Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht nach COVInsAG

Hin­ter­grund

Das Gesetz zur Abmil­de­rung der Fol­gen der COVID-19-Pan­de­mie im Zivil‑, Insol­venz- und Straf­ver­fah­rens­recht ist am 25. März 2020 durch den Bun­des­tag und am 27. März 2020 im Bun­des­rat ange­nom­men und ver­kün­det wor­den. Die Insol­venz­an­trags­pflicht wird mit dem COVIn­sAG min­des­tens bis zum 30. Sep­tem­ber 2020 ausgesetzt.

Die zen­tra­le Vor­schrift in § 1 des COVIn­sAG lau­tet: Die Pflicht zur Stel­lung eines Insol­venz­an­trags nach § 15a InsO und nach § 42 Abs. 2 BGB ist bis zum 30. Sep­tem­ber 2020 aus­ge­setzt. Dies gilt nicht, wenn die Insol­venz­rei­fe nicht auf den Fol­gen der Aus­brei­tung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pan­de­mie) beruht oder wenn kei­ne Aus­sich­ten dar­auf bestehen, eine bestehen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit zu besei­ti­gen. War der Schuld­ner am 31. Dezem­ber 2019 nicht zah­lungs­un­fä­hig, wird ver­mu­tet, dass die Insol­venz­rei­fe auf den Aus­wir­kun­gen der COVID-19-Pan­de­mie beruht…“.

Die Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht bis zum 30. Sep­tem­ber 2020 ist damit zum einen der Regel­fall und zum ande­ren an zwei Vor­aus­set­zun­gen geknüpft. Die Aus­set­zungs­mög­lich­kei­ten kön­nen dann nicht in Anspruch genom­men wer­den, wenn die Insol­venz­rei­fe nicht auf den Fol­gen der COVID-19-Pan­de­mie beruht oder gene­rell kei­ne Aus­sich­ten auf Besei­ti­gung der Zah­lungs­un­fä­hig­keit bestehen. Damit wird eine Ver­mu­tungs­re­gel auf­ge­stellt, dass die Insol­venz­rei­fe auf die Aus­wir­kun­gen der Pan­de­mie zurückgeht.

Lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen der Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht vor, wer­den Risi­ken für die Orga­ne aus § 64 GmbHG, aus Insol­venz­an­fech­tung gemäß §§ 129 ff. InsO und aus Straf­rechts­de­lik­ten (§§ 263 ff. StGB) weit­ge­hend aus­ge­schlos­sen. Aller­dings set­zen die Rege­lun­gen zur Aus­set­zung der Insol­venz­an­fech­tung im COVIn­sAG vor­aus, dass die ver­ant­wort­li­chen Geschäfts­füh­rer und Vor­stän­de den Nach­weis der Zah­lungs­fä­hig­keit zum 31. Dezem­ber 2019 füh­ren kön­nen. Wenn­gleich der­zeit vie­le gesetz­li­che Rege­lun­gen außer Kraft gesetzt, modi­fi­ziert und/​oder gelo­ckert wur­den, ist davon aus­zu­ge­hen, dass nach Wie­der­her­stel­lung der Hand­lungs­fä­hig­keit der Markt­teil­neh­mer der bis Anfang 2020 ins­be­son­de­re vom IX. Zivil­se­nat des BGH gebil­de­te Rechts­kor­ri­dor wiederauflebt.


Pra­xis­hin­weis

Unab­hän­gig von der Ein­be­zie­hung der Über­schul­dung als Insol­venz­an­trags­grund stellt die Zah­lungs­fä­hig­keit per 31. Dezem­ber 2019 das maß­geb­li­che Beur­tei­lungs­kri­te­ri­um dar. Der doku­men­tier­te Nach­weis der Zah­lungs­fä­hig­keit per 31. Dezem­ber 2019 und des­sen Abla­ge in den Unter­neh­mens­un­ter­la­gen führt den not­wen­di­gen Nach­weis der Inan­spruch­nah­me der Aus­set­zung eines Insol­venz­an­tra­ges, redu­ziert Risi­ken der Orga­ne und sichert die eige­ne Rechtsposition.

Der Gesetz­ge­ber hat kei­ne expli­zi­ten Vor­ga­ben zur Beur­tei­lung der Aus­sich­ten der Besei­ti­gung der Zah­lungs­un­fä­hig­keit etwa ana­log § 270b InsO gemacht. Gleich­wohl ist die gesetz­li­che Vor­aus­set­zung vor­ge­se­hen. Inso­weit erscheint zumin­dest die Doku­men­ta­ti­on einer Anscheins­be­ur­tei­lung erforderlich.

Ansprechpartner


Patrick Scheinpflug

Geschäftsführer
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Telefon: +49 341 217 859-70

Wir verwenden die nachfolgend aufgeführten Cookies, um die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren und um die Nutzerfreundlichkeit zu erhöhen. Dadurch erhobene Daten geben wir an unsere Partner für Analysen weiter. Unsere Partner führen diese Informationen möglicherweise mit weiteren Daten zusammen, die Sie ihnen bereitgestellt haben oder die sie im Rahmen Ihrer Nutzung der Dienste gesammelt haben. Die jeweilige Einwilligung für die Nutzung der Cookies ist freiwillig, für die Nutzung dieser Website nicht notwendig und kann jederzeit widerrufen werden. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.