Kammergericht (Berlin):
Gesellschafterklage gegen Gesellschaft wegen Löschung aus Gesellschafterliste statt Klage gegen in der Liste eingetragenen Gesellschafter
11.10.2019
Entscheidung
Ein in der Gesellschafterliste ausgetragener GmbH-Gesellschafter kann die Gesellschaft auf Einreichung einer korrigierten Liste in Anspruch nehmen, ohne dass er zuvor in einem Prozess gegen den in der Liste eingetragenen Gesellschafter die tatsächliche Gesellschafterstellung klären muss (KG Berlin, Beschluss vom 10.07.2019 – 2 W 16/19).
Hintergrund
Die zum Handelsregister einzureichende Gesellschafterliste ist von essenzieller Bedeutung für die Frage, wer in einer GmbH Gesellschafterrechte ausüben darf. Denn gegenüber der Gesellschaft gilt grundsätzlich nur derjenige als Gesellschafter, der als solcher in der Gesellschafterliste aufgeführt wird (§ 16 Abs. 1 GmbHG). Hinzu kommt, dass sich Dritte beim Erwerb von GmbH-Anteilen vom eingetragenen Gesellschafter unter gewissen Voraussetzungen darauf verlassen dürfen, dass sie die Anteile – trotz abweichender tatsächlichen Rechtslage – auch erwerben. Ist die Gesellschafterliste falsch, besteht daher ein erhebliches Interesse des dort unberücksichtigten Gesellschafters, in die Liste eingetragen zu werden.
Aber worauf und vor allem gegen wen muss der nicht eingetragene Gesellschafter klagen?
Das OLG Frankfurt a.M. hatte ihm noch auferlegt, zunächst durch Klage gegen den gelisteten Gesellschafter zu klären, wer Gesellschafter ist (Urteil vom 19.03.2013 – 5 U 220/12). Letzterer müsse nämlich – notfalls erzwungen durch Urteil – der Änderung der Gesellschafterliste zustimmen (sogenanntes formelles Konsensprinzip), damit die Geschäftsführer die Änderung der Liste veranlassen. Ähnlich hatte sich auch das OLG Hamm geäußert (Urteil vom 13.02.2012 – I‑8 U 118/11).
Anders jetzt das Kammergericht: Der nicht eingetragene Gesellschafter könne die Gesellschaft unmittelbar auf Listenänderung gerichtlich in Anspruch nehmen, die Zustimmung des eingetragenen Gesellschafters müsse mangels gesetzlicher Grundlage nicht erwirkt werden, dieser somit auch nicht vorher zwecks Klärung der tatsächlichen Gesellschafterstellung verklagt werden. Dies folge auch aus der bisherigen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 17.12.2013 – II ZR 21/12), wonach ein GmbH-Geschäftsführer selbst gegen den ausdrücklichen Widerspruch des eingetragenen Gesellschafters zur Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste berechtigt sei.
Praxishinweis
Die Rechte eines Gesellschafters, der zu Unrecht in der Gesellschafterliste gelöscht oder erst gar nicht dort eingetragen ist, sind in Gefahr. Denn der eingetragene Gesellschafter hat Gelegenheit, die Gesellschaft zu führen und umzugestalten. Um dies zu verhindern, ist daher schnelles Handeln gefragt, in der Regel per einstweiliger Verfügung.
Ergänzende Klageverfahren – wie im hiesigen Fall – können dann im Anschluss für klare Verhältnisse darüber sorgen, wer wirksamer Anteilsinhaber ist und damit letztlich in die Gesellschafterliste gehört. Nach Meinung der Gerichte in Frankfurt a.M. und Hamm ist dabei der Umweg über den eingetragenen Gesellschafter zu gehen. Das Kammergericht klärt die Frage, wer wirklich Gesellschafter ist, im hiesigen Prozess gegen die Gesellschaft gleich mit.
Solange der BGH derartige Fälle nicht entschieden hat, sollte man sich nicht auf die Ansicht des Kammergerichts veranlassen, vorsorglich also auch – gemäß den Urteilen aus Frankfurt a.M. und Hamm – den Gesellschafter verklagen.