OLG Hamm:
Treue­pflicht des Gesell­schaf­ters bei feh­ler­haf­tem Hin­weis auf tat­säch­lich nicht bestehen­des Stimm­ver­bot des Mitgesellschafters

24.09.2019


Ent­schei­dung

Wird einem Gesell­schaf­ter durch einen fal­schen Hin­weis sug­ge­riert, sein Erschei­nen zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung wer­de man­gels Stimm­recht ohne Ein­fluss sein und erscheint die­ser Gesell­schaf­ter dann tat­säch­lich nicht zur Ver­samm­lung, kann dar­aus eine gestei­ger­te Treue­pflicht des ein­la­den­den Gesell­schaf­ters resul­tie­ren, die die­ser durch sei­ne Beschluss­fas­sung dann ver­letzt (OLG Hamm, Urteil vom 19.07.2018 – I‑27 U 14/17).


Hin­ter­grund

Das OLG Hamm war mit einer GmbH befasst, der zwei Gesell­schaf­ter mit Antei­len von 30 % bzw. 70 % ange­hör­ten. Bei­de waren zugleich Geschäfts­füh­rer bzw. stell­ten die­sen. Laut Gesell­schafts­ver­trag erfor­der­te die Ände­rung und Been­di­gung ihrer Anstel­lungs­ver­trä­ge einen ein­stim­mi­gen Beschluss der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung. Laut den Anstel­lungs­ver­trä­gen war die Gesell­schaft jeder­zeit zur Frei­stel­lung des Geschäfts­füh­rers berechtigt.

Als Geschäfts­füh­rer lud der 70%-Gesellschafter zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung mit der Frei­stel­lung des ande­ren Geschäfts­füh­rers als Tages­ord­nungs­punkt. Gleich­zei­tig wies er letz­te­ren – der wie erwähnt auch Gesell­schaf­ter war – auf des­sen angeb­li­ches Stimm­ver­bot bei der Abstim­mung über sei­ne Frei­stel­lung hin. Die­ser erschien dann tat­säch­lich nicht zur Ver­samm­lung. Der anwe­sen­de Gesell­schaf­ter beschloss die Freistellung.

Das OLG Hamm erklär­te den Beschluss für treu­wid­rig und damit für unwirk­sam. Ins­be­son­de­re die Gesell­schaf­ter­mehr­heit müs­se Rück­sicht auf die Inter­es­sen der Mit­ge­sell­schaf­ter neh­men, gera­de in GmbH-Gesell­schaf­ten, die nach ihren inne­ren Ver­hält­nis­sen – klei­ner Gesell­schaf­ter­kreis, ein­stim­mi­ge Beschluss­fas­sung – einer Per­so­nen­ge­sell­schaft (GbR, OHG, KG) ähnelten.

Ein Stimm­ver­bot habe nicht bestan­den, weil die­ses nicht ein­grei­fe, wenn der Gesell­schaf­ter sein Mit­glied­schafts­recht aus­übt, wozu auch die Frei­stel­lung des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers gehö­re. Den ein­la­den­den Gesell­schaf­ter tref­fe eine gestei­ger­te Treue­pflicht, weil der ein­ge­la­de­ne Gesell­schaf­ter auf den fal­schen Hin­weis des Ein­la­den­den nicht erschie­nen sei.

Grund für die Unwirk­sam­keit des Beschlus­ses über die Frei­stel­lung war damit die allei­ni­ge Abstim­mung des ein­la­den­den Gesell­schaf­ters infol­ge sei­nes feh­ler­haf­ten Hin­wei­ses auf das Stimm­ver­bot, nicht – wie das Gericht aus­drück­lich offen­ließ – eine wegen des Hin­wei­ses ggf. schon feh­ler­haf­te Einladung.

Für uner­heb­lich hielt das Gericht, dass der ein­ge­la­de­ne Gesell­schaf­ter nicht zu der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung erschie­nen war, obwohl er rich­ti­ger­wei­se gegen sei­ne Frei­stel­lung hät­te stim­men kön­nen, die­se wegen des Ein­stim­mig­keits­er­for­der­nis­ses also hät­te ver­hin­dern können.


Pra­xis­hin­weis

Das rechts­kräf­ti­ge Urteil führt die Bedeu­tung der gesell­schafts­recht­li­chen Rück­sicht­nah­me­pflicht für die Wirk­sam­keit von Gesell­schaf­ter­be­schlüs­sen vor Augen, gera­de bei Gesell­schaf­ten mit über­schau­ba­rem Gesell­schaf­ter­kreis, z. B. in Fami­li­en­ge­sell­schaf­ten. Treu­wid­ri­ges – nicht not­wen­di­ger­wei­se schuld­haf­tes – Ver­hal­ten birgt daher Anfech­tungs­ri­si­ken und kann daher den Bestand gefass­ter Beschlüs­se gefährden.

Gleich­zei­tig zeigt das Urteil, dass ein Gesell­schaf­ter nicht per se einem Stimm­ver­bot unter­liegt, wenn über die Vor­nah­me eines Rechts­ge­schäfts der Gesell­schaft ihm gegen­über Beschluss gefasst wird. Grund­sätz­lich darf ein Gesell­schaf­ter auch bei sol­chen inner­ge­sell­schaft­li­chen Ange­le­gen­hei­ten mit­stim­men, die sei­ne Per­son betref­fen, z. B. hin­sicht­lich der Begrün­dung oder Abän­de­rung sei­nes Anstel­lungs­ver­hält­nis­ses oder sei­ner ordent­li­chen Kün­di­gung als Geschäfts­füh­rer. Ein Stimm­ver­bot greift aber dann, wenn der Beschluss auf einem wich­ti­gen Grund beruht, z. B. die sofor­ti­ge Frei­stel­lung eines Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers auf des­sen Fehl­ver­hal­ten. Dar­an fehl­te es im vor­lie­gen­den Fall wegen der jeder­zei­ti­gen Frei­stel­lungs­mög­lich­keit laut Anstellungsvertrag.

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