Neu­es Kauf­recht ab 1. Janu­ar 2022:
Anpas­sungs­be­darf in Kauf­ver­trä­gen und AGB

Nach 20 Jah­ren ist die EU-Ver­brauchs­gü­ter­kauf-Richt­li­nie pas­sé: Ab dem 01.01.2022 wird sie durch die euro­päi­sche Waren­kauf-Richt­li­nie (EU) 2019/771 ersetzt. Zeit­gleich tritt das Gesetz zur Rege­lung des Ver­kaufs von Sachen mit digi­ta­len Ele­men­ten und ande­rer Aspek­te des Kauf­ver­trags“ vom 25.06.2021 („Dig­KRG“) in Kraft. Damit wird das deut­sche Kauf­recht ab Janu­ar 2022 ins­be­son­de­re beim Ver­brauchs­gü­ter­kauf umfang­reich refor­miert und es wird künf­tig eine neue Kate­go­rie der Ver­brau­cher­ver­trä­ge über digi­ta­le Pro­duk­te geben.


Für wen sind die Ände­run­gen relevant?

Die Waren­kauf-Richt­li­nie ist in ihrem Anwen­dungs­be­reich aus­drück­lich nur auf Ver­trä­ge zwi­schen Unter­neh­mern und Ver­brau­chern beschränkt. 

Aller­dings kann auch im B2B-Bereich Anpas­sungs­be­darf bestehen: Im Bereich der digi­ta­len Pro­duk­te bzw. Waren mit digi­ta­len Ele­men­ten gilt künf­tig ein erwei­ter­ter Sach­man­gel­be­griff, das heißt, den Ver­käu­fer trifft zusätz­lich eine Aktua­li­sie­rungs­pflicht. Die­se Ver­pflich­tung zur Bereit­stel­lung funk­ti­ons­er­hal­ten­der Updates der digi­ta­len Waren/​Produkte soll nach dem Wil­len des Gesetz­ge­bers in der Lie­fer­ket­te wei­ter­ge­reicht wer­den. Die gesetz­li­che Aktua­li­sie­rungs­pflicht wirkt zwar nicht gegen­über dem Lie­fe­ran­ten, ihn kann aber ein Regress­an­spruch des Ver­käu­fers tref­fen. Verkäufer/​Händler und Her­stel­ler soll­ten daher kon­kre­te Ver­ein­ba­run­gen zum Bei­spiel zur Wei­ter­ga­be der ver­trag­li­chen Aktua­li­sie­rungs­pflicht oder eine Ein­schrän­kung der Män­gel­haf­tung (Umfang und Zeit­raum der Updates) in AGB und allen künf­ti­gen Kauf­ver­trä­gen vornehmen.

Wich­ti­ge Ände­run­gen im neu­en Kauf­recht im Überblick

1. Neu­er Sachmangelbegriff

Wäh­rend aktu­ell ein gestuf­ter Sach­man­gel­be­griff (§ 434 BGB) gilt, hat die Frei­heit von Sach­män­geln künf­tig drei Vor­aus­set­zun­gen, die alle drei gemein­sam erfüllt sein müs­sen:

  • die Über­ein­stim­mung mit den sub­jek­ti­ven Anfor­de­run­gen (§ 434 Abs. 2),
  • die Über­ein­stim­mung mit den objek­ti­ven Anfor­de­run­gen (§ 434 Abs. 3) sowie 
  • die Über­ein­stim­mung mit etwa­igen Mon­ta­ge­an­for­de­run­gen (§ 434 Abs. 4).

Zukünf­tig kommt den objek­ti­ven Anfor­de­run­gen im Ver­gleich zur Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung ein grö­ße­res Gewicht zu: Eine Sache kann nach neu­em Recht auch dann man­gel­haft sein, wenn sie der ver­ein­bar­ten Beschaf­fen­heit (also den sub­jek­ti­ven Anfor­de­run­gen) ent­spricht. Der Vor­rang der Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung vor den objek­ti­ven Anfor­de­run­gen greift damit nicht mehr. Nega­ti­ve Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­run­gen blei­ben aber möglich.

2. Digi­ta­le Produkte 

Der Über­be­griff digi­ta­le Pro­duk­te“ ist nun im Gesetz zur Umset­zung der Richt­li­nie über bestimm­te ver­trags­recht­li­che Aspek­te der Bereit­stel­lung digi­ta­ler Inhal­te und digi­ta­ler Dienst­leis­tun­gen“ (EU 2019/770, („dID-RL“) defi­niert und umfasst alle in digi­ta­ler Form erstell­te und bereit­ge­stell­te Daten (soge­nann­te digi­ta­le Inhal­te, zum Bei­spiel Fotos und Doku­men­te) und digi­ta­le Dienst­leis­tun­gen. Dies kann unter ande­rem Ver­trä­ge über die Fern­nut­zung von Soft­ware und Daten (Soft­ware-as‑a Ser­vice-Ver­trag), die Nut­zung von Video- und Audio­in­hal­ten und ande­re For­men des Datei-Hos­tings oder Cloud-Lösun­gen umfassen.

3. Abgren­zung Ver­brauchs­gü­ter­kauf digi­ta­le Pro­duk­te und all­ge­mei­nes Verbrauchsgüterkaufrecht

Der Ver­brauchs­gü­ter­kauf digi­ta­ler Pro­duk­te wird künf­tig in den neu­en §§ 327 ff. BGB (mit eige­nem Gewähr­leis­tungs­recht) gere­gelt. In den Anwen­dungs­be­reich der §§ 327 ff. BGB fal­len Ver­trä­ge über die Bereit­stel­lung digi­ta­ler Pro­duk­te unab­hän­gig davon, wie das digi­ta­le Pro­dukt über­mit­telt wird (online oder auf einem Datenträger). 

Eine Abgren­zung zum all­ge­mei­nen Ver­brauchs­gü­ter­kauf­recht (§ 475a BGB) ist erfor­der­lich, da unter­schied­li­che Gewähr­leis­tungs­sys­te­me gel­ten kön­nen. Bei digi­ta­len Pro­duk­ten, die als Teil eines Paket­ver­trags gemein­sam mit ande­ren (ana­lo­gen) Waren bereit­ge­stellt wer­den, kommt es zum Bei­spiel dar­auf an, wel­cher Pro­dukt­teil betrof­fen ist. So sind die §§ 327 ff. BGB nur auf die­je­ni­gen Bestand­tei­le des Paket­ver­trags anzu­wen­den, wel­che die digi­ta­len Pro­duk­te betref­fen. Dar­über hin­aus kön­nen digi­ta­le Pro­duk­te auch in ande­ren Sachen ent­hal­ten oder mit ihnen ver­bun­den sein.

Digi­ta­le Haus­halts­ge­rä­te, Smart­phones und W‑LAN-Rou­ter sind bei­spiels­wei­se als Waren mit digi­ta­len Ele­men­ten (§ 475b BGB) zu qua­li­fi­zie­ren; die §§ 327 ff. BGB kom­men inso­weit nicht zur Anwendung.

4. Ver­län­ge­rung des Zeit­raums der Beweis­last­um­kehr beim Verbrauchsgüterkauf

Künf­tig wird beim Ver­brauchs­gü­ter­kauf für zwölf Mona­te ver­mu­tet, dass ein Sach­man­gel bereits bei Gefahren­über­gang vor­han­den war – bis­lang waren es sechs Monate. 

5. Ver­län­ge­rung der Gewähr­leis­tungs­frist in eini­gen Fällen

Dar­über hin­aus wird eine Rei­he von Fris­ten zuguns­ten der Ver­brau­cher ver­län­gert. So ver­jäh­ren Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che frü­hes­tens zwei Mona­te nach dem erst­ma­li­gen Auf­tre­ten des Man­gels, sodass sich die Gewähr­leis­tungs­frist fak­tisch ver­län­gern kann. Aus die­sem Grund soll­ten Ver­käu­fer mit einer fak­ti­schen Gewähr­leis­tungs­zeit von 26 Mona­ten rech­nen und ent­spre­chen­de Rege­lun­gen mit ihren Lie­fe­ran­ten vorsehen.

6. Ände­run­gen bei der Nacherfüllung

Bei Ver­brauchs­gü­ter­käu­fen muss der Käu­fer künf­tig für Rück­tritt und Gel­tend­ma­chung von Scha­dens­er­satz kei­ne aus­drück­li­che Frist zur Nach­er­fül­lung mehr set­zen. Bereits mit der Mit­tei­lung des Man­gels durch den Ver­brau­cher an den Ver­käu­fer beginnt eine (fik­ti­ve) ange­mes­se­ne Frist zu laufen.

7. Son­der­re­ge­lun­gen für Garantien

Unter­neh­mer sind künf­tig ver­pflich­tet, dem Ver­brau­cher eine Garan­tie­er­klä­rung spä­tes­tens bei der Lie­fe­rung der Ware auf einem dau­er­haf­ten Daten­trä­ger zur Ver­fü­gung stel­len. Die bis­he­ri­ge Rege­lung, dass der Unter­neh­mer die Garan­tie­er­klä­rung nur auf aus­drück­li­ches Ver­lan­gen des Ver­brau­chers in Text­form mit­zu­tei­len hat, ent­fällt somit. Es muss zudem deut­lich wer­den, dass dane­ben bestehen­de gesetz­li­che Gewähr­leis­tungs­rech­te des Ver­brau­chers unbe­rührt blei­ben und deren Inan­spruch­nah­me unent­gelt­lich ist.


Fazit und Handlungsempfehlung

Der Umfang der Infor­ma­ti­ons- und Lie­fer­pflich­ten und deren Auf­tei­lung zwi­schen Händ­ler und Her­stel­ler soll­ten in künf­ti­gen Kauf­ver­trä­gen und in den AGB ange­passt wer­den. Zudem sind im Hin­blick auf den erwei­ter­ten Sach­man­gel­be­griff Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­run­gen zu aktua­li­sie­ren. Denn Ver­käu­fer müs­sen ihre Produkte/​Waren künf­tig lau­fend dahin­ge­hend über­prü­fen, ob die­se (noch) der (bran­chen- und produkt-)üblichen Beschaf­fen­heit und damit einem objek­ti­ven Pro­dukt­stan­dard ent­spre­chen. Ver­käu­fer im B2B-Geschäft könn­ten sich künf­tig auch dadurch absi­chern, dass vor­sorg­lich zahl­rei­che vor­han­de­ne und nicht vor­han­de­ne Pro­duk­tei­gen­schaf­ten im Sin­ne einer indi­vi­du­el­len (nega­ti­ven) Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung ver­trag­lich fest­legt werden.

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