BFH:
Rückwirkende Körperschaftsteuerpflicht ohne rückwirkende Gemeinnützigkeit und Steuerbegünstigung bei Stiftungen von Todes wegen?
Entscheidung
Bei Errichtung einer Stiftung von Todes wegen beginnt die Körperschaftsteuerpflicht der Stiftung bereits mit dem Tode des Stifters. Die Körperschaftsteuerbefreiung bei Erfüllung der steuerlichen Gemeinnützigkeitsanforderungen wirkt hingegen nicht zurück (BFH, Urteil vom 06.06.2019 – V R 50/17). Durch diese Divergenz zwischen Beginn der Körperschaftsteuerpflicht und Gewährung der Körperschaftsteuerbefreiung kann es zu unerwünschten Besteuerungsfolgen in Zwischenzeiträumen kommen.
Hintergrund
Wird eine Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden (§ 84 BGB – zivilrechtliche Rückwirkungsfiktion). Hierdurch kann die zu gründende Stiftung nach ihrer staatlichen Anerkennung als Erbin Vermögen vom Stifter erwerben – so als hätte sie im Todeszeitpunkt des Stifters bereits existiert.
Im Streitfall war eine noch zu gründende Stiftung testamentarisch als Erbin eingesetzt. Das Testament enthielt im Todeszeitpunkt im Jahr 2004 noch keine Satzung der zukünftigen Stiftung. Die Stiftung wurde erst im Jahr 2007 als rechtsfähig anerkannt und der Erbschein im Jahr 2008 erstellt. Aufgrund der zivilrechtlichen Rückwirkungsfiktion auf den Todeszeitpunkt erzielte die Stiftung bereits in den Jahren 2005 und 2006 Einnahmen aus dem Stiftungsvermögen. Nach dem BFH waren diese Einnahmen körperschaftsteuerpflichtig, da die Steuerpflicht schon mit der zivilrechtlich rückwirkenden Gründung im Todeszeitpunkt beginnt. Die Voraussetzungen einer Körperschaftsteuerbefreiung waren indes nicht erfüllt, da zum Todeszeitpunkt noch keine Satzung vorlag, aus der sich die steuerliche Gemeinnützigkeit hinreichend hätte prüfen lassen. Die spätere gemeinnützigkeitskonforme Stiftungssatzung wirkt jedenfalls für Zwecke der Körperschaftsteuerbefreiung (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) nicht zurück.
Praxishinweis
Der entschiedene Fall verdeutlicht das Risiko ungewünschter und vermeidbarer Steuerzahlungen bei Stiftungen von Todes wegen für Zeiträume bis zur Anerkennung der Steuerbegünstigungsvoraussetzungen durch die Finanzverwaltung. Insbesondere Erbstreitigkeiten und Anfechtung des Testaments können in der Praxis zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen führen – ebenso die erforderliche Abstimmung mit Stiftungs- und Steuerbehörden.
Aus dem Urteil kann u.E. noch nicht abgeleitet werden, ob auch dann die rückwirkende Steuerbefreiung versagt worden wäre, wenn das Testament bereits eine Satzung beinhaltet hätte, die alle Voraussetzungen der formellen steuerlichen Gemeinnützigkeit i.S.d. §§ 51 – 68 AO erfüllt hätte. Dies sollte in der Praxis bei Stiftungen von Todes wegen möglichst der Fall sein. Andernfalls ist spätestens beim Antrag auf Anerkennung der Stiftung eine mit den Finanzbehörden gemeinnützigkeitssteuerlich abgestimmte Satzung vorzulegen, um einen steuerlich nicht begünstigten „Zwischenzeitraum“ zu minimieren. Zur Vermeidung steuerlicher Risiken in Verbindung mit der steuerlichen Reichweite der zivilrechtlichen Rückwirkung empfiehlt sich jedoch die vorherige Abstimmung mit Stiftungs- und Finanzbehörden oder aber die Gründung einer steuerbegünstigten Stiftung zu Lebzeiten mit einer geringeren Startdotation und ihren Einsatz als Erbin oder Vermächtnisnehmerin. Der Stifter kann aus Zuwendungen an eine solche Startstiftung selbst einen ertragsteuerlichen Spendenabzug geltend machen.