Neue Gästetaxe in Leipzig –
die Stadt Leipzig erfindet eine
Abgabe (und ignoriert die Umsatzsteuer)
Eine neue Abgabe
Die Stadt Leipzig hat mit Wirkung ab 1. Januar 2019 eine Gästetaxe (3 Euro je Übernachtung) eingeführt. Anders als die Bettensteuer, die als Steuer nicht zweckgebunden erhoben werden darf, soll die Gästetaxe ein gesondertes Entgelt für die Möglichkeit der Nutzung touristischer Einrichtungen und Anlagen sein und damit als Sondereinnahme zweckgebunden bei der Stadt verbleiben. Ein weiterer Unterschied zur Betten- (oder Übernachtungs-)Steuer soll in der Zulässigkeit der Erhebung auch bei beruflichen Aufenthalten in Leipzig liegen. Für eine Übernachtungsteuer hatte das BVerwG (Urteil vom 11.07.2012 – 9 CN 1/11) eine solche Steuer bei beruflichen Übernachtungen als unzulässig angesehen.
Die Crux mit der Umsatzsteuer
Ungeachtet der Frage, welche inhaltliche Berechtigung es gibt, Geschäftsreisende mit einer Abgabe für die Nutzungsmöglichkeit von touristischen Einrichtungen zu belasten, hat die Stadt Leipzig mit dem Kunstgriff der Fiktion eines Entgelts für eine theoretische Nutzungsmöglichkeit von touristischen Einrichtungen einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) begründet. Die Stadt betätigt sich als Unternehmer, wenn sie ihr touristisches Potenzial (zwangsweise) entgeltlich zur Verfügung stellt. Diese Rechtsfolge war vor Verabschiedung der Gästetaxe bekannt, wurde von der Stadt aber bewusst weitgehend ignoriert. In Folge dessen wurden – und werden bis heute – alle Belege über die Gästetaxe, die von den Übernachtungsbetrieben eingezogen werden müssen, ohne Ausweis von Umsatzsteuer auf die Gästetaxe (richtigerweise Gästetaxe 2,52 Euro zuzüglich Umsatzsteuer 0,48 Euro) erstellt.
Dies verstößt klar gegen § 14 Abs. 2 UStG. Danach muss jeder Unternehmer – auch die Stadt – bei Leistungen an andere Unternehmen eine ordnungsgemäße Rechnung mit Umsatzsteuer ausstellen. Die Stadt Leipzig hat bis zum 7. Oktober 2019 aber nur genau eine solche Rechnung ausgestellt – nämlich an uns nach mehrfacher Aufforderung. Ob das richtig ist, ist noch zu klären: Nach § 2 der Gästetaxesatzung sind Schuldner der Abgabe „Personen, die in der Stadt entgeltlich Unterkunft nehmen“. Ob hiermit eine juristische Person Abgabenschuldner (und damit Leistungsempfänger) sein kann, ist offen.
Praxishinweis
Praktisch ist die Gästetaxe in Leipzig für Unternehmen ein Ärgernis, da eine Abgabe für eine Gegenleistung erhoben wird, die regelmäßig weder gewollt noch genutzt wird. Wie planlos die Stadt Leipzig dabei mit der Umsatzsteuer umgeht und sehenden Auges steuerliche Vorschriften ignoriert, ist für eine Behörde, die selbst Steuern erhebt und auf Gesetzeseinhaltung drängt, sehr verwunderlich. Für die betroffenen Unternehmen bleibt – wenn sie dies nicht aktiv selbst einfordern wollen – abzuwarten, ob die Stadt ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommt und (unaufgefordert) auch rückwirkend richtige umsatzsteuerliche Rechnungen erstellt. Wir werden darauf hinwirken.