Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz III
der Gesetz­ge­ber kapituliert

Gesetz­li­che Regelung 

Mit Beschluss des Bun­des­ra­tes vom 08.11.2019 wur­de das Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz III ver­ab­schie­det. Das Gesetz ent­hält eine Samm­lung von Ein­zel­maß­nah­men, die dem Büro­kra­tie­ab­bau in Deutsch­land die­nen sol­len. Eini­ge Rege­lun­gen haben mit Büro­kra­tie­ab­bau nichts zu tun. Ent­hal­ten sind z. B:

  • Erhö­hung des steu­er­frei­en Betra­ges für betrieb­li­che Gesund­heits­för­de­rung von 500 Euro auf 600 Euro pro Mit­ar­bei­ter und Jahr
  • Erhö­hung der Lohn­gren­zen zur Lohn­steu­er­pau­scha­lie­rung bei kurz­fris­tig beschäf­tig­ten Arbeitnehmern
  • Anhe­bung der lohn­steu­er­li­chen Pau­scha­lie­rungs­gren­ze bei Grup­pen­un­fall­ver­si­che­rung von 62 Euro auf 100 Euro je Arbeitnehmer 
  • Teil­wei­se vier­tel­jähr­li­che Abga­be der Umsatz­steu­er­vor­anmel­dun­gen für Neu­grün­dun­gen. Mit die­ser befris­te­ten Rege­lung (2021 – 2026) wird die Aus­nah­me für man­che Neu­grün­dun­gen vom Nor­mal­fall zunächst befris­tet wie­der ausgesetzt. 
  • Anhe­bung Klein­un­ter­neh­mer­gren­ze (22.000 Euro statt 17.500 Euro)
  • elek­tro­ni­sche Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung durch Kran­ken­ver­si­che­run­gen auf Abruf (ab 2021)

Rele­vant für die steu­er­be­ra­ten­den Beru­fe – aber ohne Bezug zum Büro­kra­tie­ab­bau – ist die Ver­kür­zung der not­wen­di­gen Berufs­er­fah­rung vor der Steu­er­be­ra­ter­prü­fung für den Steuerberaterbachwuchs. 

Die Neu­re­ge­lun­gen tre­ten teils zum 01.01.2020, teils aber auch erst zum 01.07.2020, 01.01.2021 bzw. zum 01.01.2022 in Kraft.


Ein­schät­zung

Die­se gesetz­li­chen Neu­re­ge­lun­gen dürf­ten nur bei sehr weni­gen Unter­neh­men über­haupt für eine Ent­las­tung von Büro­kra­tie sor­gen; eine spür­ba­re Ent­las­tung wird kein Unter­neh­men fest­stel­len. Damit reiht sich das Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz III naht­los in die Wir­kungs­brei­te der bei­den Vor­gän­ger­re­ge­lun­gen ein. Die völ­lig unzu­läng­li­chen Anstren­gun­gen zum Büro­kra­tie­ab­bau sind dem Gesetz­ge­ber dabei bewusst, der Bun­des­rat hat dies in sei­nem Zustim­mungs­be­schluss (BT-Druck­sa­che 538/19) zum Gesetz wie folgt selbst­kri­tisch gesehen:

Lei­der bleibt der Umfang der im BEG III erreich­ten Ent­las­tun­gen noch deut­lich hin­ter dem zurück, was im Inter­es­se der Stär­kung und der Wett­be­werbs­fä­hig­keit mit­tel­stän­di­scher Wirt­schaft wün­schens­wert wäre. Das Gesetz ver­zich­tet auf einen gro­ßen Wurf und lässt die Chan­ce auf deut­lich spür­ba­re Ver­ein­fa­chun­gen ver­strei­chen. Teil­wei­se voll­zieht es ledig­lich Ent­wick­lun­gen nach, die sich im Zuge der Digi­ta­li­sie­rung erge­ben und ver­schafft Erleich­te­run­gen bei Bemes­sungs­gren­zen, die wenig mehr als die Infla­ti­ons­ra­te nachvollziehen.“

Dem ist nichts hinzuzufügen.

Ansprechpartner


Dr. Heiko Haupt

Geschäftsführer
Steuerberater

Telefon: +49 341 217 859-71

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