BFH:
Zu den Pflich­ten und Haf­tungs­ri­si­ken des GmbH-Geschäftsführers

Ent­schei­dung

Ein GmbH-Geschäfts­füh­rer ist ver­pflich­tet, sei­ne Hilfs­per­so­nen bei der Erle­di­gung dele­gier­ter Ange­le­gen­hei­ten sorg­fäl­tig aus­zu­wäh­len und lau­fend zu über­wa­chen. Er kann sich nicht auf man­geln­de per­sön­li­che Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten zur Erfül­lung von Geschäfts­füh­rer-Tätig­kei­ten beru­fen. Wer den Anfor­de­run­gen eines gewis­sen­haf­ten Geschäfts­füh­rers nicht ent­spre­chen kann, muss von der Über­nah­me der Geschäfts­füh­rung abse­hen bzw. das Amt nie­der­le­gen (BFH, Beschluss vom 15.11.2022 – VII R 23/19).


Hin­ter­grund

Allei­ni­ger Geschäfts­füh­rer der GmbH war der betag­te Vater, der nicht (mehr) zur Füh­rung der Geschäf­te in der Lage war. Fak­tisch über­ließ er sei­nem Sohn, die Geschäf­te zu füh­ren. Maß­nah­men, die­sen dabei zu beauf­sich­ti­gen, ergriff der Vater nicht.

Der Sohn beging Steu­er­hin­ter­zie­hung, indem er Schein­rech­nun­gen buch­te und damit für fal­sche Steu­er­erklä­run­gen der GmbH sorg­te. Die Finanz­ver­wal­tung nahm dar­auf­hin auch den Vater – in sei­ner Eigen­schaft als Geschäfts­füh­rer – in Anspruch, aus­ste­hen­de Steu­er­schul­den der GmbH zu begleichen.

Der BFH ent­schied, der Vater habe in Kennt­nis aller Umstän­de das Fehl­ver­hal­ten des Soh­nes zumin­dest gedul­det. Gemäß sei­nen Pflich­ten als Geschäfts­füh­rer hät­te der Vater die Steu­er­erklä­run­gen voll­stän­dig, rich­tig und recht­zei­tig abge­ben und unzu­tref­fen­de Steu­er­klä­run­gen unver­züg­lich berich­ti­gen müs­sen. Hier­zu ein­ge­setz­te Per­so­nen, also sei­nen Sohn, hät­te er sorg­fäl­tig aus­wäh­len und lau­fend über­wa­chen müs­sen. Durch sei­ne Untä­tig­keit han­del­te der Vater pflicht­wid­rig und grob fahr­läs­sig (soge­nann­tes Über­wa­chungs­ver­schul­den). Wer den Auf­ga­ben eines Geschäfts­füh­rers wegen feh­len­der per­sön­li­cher Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten oder alters­be­dingt nicht ent­spre­chen kön­ne, dür­fe das Amt nicht anneh­men bzw. müs­se es nie­der­le­gen, so der BFH.


Pra­xis­hin­weis

Der BFH betont, wie regel­mä­ßig ande­re Ober­ge­rich­te, die stren­gen Pflich­ten des GmbH-Geschäfts­füh­rers. Hier zeugt die Steu­er­hin­ter­zie­hung des Soh­nes von einem beson­ders offen­sicht­li­chen Außer­acht­las­sen der Auf­ga­ben des geschäfts­füh­ren­den Vaters. In ande­ren Fäl­len haben bereits gering­fü­gi­ge­re Ver­säum­nis­se zu Pflicht­ver­let­zun­gen von Geschäfts­füh­rern geführt. Es gilt also, Kern­auf­ga­ben der Geschäfts­füh­rung selbst zu über­neh­men und dele­gier­te Auf­ga­ben eng im Blick zu behalten.

Der Fall zeigt auch, dass Steu­er­schul­den der GmbH dem Geschäfts­füh­rer beson­ders gefähr­lich wer­den kön­nen. Der Geschäfts­füh­rer haf­tet hier­für näm­lich selbst, wenn er sei­ne steu­er­li­chen Pflich­ten für die Gesell­schaft vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig ver­letzt. Durch das Mit­tel des soge­nann­ten Haf­tungs­be­scheids gegen den Geschäfts­füh­rer hat die Finanz­ver­wal­tung einen grund­sätz­lich voll­streck­ba­ren Titel, muss also nicht erst ein Urteil gegen den Geschäfts­füh­rer erwirken.

Ansprechpartner


Wir verwenden die nachfolgend aufgeführten Cookies, um die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren und um die Nutzerfreundlichkeit zu erhöhen. Dadurch erhobene Daten geben wir an unsere Partner für Analysen weiter. Unsere Partner führen diese Informationen möglicherweise mit weiteren Daten zusammen, die Sie ihnen bereitgestellt haben oder die sie im Rahmen Ihrer Nutzung der Dienste gesammelt haben. Die jeweilige Einwilligung für die Nutzung der Cookies ist freiwillig, für die Nutzung dieser Website nicht notwendig und kann jederzeit widerrufen werden. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.