Neue Gäs­te­ta­xe in Leip­zig –
die Stadt Leip­zig erfin­det eine
Abga­be (und igno­riert die Umsatzsteuer)

Eine neue Abgabe

Die Stadt Leip­zig hat mit Wir­kung ab 1. Janu­ar 2019 eine Gäs­te­ta­xe (3 Euro je Über­nach­tung) ein­ge­führt. Anders als die Bet­ten­steu­er, die als Steu­er nicht zweck­ge­bun­den erho­ben wer­den darf, soll die Gäs­te­ta­xe ein geson­der­tes Ent­gelt für die Mög­lich­keit der Nut­zung tou­ris­ti­scher Ein­rich­tun­gen und Anla­gen sein und damit als Son­der­ein­nah­me zweck­ge­bun­den bei der Stadt ver­blei­ben. Ein wei­te­rer Unter­schied zur Bet­ten- (oder Übernachtungs-)Steuer soll in der Zuläs­sig­keit der Erhe­bung auch bei beruf­li­chen Auf­ent­hal­ten in Leip­zig lie­gen. Für eine Über­nach­tung­s­teu­er hat­te das BVerwG (Urteil vom 11.07.2012 – 9 CN 1/11) eine sol­che Steu­er bei beruf­li­chen Über­nach­tun­gen als unzu­läs­sig angesehen.


Die Crux mit der Umsatzsteuer 

Unge­ach­tet der Fra­ge, wel­che inhalt­li­che Berech­ti­gung es gibt, Geschäfts­rei­sen­de mit einer Abga­be für die Nut­zungs­mög­lich­keit von tou­ris­ti­schen Ein­rich­tun­gen zu belas­ten, hat die Stadt Leip­zig mit dem Kunst­griff der Fik­ti­on eines Ent­gelts für eine theo­re­ti­sche Nut­zungs­mög­lich­keit von tou­ris­ti­schen Ein­rich­tun­gen einen Betrieb gewerb­li­cher Art (BgA) begrün­det. Die Stadt betä­tigt sich als Unter­neh­mer, wenn sie ihr tou­ris­ti­sches Poten­zi­al (zwangs­wei­se) ent­gelt­lich zur Ver­fü­gung stellt. Die­se Rechts­fol­ge war vor Ver­ab­schie­dung der Gäs­te­ta­xe bekannt, wur­de von der Stadt aber bewusst weit­ge­hend igno­riert. In Fol­ge des­sen wur­den – und wer­den bis heu­te – alle Bele­ge über die Gäs­te­ta­xe, die von den Über­nach­tungs­be­trie­ben ein­ge­zo­gen wer­den müs­sen, ohne Aus­weis von Umsatz­steu­er auf die Gäs­te­ta­xe (rich­ti­ger­wei­se Gäs­te­ta­xe 2,52 Euro zuzüg­lich Umsatz­steu­er 0,48 Euro) erstellt. 

Dies ver­stößt klar gegen § 14 Abs. 2 UStG. Danach muss jeder Unter­neh­mer – auch die Stadt – bei Leis­tun­gen an ande­re Unter­neh­men eine ord­nungs­ge­mä­ße Rech­nung mit Umsatz­steu­er aus­stel­len. Die Stadt Leip­zig hat bis zum 7. Okto­ber 2019 aber nur genau eine sol­che Rech­nung aus­ge­stellt – näm­lich an uns nach mehr­fa­cher Auf­for­de­rung. Ob das rich­tig ist, ist noch zu klä­ren: Nach § 2 der Gäs­te­ta­xe­sat­zung sind Schuld­ner der Abga­be Per­so­nen, die in der Stadt ent­gelt­lich Unter­kunft neh­men“. Ob hier­mit eine juris­ti­sche Per­son Abga­ben­schuld­ner (und damit Leis­tungs­emp­fän­ger) sein kann, ist offen.


Pra­xis­hin­weis

Prak­tisch ist die Gäs­te­ta­xe in Leip­zig für Unter­neh­men ein Ärger­nis, da eine Abga­be für eine Gegen­leis­tung erho­ben wird, die regel­mä­ßig weder gewollt noch genutzt wird. Wie plan­los die Stadt Leip­zig dabei mit der Umsatz­steu­er umgeht und sehen­den Auges steu­er­li­che Vor­schrif­ten igno­riert, ist für eine Behör­de, die selbst Steu­ern erhebt und auf Geset­zes­ein­hal­tung drängt, sehr ver­wun­der­lich. Für die betrof­fe­nen Unter­neh­men bleibt – wenn sie dies nicht aktiv selbst ein­for­dern wol­len – abzu­war­ten, ob die Stadt ihrer gesetz­li­chen Ver­pflich­tung nach­kommt und (unauf­ge­for­dert) auch rück­wir­kend rich­ti­ge umsatz­steu­er­li­che Rech­nun­gen erstellt. Wir wer­den dar­auf hinwirken.

Ansprechpartner


Dr. Heiko Haupt

Geschäftsführer
Steuerberater

Telefon: +49 341 217 859-71

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