Der steuerfreie Coronazuschuss für Arbeitnehmer –
ab jetzt sogar mit gesetzlicher Grundlage
Ein Minister erfindet eine Steuerbefreiung …
Auf Wunsch des Einzelhandels hatte das Bundesfinanzministerium zunächst per Pressemitteilung vom 03.04.2020 und danach per Erlass vom 09.04.2020 die Steuerfreiheit für Zuschüsse von Arbeitgebern an deren Arbeitnehmer verkündet, wenn diese zusätzlich zum Normal-Arbeitslohn aufgrund der Corona-Krise geleistet werden – und zwar bis zu einem Betrag von 1.500 Euro. Eine gesetzliche Grundlage hierfür gab es freilich nicht, entsprechend wurde in der Fachliteratur einhellig (u. a. vom Autor, DStR 2020, 967) darauf hingewiesen, dass die steuer- und sozialversicherungsfreie Auszahlung eines solchen Zuschusses für Arbeitgeber und deren Geschäftsführer eine erhebliches Risikopotential birgt.
… und der Gesetzgeber folgt …
Infolge der einhelligen Kritik aus der Fachliteratur hat die Finanzverwaltung mit Hilfe des Gesetzgebers schnell nachgebessert. Die Steuerfreiheit wurde mit dem „Corona-Steuerhilfegesetz“ am 28.05.2020 vom Bundestag beschlossen. Dazu wurde § 3 Nr. 11a EStG mit folgendem Text neu geschaffen:
„Steuerfrei sind … zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1 500 Euro“.
Mit dieser gesetzlichen Regelung besteht in Streitfällen mit der Finanzverwaltung eine Rechtsgrundlage, die auch für die Finanzgerichte beachtlich ist. Vor allem aber gibt es mit der gesetzlich geregelten Steuerfreiheit nunmehr auch eine gesetzliche Grundlage für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV).
… doch Fragen bleiben (Praxishinweise)
Die gesetzliche Regelung ist knapp gehalten und wird – falls die Finanzämter hier vertieften Prüfungsbedarf sehen – zu Streit führen können. Eindeutig ist, dass aufgrund des „Zusätzlichkeitserfordernisses“ Gehaltsumwandlungen steuerlich nicht begünstigt sind. Für eine Reihe von Fallgestaltungen kann bei der aktuellen Auffassung der Finanzverwaltung (siehe dazu unser Beitrag vom 11.02.2020) strittig sein, ob das Zusätzlichkeitserfordernis erfüllt ist.
Noch streitanfälliger kann die Erfüllung der Zweckbestimmung sein. Die gesetzliche Regelung stellt Zuschüsse und Sachbezüge nur dann steuerfrei, wenn diese „aufgrund der Corona-Krise“ gezahlt werden. Diese Zweckbestimmtheit der Zahlung aus Sicht des Arbeitgebers ist gesetzliche Voraussetzung der Steuer- und Beitragsfreiheit. Es ist daher sinnvoll, den inhaltlichen (und nicht nur zeitlichen) Zusammenhang der Sonderzahlung mit der Coronakrise geeignet zu dokumentieren – eine bloße Auszahlung mit Hinweis „Coronazuschuss“ auf der Gehaltsabrechnung dürfte als Nachweis des inhaltlichen Zusammenhangs nicht ausreichend sein. Als Dokumentation kommen (schriftlich dokumentierte) Geschäftsführungsentscheidungen, Einigungen mit dem Betriebsrat oder individuelle Schreiben an die Arbeitnehmer in Betracht, in denen jeweils die inhaltlichen Gründe für den Zuschuss (z. B. Mehrarbeit durch erhöhten Arbeitsanfall oder wegen Vertretung ausgefallener Kollegen, unvermeidbare Gesundheitsrisiken bei der Arbeit, Arbeitserschwernisse durch Maskenpflicht und Abstandsregelungen, Erschwernisse durch Arbeit im Homeoffice und notwendige Kinderbetreuung usw.) dokumentiert sein sollten.
Die Kombination eines solchen steuerfreien Zuschusses mit Kurzarbeitergeld birgt das Risiko, dass der Zuschuss als Ersatz für Arbeitsentgelt gesehen werden könnte und damit das Zusätzlichkeitserfordernis nicht erfüllt wäre. In solchen Fällen sollte besonders auf die Dokumentation des Grundes des Zuschusses geachtet werden.