Ausländische Influencer:
Quellensteuer und
Künstlersozialkasse?
Hintergrund
Das Geschäftsmodell vieler Unternehmen erfordert intensives Marketing mit Online-Werbung in sozialen Netzwerken. Hierfür werden zumeist „bekannte Gesichter“ als Influencer oder Testimonials eingesetzt. Denn Influencer bewerben Produkte nach den Vorgaben des Auftraggebers in den Social-Media-Accounts der Influencer. Die vertraglichen Grundlagen sehen regelmäßig eine exklusive Überlassung der Urheber- und Nutzungsrechte vor.
Fraglich ist, ob die von den „steuer“-ausländischen Influencern erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit erstellten und verbreiteten Postings dem Quellensteuerabzug nach § 50a EStG unterliegen (15 %). Darüber hinaus vertritt die Künstlersozialkasse (KSK) verstärkt die Auffassung, dass die Aufwendungen für (in- und ausländische) Influencer unter diese Abgabepflicht fallen (für 2019: 4,20 %).
Die zu beurteilenden Rechtsfragen sind bisher von der Rechtsprechung nicht geklärt, eine abschließende rechtssichere Beurteilung daher derzeit nicht möglich. Es besteht aber Handlungsbedarf, da es sich hinsichtlich der Quellensteuer um eine Abzugs- und der Künstlersozialabgabe um eine Abgabepflicht des Auftragsgebers mit persönlicher Haftung für den Geschäftsführer handelt.
Praxishinweis
Es sprechen aus unserer Sicht gute Gründe dafür, die Marketingleistung der Influencer als reine Werbeleistung und nicht als eine künstlerische Leistung anzusehen. Ob die erkennbar andere Auffassung der KSK Bestand haben wird, werden die Gerichte entscheiden. Von der Frage, ob die grundsätzlich Quellensteuer auslösende Urheber- und Nutzungsrechteüberlassung von untergeordneter Bedeutung ist, wird abhängen, ob ein geringer Teil der Vergütung der Quellensteuer unterliegt.
In jedem Fall ist eine detaillierte steuerrechtliche Prüfung auch für zurückliegende Jahre und der vertraglichen Grundlagen zu empfehlen. Darüber hinaus erscheint eine Abstimmung mit den Finanzbehörden (hier Bundeszentralamt für Steuern) sinnvoll. Ziel ist eine Einigung mit dem Bundeszentralamt für Steuern zum „ob“ der Quellensteuer, zu deren Höhe und zur Abwicklung.
Ferner erscheint eine Abstimmung mit der KSK zur etwaig anfallenden Künstlersozialabgabe sinnvoll, um nicht angemeldete Abgaben und damit verbundene Bußgelder und Säumniszuschläge zu vermeiden.