BGH:
Wider­ruf“ der Ver­sor­gungs­zu­sa­ge eines GmbH-Geschäfts­füh­rers nur bei gro­bem Rechtsmissbrauch

19.08.2019


Ent­schei­dung

Der BGH hat ent­schie­den, dass eine GmbH Ansprü­chen aus einer ihrem Geschäfts­füh­rer erteil­ten Ver­sor­gungs­zu­sa­ge nur dann den Ein­wand des Rechts­miss­brauchs ent­ge­gen­hal­ten kann, wenn der Ver­sor­gungs­be­rech­tig­te sei­ne Pflich­ten in so gro­ber Wei­se ver­letzt hat, dass sich die in der Ver­gan­gen­heit bewie­se­ne Betriebs­treue nach­träg­lich als wert­los oder zumin­dest erheb­lich ent­wer­tet her­aus­stellt. Dies setzt vor­aus, dass die Gesell­schaft durch das gro­be Fehl­ver­hal­ten des Begüns­tig­ten in eine ihre Exis­tenz bedro­hen­de Lage gebracht wur­de. Der BGH lässt offen, ob im Ein­zel­fall die Zufü­gung eines außer­or­dent­lich hohen Scha­dens genü­gen kann (BGH, Urteil vom 02.07.2019 – II ZR 252/16).


Hin­ter­grund

Der BGH führt – im Ein­klang mit dem BAG – sei­ne bis­he­ri­ge Recht­spre­chung zum Wider­ruf“ von Ver­sor­gungs­zu­sa­gen fort. Hier­nach genügt es nicht, dass ein wich­ti­ger Grund für die sofor­ti­ge Been­di­gung des Anstel­lungs­ver­hält­nis­ses besteht oder dass das Lei­tungs­or­gan gegen straf­recht­li­che Vor­schrif­ten ver­sto­ßen hat. Erfor­der­lich ist viel­mehr (zumin­dest) eine mas­si­ve Schä­di­gung der Gesell­schaft durch das Fehl­ver­hal­ten des aus der Ver­sor­gungs­zu­sa­ge Begünstigten. 

In dem kon­kre­ten Fall stan­den ver­schie­de­ne Vor­wür­fe gegen den Geschäfts­füh­rer, der die Mehr­heit der Antei­le an einen Erwer­ber ver­äu­ßert hat­te, im Raum: 

  • die pflicht­wid­ri­ge Über­lei­tung eines erheb­li­chen Teils der Kun­den der Beklag­ten auf das vom Geschäfts­füh­rer nach Über­tra­gung sei­ner Antei­le gelei­te­te Konkurrenzunternehmen;
  • die feh­len­de Mit­wir­kung an der ver­ein­bar­ten Inte­gra­ti­on der Gesell­schaft in die Käu­fer-Grup­pe und die Ver­wei­ge­rung der Umset­zung der (jeden­falls vor­läu­fig beschlos­se­nen) Ver­le­gung des Ver­wal­tungs­sit­zes der Gesellschaft;
  • der eigen­mäch­ti­ge Zugriff auf zur Absi­che­rung der Pen­si­ons­zu­sa­ge ver­pfän­de­te Vermögenswerte.

Die hier­zu vom Beru­fungs­ge­richt getrof­fe­nen Fest­stel­lun­gen genüg­ten dem BGH jedoch nicht. Erfor­der­lich sei viel­mehr eine nähe­re Bewer­tung der jewei­li­gen Aus­wir­kun­gen unter Berück­sich­ti­gung mög­li­cher Alter­na­tiv­ur­sa­chen, damit fest­ge­stellt wer­den kann, ob die exis­tenz­be­dro­hen­de Lage der Gesell­schaft im Wesent­li­chen dem durch die Pen­si­ons­zu­sa­ge begüns­tig­ten Geschäfts­füh­rer anzu­las­ten ist. 


Pra­xis­hin­weis

Pen­si­ons­zu­sa­gen wer­den, so wie in dem vom BGH ent­schie­de­nen Fall, oft­mals nach Über­nah­me der Gesell­schaft durch einen Erwer­ber zum Gegen­stand von Strei­tig­kei­ten, ins­be­son­de­re, wenn der Erwer­ber, aus wel­chen Grün­den auch immer, mit dem Erwerb unzu­frie­den ist. Inso­fern ist im Rah­men der Ver­trags­ver­hand­lun­gen stets eine Ablö­sung der Pen­si­ons­ver­bind­lich­kei­ten zu erwä­gen, etwa durch Über­tra­gung auf eine wei­te­re GmbH des (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rers gegen Zah­lung einer Ver­gü­tung. Hier­in sieht der BFH kei­nen Zufluss von Arbeits­lohn, sofern die­sem kein Wahl­recht zusteht, den Ablö­sungs­be­trag alter­na­tiv an sich selbst aus­zah­len zu las­sen (BFH, Urteil vom 18.08.2016 – VI R 18/13).

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Geschäftsführer
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