Gewerbesteuerliche Hinzurechnung aktivierungspflichtiger Mieten
02.08.2019
Entscheidungen
Die Finanzgerichte Schleswig-Holstein (Urteil vom 21.03.2018, 1 K 243/15, Rev. III R 24/18) und Münster (Urteil vom 20.07.2018, 4 K 493/17 G, Rev. IV R 31/18) kamen bei vergleichbaren Sachverhalten (Mietaufwendungen für Baugeräte eines Bauunternehmens) zu diametral unterschiedlichen Ergebnissen in der Frage, ob Mietzinsen, die als Herstellungskosten zu aktiveren sind, gewerbesteuerlich anteilig hinzuzurechnen sind (§ 8 Nr. 1 GewStG).
Während das FG Schleswig-Holstein eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von aktivierten Mietaufwendungen umfassend bejaht (Abweisung der Klage), erachtet das FG Münster Mieten, die als Herstellungskosten in Produkte eingehen, als nicht hinzurechnungspflichtig (Klage stattgegeben).
Hintergrund
Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurden die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften des § 8 Nr. 1 GewStG um anteilige (5 %) Hinzurechnungen u.a. für Mieten und Pachten erweitert.
Schon kurz nach der Gesetzesänderung hatten wir auf die damit verbundenen Fragen bei der Hinzurechnung von als Herstellungskosten für Umlaufvermögen zu wertenden Mietaufwendungen hingewiesen (Haupt, DStR 2008, 1814). Gestützt auf die BFH-Rechtsprechung zu Bauzeitzinsen wurde schon damals vertreten, dass Mietaufwendungen, die aktiviert werden, das Jahresergebnis in diesem Jahr gerade nicht vermindern und daher für eine Hinzurechnung kein Raum ist. Dem hat sich die Finanzverwaltung (Ländererlass vom 02.07.2012, BStBl. I 2012, 654) zum Teil angeschlossen – nach Auffassung der Finanzverwaltung seien Mitaufwendungen nur dann nicht hinzuzurechnen, wenn diese am Bilanzstichtag noch (i.d.R. als fertige oder unfertige Erzeugnisse) in der Bilanz aktiviert seien. Der weitergehenden Auffassung – Nichthinzurechnung auch der Mietaufwendungen, die Herstellungskosten für unterjährig verkaufte Produkte seien – folgt die Finanzverwaltung bisher nicht.
In den nun veröffentlichten Urteilen hierzu vertreten die Finanzgerichte komplett unterschiedliche Sichtweisen. Während das FG Schleswig-Holstein (weitergehend als die Finanzverwaltung) eine Hinzurechnung der Mietzinsen auch in Fällen der Aktivierung befürwortet, nimmt das FG Münster Mietzinsen, die Herstellungskosten sind, aus dem Anwendungsbereich der Hinzurechnung aus, und zwar unabhängig von der Frage, ob die hergestellten Produkte am Bilanzstichtag noch in der Bilanz auszuweisen sind oder bereits verkauft wurden (ausführlich dazu Haupt, DStR 2019, 713).
Praxishinweis
Gegen beide Urteile wurde Revision eingelegt, so dass im Jahr 2020 mit Entscheidungen des BFH zu rechnen ist. Spannend könnte werden, dass beide Verfahren bei unterschiedlichen BFH-Senaten anhängig sind, auch insoweit sind abweichende Sichtweisen möglich.
Relevant ist dies für alle Unternehmen, die Produkte herstellen und bei denen die Herstellungskosten signifikante Miet- und Pachtaufwendungen (ebenso Entgelte für Lizenzen oder aktivierte Bauzeitzinsen) enthalten.
Bis zu einer Klärung sollten zum einen zumindest die Mieten, die am Bilanzstichtag noch in den Vorräten in der Bilanz als Herstellungskosten ausgewiesen werden, nicht der Hinzurechnung unterworfen werden. Dies entspricht der Auffassung auch der Finanzverwaltung, so dass selbst im Falle einer abweichenden Sicht des BFH in dieser Frage Vertrauensschutz bestünde (§ 176 AO).
Zum anderen sollten die Veranlagungen dahingehend offengehalten werden, damit – wenn der BFH der Auffassung des FG Münster, die unseres Erachtens vorzugswürdig ist, folgt – die Hinzurechnungen auch für unterjährig verkaufte Produkte für die Vergangenheit noch vermieden werden kann.