BGH:
Keine Zustimmungspflicht der Gesellschafterversammlung bei Teilgewinnabführungsvertrag, wenn nicht der überwiegende Teil der Gewinne abzuführen ist
Entscheidung
Der BGH hat entschieden, dass Teilgewinnabführungsverträge mit einer abführungspflichtigen GmbH keinen besonderen Wirksamkeitserfordernissen, insbesondere keiner Zustimmungspflicht der Gesellschafterversammlung, unterliegen, wenn der Vertrag keine satzungsüberlagernde Wirkung hat und jedenfalls nicht der überwiegende Teil der Gewinne abgeführt werden soll (BGH, Urteil vom 16.07.2019 – II ZR 175/18).
Hintergrund
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind im GmbH-Recht die für die Satzungsänderung geltenden Formvorschriften der §§ 53, 54 GmbHG auf Unternehmensverträge im Sinne des § 291 Abs. 1 AktG, also Beherrschungsverträge und solche Gewinnabführungsverträge, durch die sich eine GmbH verpflichtet, ihren gesamten Gewinn abzuführen, entsprechend anzuwenden. Somit bedarf es eines in notarieller Form gefassten Gesellschafterbeschlusses der abhängigen bzw. abführungspflichtigen GmbH sowie der Eintragung des Unternehmensvertrags in das Handelsregister. Der BGH begründet dies insbesondere mit der satzungsüberlagernden Wirkung des Unternehmensvertrags und dem Eingriff in das Gewinnbezugsrecht der Gesellschafter. An dieser Rechtsprechung hält der BGH ausdrücklich fest.
Umstritten war in der Rechtsprechung und der Literatur hingegen, ob diese Erfordernisse auch für Teilgewinnabführungsverträge im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG gelten (dafür insbesondere Teile des Schrifttums, ablehnend dagegen überwiegend die instanzgerichtliche Rechtsprechung). Wichtigster Anwendungsfall für einen solchen Teilgewinnabführungsvertrag sind Verträge über stille Beteiligungen. Der BGH hat sich nun der ablehnenden Auffassung angeschlossen, wenn der Vertrag nach Inhalt und Wirkung keiner Änderung der Satzung gleichkommt und jedenfalls nicht der überwiegende Teil der Gewinne abgeführt werden soll. Nach Auffassung des BGH sei nämlich nur das Gewinnstammrecht dem Satzungsvorbehalt des § 29 GmbHG unterstellt, welches aber, wenn nur ein Teil der Gewinne betroffen ist (im zu entscheidenden Fall: 20 %), nicht berührt wird. Zum anderen sei auch die Zuständigkeitsordnung in der GmbH nicht mit derjenigen in der Aktiengesellschaft vergleichbar, da in der GmbH die Gesellschafter jede Maßnahme der Geschäftsführung an sich ziehen können. Bei besonders bedeutsamen Geschäften ist der Geschäftsführer, wie der BGH erst kürzlich wieder entschieden hat (siehe dazu unser Beitrag vom 11.04.2019), sogar verpflichtet, von sich aus die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen.
Praxishinweis
Ausdrücklich offen gelassen hat der BGH, ob die obigen Grundsätze auch dann gelten, wenn ein Großteil oder zumindest der überwiegende Teil der Gewinne abzuführen ist. Aus Gründen der Vorsicht sollte in einem solchen Fall die Einholung eines notariellen Gesellschafterbeschlusses und die Anmeldung des Vertrags zur Eintragung in das Handelsregister zumindest erwogen werden, sofern das jeweilige Handelsregister bei der Eintragung mitmacht.
Entschieden hat der BGH dagegen, dass eine Kündigung des Teilgewinnabführungsvertrags durch die abführungspflichtige GmbH nur ausnahmsweise und nur dann, wenn die Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grund vorlägen, zulässig ist.