BGH:
Zur Rück­for­de­rung von Geschen­ken der Schwie­ger­el­tern nach Tren­nung des beschenk­ten Paars

01.08.2019


Ent­schei­dung

Der BGH hat ent­schie­den, dass Eltern bei grö­ße­ren Geld­ge­schen­ken für den Erwerb einer gemein­sa­men Wohn­im­mo­bi­lie die Schen­kung vom Ex-Part­ner der Toch­ter zurück­for­dern kön­nen, wenn die nicht­ehe­li­che Lebens­ge­mein­schaft kur­ze Zeit spä­ter schei­tert. Hier greift, ähn­lich wie bei Schwie­ger­el­tern-Geschen­ken, der Weg­fall der Geschäfts­grund­la­ge (BGH, Urteil vom 18.06.2019 – X ZR 107/16).


Hin­ter­grund

Der Beklag­te kauf­te mit sei­ner Frau, mit der er seit 2002 in nicht­ehe­li­cher Lebens­ge­mein­schaft leb­te, eine Immo­bi­lie, die sie selbst bewohn­ten. Die Klä­ger, Eltern der Frau, unter­stüt­zen das Paar bei der Finan­zie­rung mit einem Betrag in Höhe von ca. € 100.000. Als sich das Paar im Jahr 2013 trenn­te, for­der­ten die Klä­ger die Hälf­te der zuge­wand­ten Beträ­ge von dem Beklag­ten zurück, was die­ser verweigerte.

Der BGH bestä­tig­te die Ent­schei­dung des OLG, wonach ein Anspruch der kla­gen­den Eltern mit dem Weg­fall der Geschäfts­grund­la­ge zu begrün­den sei. Die Klä­ger sei­en bei der Zuwen­dung davon aus­ge­gan­gen, dass die Bezie­hung des Paa­res lebens­lan­gen Bestand haben wer­de. Wie bei jedem ande­ren Ver­trag kön­nen auch beim Schen­kungs­ver­trag schwer­wie­gen­de Ver­än­de­run­gen bestimm­ter Umstän­de oder Vor­stel­lun­gen, die nicht Ver­trags­in­halt sind, wegen Weg­falls der Geschäfts­grund­la­ge eine Anpas­sung oder eine Lösung vom Ver­trag erfor­der­lich machen.

Hier­bei sei jedoch zu beach­ten, dass der Schen­kungs­ver­trag kein Ver­trag dar­stel­le, bei wel­chem Leis­tung und Gegen­leis­tung aus­ge­tauscht wer­de. Viel­mehr sei er durch eine unent­gelt­li­che Zuwen­dung gekenn­zeich­net, wobei der Beschenk­te kei­ne Gegen­leis­tung erbrin­gen müs­se, son­dern dem Schen­ker ledig­lich Dank schul­de“.

Der BGH führt wei­ter aus, dass der Schen­ker grund­sätz­lich damit rech­nen müs­se, dass eine Bezie­hung nicht ein Leben lang hal­te. Hier sei die Geschäfts­grund­la­ge nicht des­halb weg­ge­fal­len, weil die Bezie­hung nicht das gan­ze Leben gehal­ten habe, son­dern weil sich das Paar schon weni­ger als zwei Jah­ren nach der Schen­kung getrennt hatten.


Pra­xis­hin­weis

Geschen­ke der (zukünf­ti­gen) Schwie­ger­el­tern fin­den in der Pra­xis häu­fig statt, wobei die Betei­lig­ten den Tren­nungs­fall und die dar­aus resul­tie­ren­den Fol­gen oft­mals nicht ein­kal­ku­lie­ren. Der BGH stellt fest, dass bei einer Tren­nung nach weni­ger als zwei Jah­ren das Geschenk zurück­ge­for­dert wer­den kann. Einer Quo­telung nach Bezie­hungs­dau­er folg­te der BGH nicht. Bei einer Rück­for­de­rung soll daher das gan­ze Geld­ge­schenk zurück­er­hal­ten wer­den. Strei­tig­kei­ten im Tren­nungs­fall der Kin­der wer­den sich letzt­lich aber nur durch ent­spre­chen­de ver­trag­li­che Gestal­tung ver­mei­den las­sen – aber wer möch­te in die­ser Situa­ti­on an so etwas schon denken.

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