Ver­schär­fung der Grund­er­werb­steu­errege­lun­gen bei Share Deals geplant

02.10.2019


Geplan­te Gesetzesänderung

Die geplan­te Grund­er­werb­steu­er­re­form zielt auf die Bekämp­fung der Grund­er­werb­steu­er­ver­mei­dung im Rah­men von Anteils­über­tra­gun­gen, soge­nann­te Share Deals (Regie­rungs­ent­wurf eines Geset­zes zur Ände­rung des Grund­er­werb­steu­er­ge­set­zes vom 31.07.2019 / 09.08.2019, BR-Drucks. 355/19) ab. Im Grund­satz sol­len hier­zu ab dem 01.01.2020 die geän­der­ten und neu­en Ersatz­tat­be­stän­de bei Über­tra­gung von zumin­dest 90 % der Antei­le an einer grund­be­sit­zen­den Per­so­nen- oder Kapi­tal­ge­sell­schaft auf Neu­ge­sell­schaf­ter inner­halb von zehn Jah­ren zur Grund­er­werb­steu­er­bar­keit des Vor­gangs führen.


Hin­ter­grund

Der Grund­er­werb­steu­er unter­lie­gen im Grund­fall Rechts­ge­schäf­te zur Über­tra­gung eines Grund­stücks. Die Über­tra­gung von Antei­len an einer grund­be­sit­zen­den Per­so­nen- oder Kapi­tal­ge­sell­schaft führt recht­lich nicht zur Über­tra­gung von Grund­be­sitz. Wirt­schaft­lich betrach­tet kann der Grund­be­sitz einer Gesell­schaft aber durch die Über­tra­gung von Gesell­schafts­an­tei­len ganz oder teil­wei­se in die Sphä­re neu­er Gesell­schaf­ter gelan­gen. Die Über­tra­gung von Gesell­schafts­an­tei­len auf neue Gesell­schaf­ter soll daher nach der Inten­ti­on des Gesetz­ge­bers durch eine Rei­he soge­nann­ter Ersatz­tat­be­stän­de eben­falls der Grund­er­werb­steu­er unter­wor­fen sein.

Die geplan­te Änderung 

  • ver­schärft die der­zei­ti­gen Auf­griffs­gren­zen der bestehen­den Ersatz­tat­be­stän­de: Bis­lang führ­ten Anteils­über­tra­gun­gen von zumin­dest 95 % an einer grund­be­sit­zen­den Per­so­nen- oder Kapi­tal­ge­sell­schaft auf Neu­ge­sell­schaf­ter inner­halb von fünf Jah­ren zur Grund­er­werb­steu­er­bar­keit. Ab dem 01.01.2020 sind Anteils­über­tra­gun­gen von zumin­dest 90 % an einer grund­be­sit­zen­den Per­so­nen- oder Kapi­tal­ge­sell­schaft auf Neu­ge­sell­schaf­ter inner­halb von zehn Jah­ren grunderwerbsteuerbar.
  • führt wei­te­re Ersatz­tat­be­stän­de ein, ins­be­son­de­re die Über­tra­gung von Antei­len an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten an meh­re­re Erwerber.


Pra­xis­hin­weis

Vie­le Ein­zel­hei­ten sind der­zeit noch unklar und hin­sicht­lich ihrer Ver­fas­sungs­kon­for­mi­tät durch­aus umstrit­ten. Mög­li­cher­wei­se wer­den die geplan­ten Neu­re­ge­lun­gen im Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren noch abge­än­dert. Den­noch ist davon aus­zu­ge­hen, dass zum 01.01.2020 Ver­schär­fun­gen ein­tre­ten wer­den. Daher soll­ten ver­blei­ben­de Hand­lungs­mög­lich­kei­ten erkannt und genutzt werden.

Mög­li­che steu­er­li­che Vor­tei­le kön­nen sich erge­ben aus der Nutzung

  • der Alt­re­ge­lun­gen bis 31.12.2019. Unter die Alt­re­ge­lun­gen fal­len zum einen Anteils­über­tra­gun­gen, die vor dem 31.12.2019 ver­trag­lich ver­ein­bart und voll­zo­gen wur­den. Dar­über hin­aus fal­len auch bestimm­te Über­tra­gun­gen unter die Alt­re­ge­lung, die inner­halb eines Ver­trau­ens­schutz­zeit­raums bis zum 09.08.2019 ver­ein­bart und inner­halb eines Zeit­raums bis zum 08.08.2020 voll­zo­gen wur­den (Ent­wurf § 23 Abs. 22, 23 GrEStG n.F.). Ins­be­son­de­re lang­fris­ti­ge oder gestaf­fel­te Über­tra­gun­gen soll­ten dies­be­züg­lich auf Hand­lungs­be­darf und ‑mög­lich­kei­ten über­prüft wer­den, um uner­war­te­te Mehr­be­las­tun­gen mit Grund­er­werb­steu­er zu vermeiden.
  • von Über­gangs­re­ge­lun­gen. So ist z. B. eine befris­te­te Fort­gel­tungs­re­ge­lung nach (grund­sätz­lich güns­ti­ge­rem) altem Recht für Betei­li­gun­gen vor­ge­se­hen, die am 31.12.2019 bereits in Höhe von 90 % bis 95 % bestehen (Ent­wurf § 23 Abs. 19 GrEStG n.F.). In Ein­zel­fäl­len kann inso­fern die Auf­sto­ckung eines Anteils bis 31.12.2019 vor­teil­haft sein.
  • von wei­te­ren Maß­nah­men zur Ver­bes­se­rung der Aus­gangs­po­si­ti­on“ im Jahr 2020. So kann in Ein­zel­fäl­len z. B. eine geziel­te Ver­wirk­li­chung eines Grund- oder Ersatz­tat­be­stands durch Grund­stücks- oder Anteils­über­tra­gung sinn­voll sein, um Sperr­fris­ten gem. §§ 5, 6 GrEStG zu steu­ern oder zu verkürzen.

Ansprechpartner


Stephanie von Trotha

Geschäftsführerin
Steuerberaterin

Telefon: +49 40 4223 6660-30

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