Deut­scher Cor­po­ra­te Gover­nan­ce Kodex 2019

14.08.2019


Am 09.05.2019 hat die Regie­rungs­kom­mis­si­on Deut­scher Cor­po­ra­te Gover­nan­ce Kodex (RegK DCGK) die Neu­fas­sung des DCGK beschlos­sen. Hier­bei han­delt es sich um die größ­te Reform in der Geschich­te des Kodex. Ziel der Reform war es, die Rele­vanz und Akzep­tanz des Kodex bei Unter­neh­men und Inves­to­ren zu erhö­hen, indem der Kodex ver­schlankt, neu struk­tu­riert und damit les­ba­rer gemacht wird.

Mit der Bekannt­ma­chung des DCGK 2019 im Bun­des­an­zei­ger wird noch bis zum Inkraft­tre­ten des Geset­zes zur Umset­zung der zwei­ten Aktio­närs­rech­te­richt­li­nie (ARUG II) (sie­he dazu unser Bei­trag vom 14.08.2019) gewar­tet, um etwa­ige Ände­run­gen beim ARUG II noch berück­sich­ti­gen zu kön­nen. Nach der­zei­ti­gem Stand ist daher mit Inkraft­tre­ten des neu­en DCGK frü­hes­tens im Herbst 2019 zu rechnen.


Wesent­li­che Änderungen

  • Neue Kate­go­rie Grund­sät­ze“. Um die bis­he­ri­ge aus­führ­li­che Wie­der­ga­be von Geset­zes­tex­ten zu ver­mei­den, stellt der DCGK den Emp­feh­lun­gen („soll“) und Anre­gun­gen („soll­te“) soge­nann­te Grund­sät­ze vor­an. Die Grund­sät­ze sind aus den wich­tigs­ten gesetz­li­chen Rege­lun­gen und den ele­men­ta­ren Stan­dards guter und ver­ant­wor­tungs­vol­ler Unter­neh­mens­füh­rung abge­lei­tet und fol­gen dem aus­län­di­schen Vor­bild sog. Principles.
  • Nicht umge­setzt wird der noch im ers­ten Ent­wurf ent­hal­te­ne und stark umstrit­te­ne app­ly and explain-Ansatz. Danach soll­ten Auf­sichts­rat (AR) und Vor­stand erläu­tern, wie sie die Grund­sät­ze kon­kret anwen­den und umset­zen. In der neu­en Fas­sung des Kodex vom 09.05.2019 hat die RegK auf die Kri­tik reagiert und auf die Anwen­dung ver­zich­tet. Es soll sich viel­mehr aus der Zusam­men­schau von der Erklä­rung zur Unter­neh­mens­füh­rung (EzU), dem Auf­sichts­rats­be­richt und der Ent­spre­chens­er­klä­rung erge­ben, wie das Unter­neh­men die Grund­sät­ze anwendet.


Schwer­punk­te der Reform

  • Vor­stands­ver­gü­tung. Einen Schwer­punkt der Reform bil­det die Vor­stands­ver­gü­tung mit zahl­rei­chen, über­wie­gend neu­en Emp­feh­lun­gen. Die Emp­feh­lun­gen set­zen einer­seits auf den Neu­re­ge­lun­gen des ARUG II auf, gehen aber inhalt­lich dar­über hinaus.
    • So ist unter ande­rem vor­ge­se­hen, dass der Anteil der lang­fris­tig varia­blen Ver­gü­tung den Anteil der kurz­fris­tig varia­blen Ver­gü­tung über­stei­gen soll. Ein kon­kre­tes Ver­hält­nis wird aber nicht emp­foh­len. Lang­fris­tig varia­ble Ver­gü­tungs­be­trä­ge sol­len vom Vor­stands­mit­glied über­wie­gend in Akti­en der Gesell­schaft ange­legt oder ent­spre­chend akti­en­ba­siert gewährt werden.
    • Emp­foh­len wer­den des Wei­te­ren soge­nann­te Claw-Backs. Abfin­dungs­zah­lun­gen im Fall eines Chan­ge-of-Con­trol soll es dage­gen nicht mehr geben.
  • Erst­be­stel­lung von Vor­stands­mit­glie­der. Die Erst­be­stel­lung von Vor­stands­mit­glie­dern soll künf­tig für längs­tens drei Jah­re (bis­lang: fünf Jah­re) erfolgen.
  • Unab­hän­gig­keit von Auf­sichts­rats­mit­glie­dern. Einen wei­te­ren Schwer­punkt bil­det die Unab­hän­gig­keit der Auf­sichts­rats­mit­glie­der. Hier­zu sieht der DCGK ins­be­son­de­re einen Kata­log von Nega­tiv-Kri­te­ri­en vor, die Indi­ka­to­ren für eine feh­len­de Unab­hän­gig­keit eines AR-Mit­glieds bilden.
  • Höchst­zahl von Auf­sichts­rats­mit­glie­dern. Die Emp­feh­lun­gen zur Höchst­zahl von Auf­sichts­rats­man­da­ten wer­den wei­ter ver­schärft (für Vor­stän­de von bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten: zwei AR-Man­da­te in kon­zern­ex­ter­nen bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten und kein Auf­sichts­rats­vor­sitz; für Nicht-Vor­stän­de bör­sen­no­tier­ter Gesell­schaf­ten: fünf AR-Man­da­te in kon­zern­ex­ter­nen bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten, Auf­sichts­rats­vor­sitz zählt doppelt).
  • Sons­ti­ges. Die Trans­pa­renz­an­for­de­run­gen wer­den viel­fach erhöht. Das Neben­ein­an­der von Cor­po­ra­te-Gover­nan­ce-Bericht und EzU ent­fällt künftig.
  • Details zum DCGK 2019 fin­den Sie in unse­rer Man­dan­ten­in­for­ma­ti­on, die wir Ihnen auf Wunsch gern per E‑Mail zusenden.


Pra­xis­hin­weis

Zusam­men mit dem ARUG II kommt auf bör­sen­no­tier­te Gesell­schaf­ten durch den geän­der­ten Kodex eini­ges zu. Auch wenn die Regie­rungs­kom­mis­si­on mit der nun vor­ge­leg­ten Über­ar­bei­tung auf die viel­fa­che Kri­tik gegen­über dem am 06.11.2018 ver­öf­fent­lich­ten ers­ten Ent­wurf reagiert hat, ist nicht zu ver­ken­nen, dass man­che der Emp­feh­lun­gen, ins­be­son­de­re zur Vor­stands­ver­gü­tung, für man­che Gesell­schaf­ten, ins­be­son­de­re Fami­li­en­ak­ti­en­ge­sell­schaf­ten, nur bedingt prak­ti­ka­bel erschei­nen. Inso­fern sind die Gesell­schaf­ten auf­ge­ru­fen, die neu­en Emp­feh­lun­gen zeit­nah auf ihre jewei­li­gen Ver­hält­nis­se zu über­prü­fen und ggf. für eine Abwei­chung vom Kodex mit ent­spre­chen­der Begrün­dung zu votieren.

Ansprechpartner


Stefan Thoß

Geschäftsführer
Rechtsanwalt

Telefon: +49 40 4223 6660-40

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