BGH:
Notar ver­letzt Amts­pflicht durch Beur­kun­dun­gen in den Räu­men einer Vertragspartei

Ent­schei­dung

Die Amts­ge­schäf­te eines Notars sind grund­sätz­lich an sei­ner Geschäfts­stel­le vor­zu­neh­men. Das hat der BGH in einem aktu­el­len Beschluss ent­schie­den. Nur in Aus­nah­me­fäl­len, wenn sach­li­che Grün­de dies recht­fer­ti­gen, kann er eine Beur­kun­dung auch außer­halb sei­ner Geschäfts­stel­le, etwa in den Räu­men bzw. am Wohn­sitz einer der Par­tei­en, vor­neh­men. Ein Ver­stoß gegen die­se Grund­sät­ze kann ein Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren zur Fol­ge haben (Beschluss vom 22.03.2021 – Not­St (Brfg) 4/20).


Hin­ter­grund

Der Klä­ger ist Anwalts­no­tar. Er beur­kun­de­te meh­re­re Ver­ein­ba­run­gen und Erklä­run­gen im Zusam­men­hang mit Grund­stücks­über­tra­gun­gen (unter ande­rem Grund­schuld­be­stel­lun­gen und Unter­schrifts­be­glau­bi­gun­gen) der Gemein­de B in deren Räum­lich­kei­ten. Die zustän­di­ge Auf­sichts­be­hör­de sah dar­in eine Ver­let­zung der Amts­pflicht des Notars, den Anschein der Abhän­gig­keit oder Par­tei­lich­keit zu ver­mei­den (§ 14 Abs. 3 S. 2 Bno­tO) und lei­te­te ein Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren ein.

Der BGH bestä­tig­te dies. Die wie­der­hol­te Beur­kun­dung in den Räu­men einer Ver­trags­par­tei sei geeig­net, den Anschein zu erwe­cken, der Notar ste­he zu der Gemein­de in einem unan­ge­mes­se­nen Nähe­ver­hält­nis. Dies gilt vor allem dann, wenn der Notar kei­ne sach­li­chen Grün­de für die Aus­wärts­be­ur­kun­dun­gen vor­wei­sen kann. Dar­an änder­te auch der Umstand nichts, dass es sich bei der begüns­tig­ten Ver­trags­par­tei um eine Gemein­de und damit um eine Gebiets­kör­per­schaft han­del­te, denn auch die­se ver­fol­gen eige­ne Inter­es­sen bei Grund­stücks­kauf­ver­trä­gen, sodass ein Inter­es­sen­ge­gen­satz zur ande­ren Ver­trags­par­tei bestehen kann.


Hin­weis

Der Beschluss des BGH zeigt deut­lich, dass Beur­kun­dun­gen oder Beglau­bi­gun­gen außer­halb der Geschäfts­stel­le des Notars nur in Aus­nah­me­fäl­len und bei Vor­lie­gen sach­li­cher Grün­de (etwa bei Alter/​Krankheit) zuläs­sig sind. Bequem­lich­keit allein dürf­te nicht rei­chen. Sofern man an einem Auf­su­chen der Amts­räu­me des Notars etwa auf­grund grö­ße­rer räum­li­cher Ent­fer­nung oder ter­min­lich gehin­dert ist, emp­fiehlt es sich, – soweit zuläs­sig – ent­spre­chen­de Voll­mach­ten einem Ver­tre­ter oder dem Rechts­bei­stand zu erteilen.

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