Gesetzgebung: Flexibilisierung der Kooperationsmöglichkeiten
zwischen gemeinnützigen Körperschaften
Hintergrund
Der Regierungsentwurf des sog. „Jahressteuergesetzes 2019“ enthielt für gemeinnützige Körperschaften und den Non-Profit-Sektor insbesondere einkommen- und körperschaftsteuerliche Änderungen (u. a. des Spendenrechts) sowie umsatzsteuerliche Neuerungen (u. a. für den Krankenhaussektor (§ 4 Nr. 14 UStG), für Wohlfahrtsverbände und Sozialfürsorge (§ 4 Nr. 18 UStG) und bei Bildungsleistungen). Darüber hinaus soll eine Steuerbefreiung für Kostenteilungsgemeinschaften die umsatzsteuerfreie Leistungserbringung zwischen steuerbegünstigten Einrichtungen ermöglichen (§ 4 Nr. 29 UStG).
Nach aktueller Abstimmung zwischen Bundesrat und Bundesregierung könnten darüber hinaus auch Änderungen auf dem Gebiet des originären Gemeinnützigkeitsrechts in der Abgabenordnung zu erwarten sein – möglicherweise in einem separaten Gesetzesentwurf zum Reformbedarf im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht. Diese betreffen – neben einer Erhöhung der Freigrenze für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von derzeit 35.000 Euro auf 45.000 Euro (§ 64 Abs. 3 AO) – insbesondere Fragen der Unmittelbarkeit der Zweckverfolgung (§ 57 AO) und steuerlich unschädlicher Betätigungen (§ 58 AO) in Bezug auf Kooperationen zwischen steuerbegünstigten Körperschaften.
Unmittelbare Zweckerfüllung durch Kooperation mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften
Bislang hat eine gemeinnützige Körperschaft ihre steuerbegünstigten Satzungszwecke unmittelbar selbst zu verwirklichen, ggf. unter Mitwirkung einer Hilfsperson bzw. als Dachverband (§ 57 Abs. 1, 2 AO). Nach dem Änderungsvorschlag des Bundesrates (§ 57 Abs. 3, 4 AO-Entwurf) soll eine gemeinnützige Körperschaft die Unmittelbarkeits-Anforderung auch durch
- planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren steuerbegünstigten Körperschaft
- ausschließliches Halten und Verwalten von Anteilen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften
erfüllen können. Zur Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft soll daher künftig auch die Gesamttätigkeit der zusammenwirkenden Körperschaften zu berücksichtigen sein.
Beispiel: Ausgegliederte Wäscherei eines steuerbegünstigten gemeinnützigen Krankenhauses (§ 67 AO): Die Wäscherei-GmbH verwirklicht nach derzeitigem Recht nicht unmittelbar einen steuerbegünstigten Satzungszweck. Sie kann daher selbst nicht steuerbegünstigt sein. Nach der vorgeschlagenen Neuregelung in § 57 Abs. 3 AO betreibt auch die Wäscherei-GmbH selbst unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Rahmen eines Zweckbetriebs; nur Serviceleistungen an nichtbegünstigte Dritte würden einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen.
Mittelbeschaffung und Mittelweiterleitung an andere steuerbegünstigten Körperschaften
Die bisherigen Regelungen zur vollständigen oder teilweisen Weitergabe von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften (§ 58 Nr. 1, 2 AO) sollen vereinheitlicht und vereinfacht werden. Die Mittelweitergabe an andere steuerbegünstigte Körperschaften muss nur noch in der Satzung verankert werden, wenn dies das einzige Mittel zur Verwirklichung des steuerbegünstigten Satzungszwecks ist.
Praxishinweis
Die geplanten Änderungen bedeuten eine erhebliche Erweiterung der Möglichkeiten für Kooperationen zwischen unterschiedlichen rechtlich verbundenen und unverbundenen gemeinnützigen Körperschaften. Steuerbegünstigt wäre danach insbesondere auch eine gemeinnützige „Holding“.