Risiken bei Inanspruchnahme staatlicher Hilfen in der Corona-Krise
Update vom 19.06.2020
Die Bundesregierung (BT-Drucks. 19/19712) hat mitgeteilt, dass zu Corona Soforthilfen bis Mai (mindestens) schon rund 2.500 Strafanzeigen wegen Subventionsbetrug gestellt wurden. Dies verdeutlicht, dass alle Förderanträge, auch wenn sie durch die Umstände bedingt sehr kurzfristig gestellt werden, sorgfältig bearbeitet werden müssen.
Ausgangslage und Risikohinweis
In der aktuellen außergewöhnlichen Situation werden umfangreich staatliche Unterstützungen (z. B. Kurzarbeitergeld, zinslose Steuerstundungen, Erstattung Umsatzsteuersondervorauszahlungen, Vollstreckungsaufschub, Soforthilfe Zuschüsse Corona der Bundesländer für Selbstständige und kleinere Unternehmen, KfW-Kredite). Die Gewährung dieser Hilfen ist jeweils an Bedingungen geknüpft, die unterschiedlich ausgestaltet sind.
Als Unternehmen und insbesondere Geschäftsführer des Unternehmens ist bei der Entscheidung über die Inanspruchnahme zu beachten, dass einerseits die Inanspruchnahme dieser Unterstützungen wirtschaftlich notwendig bzw. sinnvoll sein kann und sich ein Geschäftsführer, der mögliche sinnvolle Unterstützungen nicht nutzt, sich gegenüber der Gesellschaft schadenersatzpflichtig macht (u. a. § 43 Abs. 1, 2 GmbHG), andererseits aber Verstöße gegen Förderbedingungen und insbesondere die Mitteilung von unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben Behörden gegenüber unmittelbar strafrechtlich relevant sein können (z. B. Steuerhinterziehung (§ 370 AO) bzw. leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO), Subventionsbetrug (§ 264 StGB), Kreditbetrug (§ 265b StGB)).
Hierbei ist zu beachten, dass der Umstand, dass die Behörden angekündigt haben, Unterstützungsleistungen schnell und unbürokratisch zu gewähren, nicht heißt, dass bei hinreichendem Tatverdacht keine strafrechtlichen Ermittlungen erfolgen werden. Diese können im Rahmen der Verjährungsregelungen auch mit zeitlichem Abstand erfolgen.
Beispielfälle und Einordnung
Die Schwierigkeiten können an folgenden Beispielen verdeutlicht werden:
Beispiel 1: Antrag auf Steuerstundung
Problematisch ist, dass die abzugebenden Erklärungen in der Regel unbestimmt sind. Das von vielen Bundesländern übernommene Muster der Bayrischen Finanzverwaltung sieht folgende Erklärung vor:
„Infolge der Auswirkungen des Coronavirus können die nachfolgend bereits festgesetzten bzw. angemeldeten Steuerzahlungen derzeit nicht geleistet werden (erhebliche Härte).“
Unbestimmt ist, was in diesem Zusammenhang „können … derzeit nicht geleistet werden“ heißt. Nach dem Wortlaut wäre davon auszugehen, dass diese Voraussetzung nur dann erfüllt ist, wenn keine liquiden Mittel zur Verfügung stünden (Zahlungsunfähigkeit). Anderseits kann dies – insbesondere durch den Hinweis auf die „erhebliche Härte“ – auch dahingehend verstanden werden, dass keine Unmöglichkeit der Zahlung erforderlich ist, sondern es ausreicht, wenn die Zahlung eine „erhebliche Härte“ bedeutet, weil dann für andere erforderliche Zahlungen für Material- oder Personal gefährdet sein können.
Sofern die Finanzverwaltung veranlasst wird, auf Basis falscher oder unvollständiger Angaben eine Steuerstundung zu gewähren, kann der Vorwurf einer sog. „Steuerhinterziehung auf Zeit“ erhoben werden. Ungeachtet dessen, dass auch der Versuch strafbewehrt ist (§ 370 Abs. 2 AO), besteht das Risiko, dass dahingehend falsche Angaben aufgrund der zügigen Bearbeitung zunächst nicht entdeckt werden und spätere Nachprüfungen in eine „Corona-freie Zeit“ fallen.
Beispiel 2: Antrag auf Soforthilfe-Zuschuss Corona (Beispiel Sachsen)
Als Voraussetzung für diesen Zuschuss wird ausgeführt (Hervorhebung nur hier): „Die Soforthilfe wird als Billigkeitsleistung zur Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage gewährt, die durch die Corona-Krise vom Frühjahr 2020 entstanden ist. Eine existenzgefährdende Wirtschaftslage wird angenommen, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (u. a. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). …“
Weiterhin sieht das Antragsformular u. a. die Versicherung vor, dass das Unternehmen infolge Corona „in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten [ist, die die] … wirtschaftliche Existenz bedrohen.“ Die Bestimmung der Anspruchsvoraussetzungen ist damit unklar.
Einerseits wäre durch den klaren Verweis auf die Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz davon auszugehen, dass eine Anspruchsvoraussetzung nur dann vorliegt, wenn keine anderweitigen Mittel (Gewinnrücklagen früherer Jahre, neue Kredite, private Gesellschaftereinschüsse) vorliegen, die in der Krise eingesetzt werden können, um den Verlust der wirtschaftlichen Existenz zu vermeiden.
Andererseits wirkt die Definition der existenzgefährdenden Wirtschaftslage („wird an-genommen“) als vorgreifliche Spezialregelung. Bei dieser Sichtweise wären auch Unternehmen, die über erhebliche Rücklagen verfügen, ebenso anspruchsberechtigt, wenn die laufenden Einnahmen hinter den Ausgaben infolge Corona zurückbleiben, auch wenn aufgrund erheblicher Rücklagen hierdurch keine Existenzgefährdung zu befürchten ist.
Einschätzung und Handlungsempfehlung
Bedingt durch die aktuelle Sondersituation gewährt die öffentliche Hand weitgehende Erleichterungen und Subventionen, ohne in der Kürze der Zeit hinreichend klare Rahmenbedingungen für die berechtigte Inanspruchnahme schaffen zu können bzw. im Hinblick auf die gewollte Einfachheit auch schaffen zu wollen. Dies ist zur schnellen Unterstützung der Wirtschaft sinnvoll, birgt aber für die Unternehmen dennoch Risiken. Wie lange die aktuelle wirtschaftsfreundliche und unbürokratische Handlungsweise der Behörden auch nach Überwindung der Krise andauert wird sich zeigen – nicht zuletzt im Hinblick auf die dann notwendige Sanierung der staatlichen Haushalte dürfte der Zeitraum begrenzt sein.
Da die rechtlichen Unsicherheiten kurzfristig nicht ausgeräumt werden können und daraus resultierende strafrechtliche Risiken vermieden werden sollten erscheint folgendes sinnvoll:
- Sorgfältige Sichtung der Antragsunterlagen und Abwägung, ob die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind sowie Dokumentation der Gründe für die Entscheidung. Da einige Behörden fortlaufend aktualisierte Hinweise geben (FAQ), sollte auch dokumentiert werden, wann die Entscheidung auf welcher Grundlage getroffen wurde.
- Da die einschlägigen strafrechtlichen Tatbestände jeweils an falsche oder fehlende Angaben geknüpft sind, kann es sinnvoll sein, der Behörde im Zweifel weitere Informationen und Unterlagen begleitend zum Antrag zu übermitteln. Dies trägt zwar nicht zur Verfahrensvereinfachung bei, minimiert aber das Risiko eines späteren Vorwurfs.
- Ein mögliches strafrechtliches Risiko sinkt signifikant, wenn bei erkennbaren Zweifelsfragen (steuer-)rechtlicher Rat eingeholt und danach verfahren wird. Zwar wird sich auch der rechtliche Berater mit den aktuell unvermeidbaren Zweifelsfragen konfrontiert sehen, dessen (dokumentierte) Einschätzung unter Würdigung des Wortlauts der Regelungen und Antragsformulare und des Sinns und Zwecks der Regelung sowie der notwendigen Eilbedürftigkeit dokumentiert das Bestreben des Unternehmens, sich im Rahmen der rechtlichen Vorgaben zu bewegen. Sollte eine solche Einschätzung nachträglich (ex post) als unzutreffend beurteilt werden, wären ein strafrechtlicher Vorwurf nicht zu erheben, wenn das in der besonderen Situation Mögliche und auch Zumutbare zur Klärung der Sach- und Rechtslage unternommen wurde.
- Gerade bei beantragten längerfristigen Erleichterungen wird zudem zu überwachen sein, ob die Gründe jeweils im Zeitablauf noch vorliegen. Dass Unterlassen der Mitteilung über eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage kann ebenso strafrechtlich relevant sein.
Ansprechpartner
Dr. Frank Roser
Geschäftsführer
Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, Steuerberater
Telefon: +49 40 4223 6660-10