BAG:
Datenschutzrechtliche Schutzmaßnahmen als Voraussetzung für betriebsverfassungsrechtlichen Auskunftsanspruch
21.08.2019
Entscheidung
Das BAG hat entschieden, dass eine Erfüllung betriebsverfassungsrechtlicher Auskunftsansprüche des Betriebsrates durch den Arbeitgeber nur dann zulässig sein kann, wenn der Betriebsrat die Datenschutzbestimmungen der DSGVO und des BDSG einhält (BAG, Beschlüsse vom 09.04.2019 – 1 ABR 51/17 und 07.05.2019 – 1 ABR 53/17).
Hintergrund
Im Verfahren 1 ABR 51/17 begehrte der Betriebsrat (BR) die namentliche Nennung aller Mitarbeiterinnen, die ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber angezeigt hatten. Im Verfahren 1 ABR 53/17 begehrte der BR Einsicht in nicht anonymisierte Bruttolohnlisten.
Der BR stützte seine Auskunftsrechte jeweils auf § 80 Abs. 2 BetrVG, wonach der BR zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten ist (Satz 1) und ihm auf Verlangen jederzeit die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind, wobei in die Bruttolohnlisten nur Einblick genommen werden kann (Satz 2).
Die Arbeitgeber lehnten die Offenlegung der gewünschten Informationen u.a. mit dem verfassungsrechtlichen Recht der Arbeitnehmer auf informationelle Selbstbestimmung ab.
Das BAG geht in beiden Entscheidungen in Bestätigung seiner Rechtsprechung zunächst davon aus, dass die Auskunfts- und Einsichtsrechte des BR nur gegeben sind, wenn die begehrten Informationen zu einer konkreten betriebsverfassungsrechtlichen Aufgabenerfüllung durch den BR auch erforderlich sind. Dieser konkrete Aufgabenbezug sei vom BR auch darzulegen.
Insbesondere sei aber seitens des Arbeitgebers zu prüfen, ob der BR als Empfänger der personenbezogenen Daten angemessene Schutzmaßnahmen i.S.d. DSGVO und des BDSG vorgesehen habe.
Praxishinweis
Das BAG bestätigt erneut die Konkretisierungspflichten des BR im Rahmen seiner Auskunftsbegehren. Zudem verdeutlicht es die Pflicht des BR als Empfänger von Daten, technische sowie organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz zu ergreifen. Im Fall der Schwangerschaftsanzeigen konnte das BAG konkret auf §§ 26 Abs. 3; 22 Abs. 2 BDSG verweisen, da Gesundheitsdaten i.S.d. Art. 9 DSGVO betroffen waren. Für den Einblick in Bruttolohnlisten konstatiert das BAG allgemein, dass die Verpflichtung des BR, personenbezogene Daten vertraulich zu halten, sich aus den Vorgaben der DSGVO und des BDSG ergibt, nach denen die Verarbeitung personenbezogener Daten nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sei. Unentschieden bleiben konnte jeweils, ob der Betriebsrat als Empfänger (Art. 4 Nr. 9 DSGVO) selbst Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) oder Dritter (Art. 4 Nr. 10 DSGVO) ist.
Ein Auskunftsersuchen des Betriebsrates über die Offenlegung von personenbezogenen Mitarbeiterdaten ist nur dann Folge zu leisten, wenn der Betriebsrat konkret dargelegt hat, dass
- eine bestimmte gesetzliche Aufgabe von ihm zu erfüllen ist, pauschale Andeutungen reichen für die Darlegung nicht aus;
- die begehrte Information für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist;
- der Betriebsrat eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet.
Ansprechpartner
Alexander Hausner, LL. M.
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
zert. Datenschutzbeauftragter
Telefon: +49 40 4223 6660-44