Aus­län­di­sche Influen­cer:
Quel­len­steu­er und
Künst­ler­so­zi­al­kas­se?

Hin­ter­grund

Das Geschäfts­mo­dell vie­ler Unter­neh­men erfor­dert inten­si­ves Mar­ke­ting mit Online-Wer­bung in sozia­len Netz­wer­ken. Hier­für wer­den zumeist bekann­te Gesich­ter“ als Influen­cer oder Tes­ti­mo­ni­als ein­ge­setzt. Denn Influen­cer bewer­ben Pro­duk­te nach den Vor­ga­ben des Auf­trag­ge­bers in den Social-Media-Accounts der Influen­cer. Die ver­trag­li­chen Grund­la­gen sehen regel­mä­ßig eine exklu­si­ve Über­las­sung der Urhe­ber- und Nut­zungs­rech­te vor. 

Frag­lich ist, ob die von den steuer“-ausländischen Influen­cern erbrach­ten Leis­tun­gen im Zusam­men­hang mit erstell­ten und ver­brei­te­ten Pos­tings dem Quel­len­steu­er­ab­zug nach § 50a EStG unter­lie­gen (15 %). Dar­über hin­aus ver­tritt die Künst­ler­so­zi­al­kas­se (KSK) ver­stärkt die Auf­fas­sung, dass die Auf­wen­dun­gen für (in- und aus­län­di­sche) Influen­cer unter die­se Abga­be­pflicht fal­len (für 2019: 4,20 %).

Die zu beur­tei­len­den Rechts­fra­gen sind bis­her von der Recht­spre­chung nicht geklärt, eine abschlie­ßen­de rechts­si­che­re Beur­tei­lung daher der­zeit nicht mög­lich. Es besteht aber Hand­lungs­be­darf, da es sich hin­sicht­lich der Quel­len­steu­er um eine Abzugs- und der Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be um eine Abga­be­pflicht des Auf­trags­ge­bers mit per­sön­li­cher Haf­tung für den Geschäfts­füh­rer handelt.

Pra­xis­hin­weis

Es spre­chen aus unse­rer Sicht gute Grün­de dafür, die Mar­ke­ting­leis­tung der Influen­cer als rei­ne Wer­be­leis­tung und nicht als eine künst­le­ri­sche Leis­tung anzu­se­hen. Ob die erkenn­bar ande­re Auf­fas­sung der KSK Bestand haben wird, wer­den die Gerich­te ent­schei­den. Von der Fra­ge, ob die grund­sätz­lich Quel­len­steu­er aus­lö­sen­de Urhe­ber- und Nut­zungs­rech­te­über­las­sung von unter­ge­ord­ne­ter Bedeu­tung ist, wird abhän­gen, ob ein gerin­ger Teil der Ver­gü­tung der Quel­len­steu­er unterliegt.

In jedem Fall ist eine detail­lier­te steu­er­recht­li­che Prü­fung auch für zurück­lie­gen­de Jah­re und der ver­trag­li­chen Grund­la­gen zu emp­feh­len. Dar­über hin­aus erscheint eine Abstim­mung mit den Finanz­be­hör­den (hier Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern) sinn­voll. Ziel ist eine Eini­gung mit dem Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern zum ob“ der Quel­len­steu­er, zu deren Höhe und zur Abwicklung. 

Fer­ner erscheint eine Abstim­mung mit der KSK zur etwa­ig anfal­len­den Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be sinn­voll, um nicht ange­mel­de­te Abga­ben und damit ver­bun­de­ne Buß­gel­der und Säum­nis­zu­schlä­ge zu vermeiden.

Ansprechpartner


Patrick Scheinpflug

Geschäftsführer
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Telefon: +49 341 217 859-70

Wir verwenden die nachfolgend aufgeführten Cookies, um die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren und um die Nutzerfreundlichkeit zu erhöhen. Dadurch erhobene Daten geben wir an unsere Partner für Analysen weiter. Unsere Partner führen diese Informationen möglicherweise mit weiteren Daten zusammen, die Sie ihnen bereitgestellt haben oder die sie im Rahmen Ihrer Nutzung der Dienste gesammelt haben. Die jeweilige Einwilligung für die Nutzung der Cookies ist freiwillig, für die Nutzung dieser Website nicht notwendig und kann jederzeit widerrufen werden. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.