Gewer­be­steu­er­li­che Hin­zu­rech­nung akti­vie­rungs­pflich­ti­ger Mieten 

02.08.2019


Ent­schei­dun­gen

Die Finanz­ge­rich­te Schles­wig-Hol­stein (Urteil vom 21.03.2018, 1 K 243/15, Rev. III R 24/18) und Müns­ter (Urteil vom 20.07.2018, 4 K 493/17 G, Rev. IV R 31/18) kamen bei ver­gleich­ba­ren Sach­ver­hal­ten (Miet­auf­wen­dun­gen für Bau­ge­rä­te eines Bau­un­ter­neh­mens) zu dia­me­tral unter­schied­li­chen Ergeb­nis­sen in der Fra­ge, ob Miet­zin­sen, die als Her­stel­lungs­kos­ten zu akti­ve­ren sind, gewer­be­steu­er­lich antei­lig hin­zu­zu­rech­nen sind (§ 8 Nr. 1 GewStG). 

Wäh­rend das FG Schles­wig-Hol­stein eine gewer­be­steu­er­li­che Hin­zu­rech­nung von akti­vier­ten Miet­auf­wen­dun­gen umfas­send bejaht (Abwei­sung der Kla­ge), erach­tet das FG Müns­ter Mie­ten, die als Her­stel­lungs­kos­ten in Pro­duk­te ein­ge­hen, als nicht hin­zu­rech­nungs­pflich­tig (Kla­ge stattgegeben). 


Hin­ter­grund

Mit der Unter­neh­men­steu­er­re­form 2008 wur­den die gewer­be­steu­er­li­chen Hin­zu­rech­nungs­vor­schrif­ten des § 8 Nr. 1 GewStG um antei­li­ge (5 %) Hin­zu­rech­nun­gen u.a. für Mie­ten und Pach­ten erweitert. 

Schon kurz nach der Geset­zes­än­de­rung hat­ten wir auf die damit ver­bun­de­nen Fra­gen bei der Hin­zu­rech­nung von als Her­stel­lungs­kos­ten für Umlauf­ver­mö­gen zu wer­ten­den Miet­auf­wen­dun­gen hin­ge­wie­sen (Haupt, DStR 2008, 1814). Gestützt auf die BFH-Recht­spre­chung zu Bau­zeit­zin­sen wur­de schon damals ver­tre­ten, dass Miet­auf­wen­dun­gen, die akti­viert wer­den, das Jah­res­er­geb­nis in die­sem Jahr gera­de nicht ver­min­dern und daher für eine Hin­zu­rech­nung kein Raum ist. Dem hat sich die Finanz­ver­wal­tung (Län­der­er­lass vom 02.07.2012, BStBl. I 2012, 654) zum Teil ange­schlos­sen – nach Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung sei­en Mit­auf­wen­dun­gen nur dann nicht hin­zu­zu­rech­nen, wenn die­se am Bilanz­stich­tag noch (i.d.R. als fer­ti­ge oder unfer­ti­ge Erzeug­nis­se) in der Bilanz akti­viert sei­en. Der wei­ter­ge­hen­den Auf­fas­sung – Nicht­hin­zu­rech­nung auch der Miet­auf­wen­dun­gen, die Her­stel­lungs­kos­ten für unter­jäh­rig ver­kauf­te Pro­duk­te sei­en – folgt die Finanz­ver­wal­tung bis­her nicht. 

In den nun ver­öf­fent­lich­ten Urtei­len hier­zu ver­tre­ten die Finanz­ge­rich­te kom­plett unter­schied­li­che Sicht­wei­sen. Wäh­rend das FG Schles­wig-Hol­stein (wei­ter­ge­hend als die Finanz­ver­wal­tung) eine Hin­zu­rech­nung der Miet­zin­sen auch in Fäl­len der Akti­vie­rung befür­wor­tet, nimmt das FG Müns­ter Miet­zin­sen, die Her­stel­lungs­kos­ten sind, aus dem Anwen­dungs­be­reich der Hin­zu­rech­nung aus, und zwar unab­hän­gig von der Fra­ge, ob die her­ge­stell­ten Pro­duk­te am Bilanz­stich­tag noch in der Bilanz aus­zu­wei­sen sind oder bereits ver­kauft wur­den (aus­führ­lich dazu Haupt, DStR 2019, 713). 


Pra­xis­hin­weis

Gegen bei­de Urtei­le wur­de Revi­si­on ein­ge­legt, so dass im Jahr 2020 mit Ent­schei­dun­gen des BFH zu rech­nen ist. Span­nend könn­te wer­den, dass bei­de Ver­fah­ren bei unter­schied­li­chen BFH-Sena­ten anhän­gig sind, auch inso­weit sind abwei­chen­de Sicht­wei­sen möglich.

Rele­vant ist dies für alle Unter­neh­men, die Pro­duk­te her­stel­len und bei denen die Her­stel­lungs­kos­ten signi­fi­kan­te Miet- und Pacht­auf­wen­dun­gen (eben­so Ent­gel­te für Lizen­zen oder akti­vier­te Bau­zeit­zin­sen) enthalten. 

Bis zu einer Klä­rung soll­ten zum einen zumin­dest die Mie­ten, die am Bilanz­stich­tag noch in den Vor­rä­ten in der Bilanz als Her­stel­lungs­kos­ten aus­ge­wie­sen wer­den, nicht der Hin­zu­rech­nung unter­wor­fen wer­den. Dies ent­spricht der Auf­fas­sung auch der Finanz­ver­wal­tung, so dass selbst im Fal­le einer abwei­chen­den Sicht des BFH in die­ser Fra­ge Ver­trau­ens­schutz bestün­de (§ 176 AO).

Zum ande­ren soll­ten die Ver­an­la­gun­gen dahin­ge­hend offen­ge­hal­ten wer­den, damit – wenn der BFH der Auf­fas­sung des FG Müns­ter, die unse­res Erach­tens vor­zugs­wür­dig ist, folgt – die Hin­zu­rech­nun­gen auch für unter­jäh­rig ver­kauf­te Pro­duk­te für die Ver­gan­gen­heit noch ver­mie­den wer­den kann.

Ansprechpartner


Dr. Heiko Haupt

Geschäftsführer
Steuerberater

Telefon: +49 341 217 859-71

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