Aus­wir­kun­gen der Pan­de­mie auf Ihre Lieferbeziehungen

Die vie­ler­orts erheb­li­chen Aus­wir­kun­gen des Coro­na-Virus kön­nen je nach kon­kre­ter Fall­ge­stal­tung zahl­rei­che recht­li­che Fra­gen mit sich brin­gen. Ist Ihr Unter­neh­men in sei­ner Tätig­keit durch den Coro­na-Virus beein­träch­tigt, soll­ten Sie die bestehen­den Geschäfts­be­zie­hun­gen mit Lie­fe­ran­ten und Abneh­mern mög­lichst umge­hend vor allem auf fol­gen­de Punk­te hin prüfen:

  • Leistungshindernisse/​Höhere Gewalt
  • Ver­zug und Informationspflichten
  • Ver­si­che­rungs­de­ckung
  • Scha­dens­er­satz­an­sprü­che.

Wir haben Ihnen im Fol­gen­den die in die­sem Zusam­men­fang bereits auf­ge­wor­fe­nen Fra­gen und Ant­wor­ten zusammengefasst.

Ihr Lieferant/​Produzent schließt den Betrieb auf­grund einer behörd­li­chen Anordnung.

  • Was pas­siert mit den lau­fen­den Ver­trags­pflich­ten?

    Die Still­le­gung von Pro­duk­ti­ons- oder Lie­fe­rungs­un­ter­neh­men auf­grund einer behörd­li­chen Anord­nung ist als recht­lich rele­van­tes Leis­tungs­hin­der­nis oder sogar als Fall höhe­rer Gewalt ein­zu­stu­fen. Das Gesetz befreit den betrof­fe­nen Lie­fe­ran­ten in einem sol­chen Fall (vor­über­ge­hend) von sei­nen Pflich­ten. Er muss also nicht pro­du­zie­ren, lie­fern oder sons­ti­ge nun­mehr unmög­li­che Ver­trags­pflich­ten erfül­len. Man­gels Ver­schul­den, kön­nen kei­ne Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen ihn gel­tend gemacht wer­den.

    Ein sol­ches Leis­tungs­hin­der­nis (bzw. höhe­re Gewalt) muss der Lie­fe­rant jedoch nach­wei­sen. Das blo­ße Beru­fen auf höhe­re Gewalt wegen Coro­na-Virus“ ist nicht aus­rei­chend. Las­sen Sie sich hier genaue­re Infos zur behörd­li­chen Anord­nung geben.
    Im Gegen­zug wer­den Sie als Ver­trags­part­ner natür­lich auch von der Pflicht zur Abnah­me und der Kauf­preis­zah­lung frei. Ggf. steht Ihnen auch ein Rück­tritts­recht zu.

    Oft fin­den sich auch Rege­lun­gen in den kon­kre­ten Ver­trä­gen oder der gel­ten­den AGB. Die­se sind vor­ran­gig zu beach­ten. Sie soll­ten hier für jeden kon­kre­ten Fall die ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen prü­fen (las­sen).

  • Gilt das auch bei der Schlie­ßung auf­grund all­ge­mei­ner Sicher­heits­be­den­ken?

    Bei einer Still­le­gung aus all­ge­mei­ner Vor­sicht oder Selbst­be­lie­fe­rungs­eng­päs­sen ist der Fall nicht so klar. Grund­sätz­lich muss sich der Lie­fe­rant an sei­ne ver­trag­li­chen Pflich­ten hal­ten, sonst gerät der in Ver­zug. Das kann Scha­dens­er­satz­an­sprü­che oder ein Rück­tritts­recht des Ver­trags­part­ners zu Fol­ge haben.

    Der Lie­fe­rant gerät erst dann nicht in Ver­zug, wenn die Leis­tung auf­grund eines Umstan­des, den er nicht zu ver­tre­ten hat, unter­blie­ben ist. Also nicht jeder Lie­fer­eng­pass wegen des Coro­na-Virus führt gleich zu einem Ver­zug der Leis­tung und damit zur Haf­tung des Lie­fe­ran­ten. Ent­schei­dend ist im Ein­zel­fall zu prü­fen, wie weit die Pflich­ten des Lie­fe­ran­ten rei­chen.

    Prü­fen Sie hier auch, ob sich aus den Ver­trags­un­ter­la­gen oder den AGB ergibt, was bei Lie­fe­rungs­ver­zö­ge­run­gen pas­siert. Das ist ggf. auch für Ihr Unter­neh­men in der (Wei­ter-) Lie­fe­rung ent­schei­dend.

    Auch hier gilt wie­der: der Lie­fe­rant muss dar­le­gen, war­um er nicht mehr zur Leis­tung ver­pflich­tet sein will. Auch Eng­päs­se in der Lie­fer­ket­te muss er ggf. nach­wei­sen. Wich­tig ist hier, wei­te­re Infor­ma­tio­nen und eine genaue Begrün­dung zu fordern.

  • Muss ich Ware von einem ande­ren Unter­neh­men beschaf­fen? Was pas­siert mit den Mehr­kos­ten?

    Wenn Sie ein Unter­neh­men in der Mit­te der Lie­fer­ket­te sind, stellt sich in der Fol­ge die Fra­ge, ob Sie Ware anders bezie­hen müs­sen, wenn Ihr Haupt­lie­fe­rant auf­grund Coro­na nicht mehr lie­fert. Grund­sätz­lich liegt das Beschaf­fungs­ri­si­ko beim Schuld­ner, also im Zwei­fel bei Ihnen, das heißt auch, Sie müs­sen die Ware ander­wei­tig beschaf­fen. Etwas anders kann sich aber aus den ein­zel­ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen oder den gel­ten­den AGB erge­ben. Die­se soll­ten auf jeden Fall ein­ge­se­hen wer­den.

    Wenn die ver­trag­li­che Ware ander­wei­tig am Markt beschafft wer­den kann, stel­len sich regel­mä­ßig Fra­gen nach der Zumut­bar­keit. Wann sich für Sie infol­ge nicht vor­her­seh­ba­rer Umstän­de ein so gro­bes Miss­ver­hält­nis zwi­schen Leis­tung und Gegen­leis­tung ergibt, dass sich eine ander­wei­ti­ge Beschaf­fung nicht lohnt, ist eine Fra­ge des Ein­zel­falls. Hier kann aber ggf. unter Beru­fung auf eine Stö­rung oder einen Weg­fall der Geschäfts­grund­la­ge ein Fest­hal­ten am Ver­trag unzu­mut­bar sein.

    Wich­tig ist, dass Sie als betrof­fe­nes Unter­neh­men Ihre Leis­tungs­be­zie­hung und AGB prü­fen. Oft fin­den sich hier Rege­lun­gen zur Tra­gung von Mehr­kos­ten oder Ver­trags­an­pas­sun­gen bei einer unvor­her­seh­ba­ren Ver­än­de­rung der Umstände

Was ist mit Schadensersatzansprüchen?

Scha­dens­er­satz­an­sprü­che kom­men in viel­fäl­ti­gen Kon­stel­la­tio­nen in Betracht: Als direk­te Scha­dens­er­satz­an­sprü­che eines Unter­neh­mens oder eines End­kun­den gegen den Lie­fe­ran­ten, oder mit­tel­bar, als Regress­an­spruch über die Lie­fer­ket­te. Nach deut­schem Recht set­zen Scha­dens­er­satz­an­sprü­che zwar in aller Regel ein Ver­schul­den vor­aus. Mit­un­ter bestehen sol­che Ansprü­che jedoch auch ver­schul­dens­un­ab­hän­gig, z.B. bei Garan­tie­zu­sa­ge mit ent­spre­chen­dem Inhalt. Im Ein­zel­fall müs­sen sowohl die ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen als auch die AGB geprüft wer­den.

Zur Ver­mei­dung von Nach­tei­len ist wich­tig, dass Sie gera­de bei ver­spä­te­ter Lie­fe­rung oder bei Min­der­lie­fe­run­gen auf eine recht­zei­ti­ge und form­wirk­sa­me kauf­män­ni­sche Rüge ach­ten, da andern­falls Ersatz­an­sprü­che aus­ge­schlos­sen sein können.

Fazit

Poten­ti­ell betrof­fe­ne Unter­neh­men soll­ten sich mög­lichst früh­zei­tig ein Bild davon machen, wel­che kon­kre­ten ver­trag­li­chen Pflich­ten und Oblie­gen­hei­ten zur Ver­mei­dung von Nach­tei­len erfüllt wer­den und wel­che Maß­nah­men zur Siche­rung von Rech­ten getrof­fen wer­den müs­sen. Eine uni­ver­sa­le Lösung für die auf­ge­wor­fe­nen Pro­blem­punk­te gibt es nicht. Es muss viel­mehr eine Ein­zel­fall­be­trach­tung der kon­kre­ten Ver­trags­be­zie­hun­gen und AGB erfol­gen.

Wir emp­feh­len daher für

Legal:

  • Über­prü­fung der Lie­fe­ran­ten­ver­trä­ge, Fer­ti­gungs­auf­trä­ge, Kun­den­ver­trä­ge, etc.
  • Ana­ly­se der Ver­trä­ge bezüg­lich der force majeu­re (höhe­re Gewalt) Vertragsklausel
  • Ana­ly­se (und ggf. Anpas­sung) der all­ge­mei­nen Geschäftsbedingungen
  • Über­prü­fung der Ver­si­che­rungs­po­li­cen (e.g. Epidemieversicherung)
  • Sicher­stel­lung und Über­prü­fung der Ein­hal­tung sämt­li­cher Arbeits­ge­set­ze und behörd­li­cher Weisungen

Kom­mu­ni­ka­ti­on:

  • Infor­ma­ti­ons­pflich­ten gegen­über Lie­fe­ran­ten und End­kun­den prüfen
  • Sam­meln von Unter­la­gen zur Lie­fer­ket­te und mög­li­chen Pro­duk­ti­ons­aus­fäl­len und Lieferstörungen


Soll­ten Sie kon­kre­te Fra­gen haben, kom­men Sie ger­ne auf uns zu.

Ansprechpartner


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