Steu­er­li­che För­de­rung nach dem For­schungs­zu­la­gen­ge­setz jetzt planen!

For­schungs­zu­la­gen­ge­setz seit 1. Janu­ar 2020 in Kraft

Das Gesetz zur steu­er­li­chen För­de­rung von For­schung und Ent­wick­lung vom 14.12.2019 (FZulG) nebst For­schungs­zu­la­gen-Beschei­ni­gungs­ver­ord­nung vom 20.12.2019 (FZulBV) trat am 01.01.2020 in Kraft. Es sieht eine steu­er­li­che För­de­rung von For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben von bis zu 500.000 Euro jähr­lich vor.


För­der­vor­aus­set­zun­gen und Höhe der Förderung 

Anspruchs­be­rech­tigt sind alle steu­er­pflich­ti­gen Unter­neh­men, unab­hän­gig von der Grö­ße und dem Unter­neh­mens­zweck. Bei beschränk­ter Steu­er­pflicht, (par­ti­el­len) Steu­er­be­frei­un­gen, Unter­neh­men in Schwie­rig­kei­ten“ sind jedoch Son­der­re­ge­lun­gen zu beach­ten. Die för­de­rungs­fä­hi­gen Auf­wen­dun­gen wer­den geson­dert defi­niert und ent­spre­chen nicht den FuE-Auf­wen­dun­gen i. S. d. § 255 Abs. 2a HGB. För­de­rungs­fä­hig sind aus­schließ­lich Per­so­nal­auf­wen­dun­gen sowie Auf­wen­dun­gen für Auf­trags­for­schung bei neu­en Vor­ha­ben ab dem 01.01.2020 auf dem Gebiet der Grund­la­gen­for­schung, der indus­tri­el­len For­schung oder der expe­ri­men­tel­len Ent­wick­lung. Vor­ha­ben, die pri­mär die Markt­ent­wick­lung oder das Funk­tio­nie­ren eines Pro­duk­ti­ons­sys­tems ver­fol­gen, sind davon nicht erfasst (§ 2 FZulG). Als FuE-Vor­ha­ben kom­men eigen­be­trieb­li­che For­schung, Auf­trags­for­schung inner­halb der EU/EWR und Koope­ra­tio­nen mit ande­ren Unter­neh­men oder For­schungs­ein­rich­tun­gen in Betracht. Die For­schungs­zu­la­ge beträgt 25 % auf die Bemes­sungs­grund­la­ge – d. h. auf die (näher bestimm­ten) Per­so­nal­auf­wen­dun­gen bei Eigen­for­schung bzw. auf 60 % der Auf­wen­dun­gen für Auf­trags­for­schung. Die Bemes­sungs­grund­la­ge ist begrenzt auf 2 Mil­lio­nen Euro pro Wirt­schafts­jahr – bei ver­bun­de­nen Unter­neh­men bezo­gen auf den Gesamt­kon­zern. Die For­schungs­zu­la­ge erfolgt grund­sätz­lich als Steu­er­gut­schrift zur Anrech­nung bei Ein­kom­men- oder Körperschaftsteuer.


Antrags­ver­fah­ren

Das Antrags­ver­fah­ren für die For­schungs­zu­la­ge ist zwei­stu­fig. Durch noch näher zu bestim­men­de Beschei­ni­gungs­stel­len des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Bil­dung und For­schung wird zunächst dar­über ent­schie­den, ob ein FuE-Vor­ha­ben dem Grun­de nach die sach­li­chen Vor­aus­set­zun­gen erfüllt. Ein ent­spre­chen­der Antrag kann vor, wäh­rend oder nach dem betref­fen­den Wirt­schafts­jahr bzw. den betrof­fe­nen Auf­wen­dun­gen gestellt wer­den. Auf Basis die­ser Beschei­ni­gung set­zen die Finanz­äm­ter – nach Ablauf des Wirt­schafts­jah­res der betrof­fe­nen Auf­wen­dun­gen – die For­schungs­zu­la­ge der Höhe nach fest.


Pra­xis­hin­weis zum Handlungsbedarf

Ein Anspruch auf die For­schungs­zu­la­ge ent­steht erst mit Ablauf des Wirt­schafts­jah­res der för­der­fä­hi­gen Auf­wen­dun­gen. Zur­zeit sind noch ein­zel­ne Fra­gen, ins­be­son­de­re zum Antrags- und Beschei­ni­gungs­ver­fah­rens sowie zu uni­ons­recht­li­chen Vor­be­hal­ten des Bei­hil­fe­rechts offen.

Den­noch soll­ten bereits jetzt ers­te Maß­nah­men ergrif­fen wer­den, um 

  • geplan­te FuE Auf­wen­dun­gen auf ihre mög­li­che För­der­fä­hig­keit nach FZulG einzuschätzen,
  • För­der­aspek­te nach dem FZulG in Ent­schei­dun­gen zwi­schen Eigen­for­schung und Fremdvergabe/​Auftragsforschung ange­mes­sen ein­zu­be­zie­hen (För­der­hö­he je Per­so­nal­in­ten­si­tät, Nach­weis- und Doku­men­ta­ti­ons­an­for­de­rung etc.),
  • Doku­men­ta­ti­ons- und Nach­weis­er­for­der­nis­se zu erken­nen und not­wen­di­ge Maß­nah­men recht­zei­tig zu treffen,
  • ein Beschei­ni­gungs­ver­fah­ren ggf. bereits vor Beginn des Vor­ha­bens oder vor Ablauf des Geschäfts­jahrs der Auf­wen­dun­gen einzuleiten.

Ansprechpartner


Stephanie von Trotha

Geschäftsführerin
Steuerberaterin

Telefon: +49 40 4223 6660-30

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