Steuerliche Förderung nach dem Forschungszulagengesetz jetzt planen!
Forschungszulagengesetz seit 1. Januar 2020 in Kraft
Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung vom 14.12.2019 (FZulG) nebst Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung vom 20.12.2019 (FZulBV) trat am 01.01.2020 in Kraft. Es sieht eine steuerliche Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von bis zu 500.000 Euro jährlich vor.
Fördervoraussetzungen und Höhe der Förderung
Anspruchsberechtigt sind alle steuerpflichtigen Unternehmen, unabhängig von der Größe und dem Unternehmenszweck. Bei beschränkter Steuerpflicht, (partiellen) Steuerbefreiungen, „Unternehmen in Schwierigkeiten“ sind jedoch Sonderregelungen zu beachten. Die förderungsfähigen Aufwendungen werden gesondert definiert und entsprechen nicht den FuE-Aufwendungen i. S. d. § 255 Abs. 2a HGB. Förderungsfähig sind ausschließlich Personalaufwendungen sowie Aufwendungen für Auftragsforschung bei neuen Vorhaben ab dem 01.01.2020 auf dem Gebiet der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung. Vorhaben, die primär die Marktentwicklung oder das Funktionieren eines Produktionssystems verfolgen, sind davon nicht erfasst (§ 2 FZulG). Als FuE-Vorhaben kommen eigenbetriebliche Forschung, Auftragsforschung innerhalb der EU/EWR und Kooperationen mit anderen Unternehmen oder Forschungseinrichtungen in Betracht. Die Forschungszulage beträgt 25 % auf die Bemessungsgrundlage – d. h. auf die (näher bestimmten) Personalaufwendungen bei Eigenforschung bzw. auf 60 % der Aufwendungen für Auftragsforschung. Die Bemessungsgrundlage ist begrenzt auf 2 Millionen Euro pro Wirtschaftsjahr – bei verbundenen Unternehmen bezogen auf den Gesamtkonzern. Die Forschungszulage erfolgt grundsätzlich als Steuergutschrift zur Anrechnung bei Einkommen- oder Körperschaftsteuer.
Antragsverfahren
Das Antragsverfahren für die Forschungszulage ist zweistufig. Durch noch näher zu bestimmende Bescheinigungsstellen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung wird zunächst darüber entschieden, ob ein FuE-Vorhaben dem Grunde nach die sachlichen Voraussetzungen erfüllt. Ein entsprechender Antrag kann vor, während oder nach dem betreffenden Wirtschaftsjahr bzw. den betroffenen Aufwendungen gestellt werden. Auf Basis dieser Bescheinigung setzen die Finanzämter – nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der betroffenen Aufwendungen – die Forschungszulage der Höhe nach fest.
Praxishinweis zum Handlungsbedarf
Ein Anspruch auf die Forschungszulage entsteht erst mit Ablauf des Wirtschaftsjahres der förderfähigen Aufwendungen. Zurzeit sind noch einzelne Fragen, insbesondere zum Antrags- und Bescheinigungsverfahrens sowie zu unionsrechtlichen Vorbehalten des Beihilferechts offen.
Dennoch sollten bereits jetzt erste Maßnahmen ergriffen werden, um
- geplante FuE Aufwendungen auf ihre mögliche Förderfähigkeit nach FZulG einzuschätzen,
- Förderaspekte nach dem FZulG in Entscheidungen zwischen Eigenforschung und Fremdvergabe/Auftragsforschung angemessen einzubeziehen (Förderhöhe je Personalintensität, Nachweis- und Dokumentationsanforderung etc.),
- Dokumentations- und Nachweiserfordernisse zu erkennen und notwendige Maßnahmen rechtzeitig zu treffen,
- ein Bescheinigungsverfahren ggf. bereits vor Beginn des Vorhabens oder vor Ablauf des Geschäftsjahrs der Aufwendungen einzuleiten.