Auswirkungen der Pandemie auf Ihre Lieferbeziehungen
Die vielerorts erheblichen Auswirkungen des Corona-Virus können je nach konkreter Fallgestaltung zahlreiche rechtliche Fragen mit sich bringen. Ist Ihr Unternehmen in seiner Tätigkeit durch den Corona-Virus beeinträchtigt, sollten Sie die bestehenden Geschäftsbeziehungen mit Lieferanten und Abnehmern möglichst umgehend vor allem auf folgende Punkte hin prüfen:
- Leistungshindernisse/Höhere Gewalt
- Verzug und Informationspflichten
- Versicherungsdeckung
- Schadensersatzansprüche.
Wir haben Ihnen im Folgenden die in diesem Zusammenfang bereits aufgeworfenen Fragen und Antworten zusammengefasst.
Ihr Lieferant/Produzent schließt den Betrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung.
- Was passiert mit den laufenden Vertragspflichten?
Die Stilllegung von Produktions- oder Lieferungsunternehmen aufgrund einer behördlichen Anordnung ist als rechtlich relevantes Leistungshindernis oder sogar als Fall höherer Gewalt einzustufen. Das Gesetz befreit den betroffenen Lieferanten in einem solchen Fall (vorübergehend) von seinen Pflichten. Er muss also nicht produzieren, liefern oder sonstige nunmehr unmögliche Vertragspflichten erfüllen. Mangels Verschulden, können keine Schadensersatzansprüche gegen ihn geltend gemacht werden.
Ein solches Leistungshindernis (bzw. höhere Gewalt) muss der Lieferant jedoch nachweisen. Das bloße Berufen auf „höhere Gewalt wegen Corona-Virus“ ist nicht ausreichend. Lassen Sie sich hier genauere Infos zur behördlichen Anordnung geben.
Im Gegenzug werden Sie als Vertragspartner natürlich auch von der Pflicht zur Abnahme und der Kaufpreiszahlung frei. Ggf. steht Ihnen auch ein Rücktrittsrecht zu.
Oft finden sich auch Regelungen in den konkreten Verträgen oder der geltenden AGB. Diese sind vorrangig zu beachten. Sie sollten hier für jeden konkreten Fall die vertraglichen Vereinbarungen prüfen (lassen). - Gilt das auch bei der Schließung aufgrund allgemeiner Sicherheitsbedenken?
Bei einer Stilllegung aus allgemeiner Vorsicht oder Selbstbelieferungsengpässen ist der Fall nicht so klar. Grundsätzlich muss sich der Lieferant an seine vertraglichen Pflichten halten, sonst gerät der in Verzug. Das kann Schadensersatzansprüche oder ein Rücktrittsrecht des Vertragspartners zu Folge haben.
Der Lieferant gerät erst dann nicht in Verzug, wenn die Leistung aufgrund eines Umstandes, den er nicht zu vertreten hat, unterblieben ist. Also nicht jeder Lieferengpass wegen des Corona-Virus führt gleich zu einem Verzug der Leistung und damit zur Haftung des Lieferanten. Entscheidend ist im Einzelfall zu prüfen, wie weit die Pflichten des Lieferanten reichen.
Prüfen Sie hier auch, ob sich aus den Vertragsunterlagen oder den AGB ergibt, was bei Lieferungsverzögerungen passiert. Das ist ggf. auch für Ihr Unternehmen in der (Weiter-) Lieferung entscheidend.
Auch hier gilt wieder: der Lieferant muss darlegen, warum er nicht mehr zur Leistung verpflichtet sein will. Auch Engpässe in der Lieferkette muss er ggf. nachweisen. Wichtig ist hier, weitere Informationen und eine genaue Begründung zu fordern. - Muss ich Ware von einem anderen Unternehmen beschaffen? Was passiert mit den Mehrkosten?
Wenn Sie ein Unternehmen in der Mitte der Lieferkette sind, stellt sich in der Folge die Frage, ob Sie Ware anders beziehen müssen, wenn Ihr Hauptlieferant aufgrund Corona nicht mehr liefert. Grundsätzlich liegt das Beschaffungsrisiko beim Schuldner, also im Zweifel bei Ihnen, das heißt auch, Sie müssen die Ware anderweitig beschaffen. Etwas anders kann sich aber aus den einzelvertraglichen Vereinbarungen oder den geltenden AGB ergeben. Diese sollten auf jeden Fall eingesehen werden.
Wenn die vertragliche Ware anderweitig am Markt beschafft werden kann, stellen sich regelmäßig Fragen nach der Zumutbarkeit. Wann sich für Sie infolge nicht vorhersehbarer Umstände ein so grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ergibt, dass sich eine anderweitige Beschaffung nicht lohnt, ist eine Frage des Einzelfalls. Hier kann aber ggf. unter Berufung auf eine Störung oder einen Wegfall der Geschäftsgrundlage ein Festhalten am Vertrag unzumutbar sein.
Wichtig ist, dass Sie als betroffenes Unternehmen Ihre Leistungsbeziehung und AGB prüfen. Oft finden sich hier Regelungen zur Tragung von Mehrkosten oder Vertragsanpassungen bei einer unvorhersehbaren Veränderung der Umstände
Was ist mit Schadensersatzansprüchen?
Schadensersatzansprüche kommen in vielfältigen Konstellationen in Betracht: Als direkte Schadensersatzansprüche eines Unternehmens oder eines Endkunden gegen den Lieferanten, oder mittelbar, als Regressanspruch über die Lieferkette. Nach deutschem Recht setzen Schadensersatzansprüche zwar in aller Regel ein Verschulden voraus. Mitunter bestehen solche Ansprüche jedoch auch verschuldensunabhängig, z.B. bei Garantiezusage mit entsprechendem Inhalt. Im Einzelfall müssen sowohl die vertraglichen Vereinbarungen als auch die AGB geprüft werden.
Zur Vermeidung von Nachteilen ist wichtig, dass Sie gerade bei verspäteter Lieferung oder bei Minderlieferungen auf eine rechtzeitige und formwirksame kaufmännische Rüge achten, da andernfalls Ersatzansprüche ausgeschlossen sein können.
Fazit
Potentiell betroffene Unternehmen sollten sich möglichst frühzeitig ein Bild davon machen, welche konkreten vertraglichen Pflichten und Obliegenheiten zur Vermeidung von Nachteilen erfüllt werden und welche Maßnahmen zur Sicherung von Rechten getroffen werden müssen. Eine universale Lösung für die aufgeworfenen Problempunkte gibt es nicht. Es muss vielmehr eine Einzelfallbetrachtung der konkreten Vertragsbeziehungen und AGB erfolgen.
Wir empfehlen daher für
Legal:
- Überprüfung der Lieferantenverträge, Fertigungsaufträge, Kundenverträge, etc.
- Analyse der Verträge bezüglich der force majeure (höhere Gewalt) Vertragsklausel
- Analyse (und ggf. Anpassung) der allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Überprüfung der Versicherungspolicen (e.g. Epidemieversicherung)
- Sicherstellung und Überprüfung der Einhaltung sämtlicher Arbeitsgesetze und behördlicher Weisungen
Kommunikation:
- Informationspflichten gegenüber Lieferanten und Endkunden prüfen
- Sammeln von Unterlagen zur Lieferkette und möglichen Produktionsausfällen und Lieferstörungen
Sollten Sie konkrete Fragen haben, kommen Sie gerne auf uns zu.