Verschärfung der Grunderwerbsteuerregelungen bei Share Deals geplant
02.10.2019
Geplante Gesetzesänderung
Die geplante Grunderwerbsteuerreform zielt auf die Bekämpfung der Grunderwerbsteuervermeidung im Rahmen von Anteilsübertragungen, sogenannte Share Deals (Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 31.07.2019 / 09.08.2019, BR-Drucks. 355/19) ab. Im Grundsatz sollen hierzu ab dem 01.01.2020 die geänderten und neuen Ersatztatbestände bei Übertragung von zumindest 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Personen- oder Kapitalgesellschaft auf Neugesellschafter innerhalb von zehn Jahren zur Grunderwerbsteuerbarkeit des Vorgangs führen.
Hintergrund
Der Grunderwerbsteuer unterliegen im Grundfall Rechtsgeschäfte zur Übertragung eines Grundstücks. Die Übertragung von Anteilen an einer grundbesitzenden Personen- oder Kapitalgesellschaft führt rechtlich nicht zur Übertragung von Grundbesitz. Wirtschaftlich betrachtet kann der Grundbesitz einer Gesellschaft aber durch die Übertragung von Gesellschaftsanteilen ganz oder teilweise in die Sphäre neuer Gesellschafter gelangen. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf neue Gesellschafter soll daher nach der Intention des Gesetzgebers durch eine Reihe sogenannter Ersatztatbestände ebenfalls der Grunderwerbsteuer unterworfen sein.
Die geplante Änderung
- verschärft die derzeitigen Aufgriffsgrenzen der bestehenden Ersatztatbestände: Bislang führten Anteilsübertragungen von zumindest 95 % an einer grundbesitzenden Personen- oder Kapitalgesellschaft auf Neugesellschafter innerhalb von fünf Jahren zur Grunderwerbsteuerbarkeit. Ab dem 01.01.2020 sind Anteilsübertragungen von zumindest 90 % an einer grundbesitzenden Personen- oder Kapitalgesellschaft auf Neugesellschafter innerhalb von zehn Jahren grunderwerbsteuerbar.
- führt weitere Ersatztatbestände ein, insbesondere die Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften an mehrere Erwerber.
Praxishinweis
Viele Einzelheiten sind derzeit noch unklar und hinsichtlich ihrer Verfassungskonformität durchaus umstritten. Möglicherweise werden die geplanten Neuregelungen im Gesetzgebungsverfahren noch abgeändert. Dennoch ist davon auszugehen, dass zum 01.01.2020 Verschärfungen eintreten werden. Daher sollten verbleibende Handlungsmöglichkeiten erkannt und genutzt werden.
Mögliche steuerliche Vorteile können sich ergeben aus der Nutzung
- der Altregelungen bis 31.12.2019. Unter die Altregelungen fallen zum einen Anteilsübertragungen, die vor dem 31.12.2019 vertraglich vereinbart und vollzogen wurden. Darüber hinaus fallen auch bestimmte Übertragungen unter die Altregelung, die innerhalb eines Vertrauensschutzzeitraums bis zum 09.08.2019 vereinbart und innerhalb eines Zeitraums bis zum 08.08.2020 vollzogen wurden (Entwurf § 23 Abs. 22, 23 GrEStG n.F.). Insbesondere langfristige oder gestaffelte Übertragungen sollten diesbezüglich auf Handlungsbedarf und ‑möglichkeiten überprüft werden, um unerwartete Mehrbelastungen mit Grunderwerbsteuer zu vermeiden.
- von Übergangsregelungen. So ist z. B. eine befristete Fortgeltungsregelung nach (grundsätzlich günstigerem) altem Recht für Beteiligungen vorgesehen, die am 31.12.2019 bereits in Höhe von 90 % bis 95 % bestehen (Entwurf § 23 Abs. 19 GrEStG n.F.). In Einzelfällen kann insofern die Aufstockung eines Anteils bis 31.12.2019 vorteilhaft sein.
- von weiteren Maßnahmen zur Verbesserung der „Ausgangsposition“ im Jahr 2020. So kann in Einzelfällen z. B. eine gezielte Verwirklichung eines Grund- oder Ersatztatbestands durch Grundstücks- oder Anteilsübertragung sinnvoll sein, um Sperrfristen gem. §§ 5, 6 GrEStG zu steuern oder zu verkürzen.