Gesetz­ge­bung: Fle­xi­bi­li­sie­rung der Koope­ra­ti­ons­mög­lich­kei­ten
zwi­schen gemein­nüt­zi­gen Körperschaften

Hin­ter­grund

Der Regie­rungs­ent­wurf des sog. Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2019“ ent­hielt für gemein­nüt­zi­ge Kör­per­schaf­ten und den Non-Pro­fit-Sek­tor ins­be­son­de­re ein­kom­men- und kör­per­schaft­steu­er­li­che Ände­run­gen (u. a. des Spen­den­rechts) sowie umsatz­steu­er­li­che Neue­run­gen (u. a. für den Kran­ken­haus­sek­tor (§ 4 Nr. 14 UStG), für Wohl­fahrts­ver­bän­de und Sozi­al­für­sor­ge (§ 4 Nr. 18 UStG) und bei Bil­dungs­leis­tun­gen). Dar­über hin­aus soll eine Steu­er­be­frei­ung für Kos­ten­tei­lungs­ge­mein­schaf­ten die umsatz­steu­er­freie Leis­tungs­er­brin­gung zwi­schen steu­er­be­güns­tig­ten Ein­rich­tun­gen ermög­li­chen (§ 4 Nr. 29 UStG). 

Nach aktu­el­ler Abstim­mung zwi­schen Bun­des­rat und Bun­des­re­gie­rung könn­ten dar­über hin­aus auch Ände­run­gen auf dem Gebiet des ori­gi­nä­ren Gemein­nüt­zig­keits­rechts in der Abga­ben­ord­nung zu erwar­ten sein – mög­li­cher­wei­se in einem sepa­ra­ten Geset­zes­ent­wurf zum Reform­be­darf im steu­er­li­chen Gemein­nüt­zig­keits­recht. Die­se betref­fen – neben einer Erhö­hung der Frei­gren­ze für einen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb von der­zeit 35.000 Euro auf 45.000 Euro (§ 64 Abs. 3 AO) – ins­be­son­de­re Fra­gen der Unmit­tel­bar­keit der Zweck­ver­fol­gung (§ 57 AO) und steu­er­lich unschäd­li­cher Betä­ti­gun­gen (§ 58 AO) in Bezug auf Koope­ra­tio­nen zwi­schen steu­er­be­güns­tig­ten Körperschaften.


Unmit­tel­ba­re Zweck­erfül­lung durch Koope­ra­ti­on mit ande­ren steu­er­be­güns­tig­ten Körperschaften

Bis­lang hat eine gemein­nüt­zi­ge Kör­per­schaft ihre steu­er­be­güns­tig­ten Sat­zungs­zwe­cke unmit­tel­bar selbst zu ver­wirk­li­chen, ggf. unter Mit­wir­kung einer Hilfs­per­son bzw. als Dach­ver­band (§ 57 Abs. 1, 2 AO). Nach dem Ände­rungs­vor­schlag des Bun­des­ra­tes (§ 57 Abs. 3, 4 AO-Ent­wurf) soll eine gemein­nüt­zi­ge Kör­per­schaft die Unmit­tel­bar­keits-Anfor­de­rung auch durch 

  • plan­mä­ßi­ges Zusam­men­wir­ken mit min­des­tens einer wei­te­ren steu­er­be­güns­tig­ten Körperschaft 
  • aus­schließ­li­ches Hal­ten und Ver­wal­ten von Antei­len an steu­er­be­güns­tig­ten Kapitalgesellschaften 

erfül­len kön­nen. Zur Beur­tei­lung der Zweck­be­triebs­ei­gen­schaft soll daher künf­tig auch die Gesamt­tä­tig­keit der zusam­men­wir­ken­den Kör­per­schaf­ten zu berück­sich­ti­gen sein.


Bei­spiel:
Aus­ge­glie­der­te Wäsche­rei eines steu­er­be­güns­tig­ten gemein­nüt­zi­gen Kran­ken­hau­ses (§ 67 AO): Die Wäsche­rei-GmbH ver­wirk­licht nach der­zei­ti­gem Recht nicht unmit­tel­bar einen steu­er­be­güns­tig­ten Sat­zungs­zweck. Sie kann daher selbst nicht steu­er­be­güns­tigt sein. Nach der vor­ge­schla­ge­nen Neu­re­ge­lung in § 57 Abs. 3 AO betreibt auch die Wäsche­rei-GmbH selbst unmit­tel­bar steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke im Rah­men eines Zweck­be­triebs; nur Ser­vice­leis­tun­gen an nicht­be­güns­tig­te Drit­te wür­den einen steu­er­pflich­ti­gen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb begründen.


Mit­tel­be­schaf­fung und Mit­tel­wei­ter­lei­tung an ande­re steu­er­be­güns­tig­ten Körperschaften

Die bis­he­ri­gen Rege­lun­gen zur voll­stän­di­gen oder teil­wei­sen Wei­ter­ga­be von Mit­teln an ande­re steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaf­ten (§ 58 Nr. 1, 2 AO) sol­len ver­ein­heit­licht und ver­ein­facht wer­den. Die Mit­tel­wei­ter­ga­be an ande­re steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaf­ten muss nur noch in der Sat­zung ver­an­kert wer­den, wenn dies das ein­zi­ge Mit­tel zur Ver­wirk­li­chung des steu­er­be­güns­tig­ten Sat­zungs­zwecks ist.


Pra­xis­hin­weis

Die geplan­ten Ände­run­gen bedeu­ten eine erheb­li­che Erwei­te­rung der Mög­lich­kei­ten für Koope­ra­tio­nen zwi­schen unter­schied­li­chen recht­lich ver­bun­de­nen und unver­bun­de­nen gemein­nüt­zi­gen Kör­per­schaf­ten. Steu­er­be­güns­tigt wäre danach ins­be­son­de­re auch eine gemein­nüt­zi­ge Hol­ding“.

Ansprechpartner


Stephanie von Trotha

Geschäftsführerin
Steuerberaterin

Telefon: +49 40 4223 6660-30

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