteilung verkomplizieren. Überwiegend wird angenommen, dass Abstimmungen zum gesellschaftsrechtlichen Innenverhältnis – hierzu sollen auch Fragen zum Anstellungsvertrag zählen – keinem Stimmverbot unterliegen. Grundsätzlich besteht auch kein Stimmverbot, das sich aus der Familienbande – hier aus der Beziehung von Vater und Sohn – ergibt.
Bei Beschlüssen zu Geschäftsführervergütungen ist der Fokus daher auf die eigentliche Sachfrage zu richten, die Angemessenheit ihrer Höhe. Zu Recht lässt das Gericht hier Freiraum (Ermessen). Weder Gesetz noch Richter, sondern der Unternehmer soll vorgeben, was ein Geschäftsführer verdienen darf. Flanken im Interesse von Gleichbehandlung und Treuepflicht gibt es dennoch, ermittelt zum Beispiel anhand der jährlichen Studien der BBE media GmbH & Co. KG – nunmehr LPV GmbH – zu GmbH-Geschäftsführervergütungen. Strenger als im Steuerrecht soll es laut dem OLG Hamm nicht zugehen: Zahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer, die keine verdeckte Gewinnausschüttung an diesen begründen, sollen in Ordnung sein.