Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach COVInsAG
Hintergrund
Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil‑, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ist am 25. März 2020 durch den Bundestag und am 27. März 2020 im Bundesrat angenommen und verkündet worden. Die Insolvenzantragspflicht wird mit dem COVInsAG mindestens bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.
Die zentrale Vorschrift in § 1 des COVInsAG lautet: „Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO und nach § 42 Abs. 2 BGB ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht…“.
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ist damit zum einen der Regelfall und zum anderen an zwei Voraussetzungen geknüpft. Die Aussetzungsmöglichkeiten können dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht oder generell keine Aussichten auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Damit wird eine Vermutungsregel aufgestellt, dass die Insolvenzreife auf die Auswirkungen der Pandemie zurückgeht.
Liegen die Voraussetzungen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, werden Risiken für die Organe aus § 64 GmbHG, aus Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129 ff. InsO und aus Strafrechtsdelikten (§§ 263 ff. StGB) weitgehend ausgeschlossen. Allerdings setzen die Regelungen zur Aussetzung der Insolvenzanfechtung im COVInsAG voraus, dass die verantwortlichen Geschäftsführer und Vorstände den Nachweis der Zahlungsfähigkeit zum 31. Dezember 2019 führen können. Wenngleich derzeit viele gesetzliche Regelungen außer Kraft gesetzt, modifiziert und/oder gelockert wurden, ist davon auszugehen, dass nach Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit der Marktteilnehmer der bis Anfang 2020 insbesondere vom IX. Zivilsenat des BGH gebildete Rechtskorridor wiederauflebt.
Praxishinweis
Unabhängig von der Einbeziehung der Überschuldung als Insolvenzantragsgrund stellt die Zahlungsfähigkeit per 31. Dezember 2019 das maßgebliche Beurteilungskriterium dar. Der dokumentierte Nachweis der Zahlungsfähigkeit per 31. Dezember 2019 und dessen Ablage in den Unternehmensunterlagen führt den notwendigen Nachweis der Inanspruchnahme der Aussetzung eines Insolvenzantrages, reduziert Risiken der Organe und sichert die eigene Rechtsposition.
Der Gesetzgeber hat keine expliziten Vorgaben zur Beurteilung der Aussichten der Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit etwa analog § 270b InsO gemacht. Gleichwohl ist die gesetzliche Voraussetzung vorgesehen. Insoweit erscheint zumindest die Dokumentation einer Anscheinsbeurteilung erforderlich.