Der steu­er­freie Coro­na­zu­schuss für Arbeit­neh­mer –
ab jetzt sogar mit gesetz­li­cher Grundlage

Ein Minis­ter erfin­det eine Steuerbefreiung …

Auf Wunsch des Ein­zel­han­dels hat­te das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um zunächst per Pres­se­mit­tei­lung vom 03.04.2020 und danach per Erlass vom 09.04.2020 die Steu­er­frei­heit für Zuschüs­se von Arbeit­ge­bern an deren Arbeit­neh­mer ver­kün­det, wenn die­se zusätz­lich zum Nor­mal-Arbeits­lohn auf­grund der Coro­na-Kri­se geleis­tet wer­den – und zwar bis zu einem Betrag von 1.500 Euro. Eine gesetz­li­che Grund­la­ge hier­für gab es frei­lich nicht, ent­spre­chend wur­de in der Fach­li­te­ra­tur ein­hel­lig (u. a. vom Autor, DStR 2020, 967) dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­freie Aus­zah­lung eines sol­chen Zuschus­ses für Arbeit­ge­ber und deren Geschäfts­füh­rer eine erheb­li­ches Risi­ko­po­ten­ti­al birgt.


… und der Gesetz­ge­ber folgt … 

Infol­ge der ein­hel­li­gen Kri­tik aus der Fach­li­te­ra­tur hat die Finanz­ver­wal­tung mit Hil­fe des Gesetz­ge­bers schnell nach­ge­bes­sert. Die Steu­er­frei­heit wur­de mit dem Coro­na-Steu­er­hil­fe­ge­setz“ am 28.05.2020 vom Bun­des­tag beschlos­sen. Dazu wur­de § 3 Nr. 11a EStG mit fol­gen­dem Text neu geschaffen: 

Steu­er­frei sind … zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn vom Arbeit­ge­ber in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezem­ber 2020 auf­grund der Coro­na-Kri­se an sei­ne Arbeit­neh­mer in Form von Zuschüs­sen und Sach­be­zü­gen gewähr­te Bei­hil­fen und Unter­stüt­zun­gen bis zu einem Betrag von 1 500 Euro“.

Mit die­ser gesetz­li­chen Rege­lung besteht in Streit­fäl­len mit der Finanz­ver­wal­tung eine Rechts­grund­la­ge, die auch für die Finanz­ge­rich­te beacht­lich ist. Vor allem aber gibt es mit der gesetz­lich gere­gel­ten Steu­er­frei­heit nun­mehr auch eine gesetz­li­che Grund­la­ge für die Bei­trags­frei­heit in der Sozi­al­ver­si­che­rung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV).


… doch Fra­gen blei­ben (Pra­xis­hin­wei­se)

Die gesetz­li­che Rege­lung ist knapp gehal­ten und wird – falls die Finanz­äm­ter hier ver­tief­ten Prü­fungs­be­darf sehen – zu Streit füh­ren kön­nen. Ein­deu­tig ist, dass auf­grund des Zusätz­lich­keits­er­for­der­nis­ses“ Gehalts­um­wand­lun­gen steu­er­lich nicht begüns­tigt sind. Für eine Rei­he von Fall­ge­stal­tun­gen kann bei der aktu­el­len Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung (sie­he dazu unser Bei­trag vom 11.02.2020) strit­tig sein, ob das Zusätz­lich­keits­er­for­der­nis erfüllt ist. 

Noch streit­an­fäl­li­ger kann die Erfül­lung der Zweck­be­stim­mung sein. Die gesetz­li­che Rege­lung stellt Zuschüs­se und Sach­be­zü­ge nur dann steu­er­frei, wenn die­se auf­grund der Coro­na-Kri­se“ gezahlt wer­den. Die­se Zweck­be­stimmt­heit der Zah­lung aus Sicht des Arbeit­ge­bers ist gesetz­li­che Vor­aus­set­zung der Steu­er- und Bei­trags­frei­heit. Es ist daher sinn­voll, den inhalt­li­chen (und nicht nur zeit­li­chen) Zusam­men­hang der Son­der­zah­lung mit der Coro­na­kri­se geeig­net zu doku­men­tie­ren – eine blo­ße Aus­zah­lung mit Hin­weis Coro­na­zu­schuss“ auf der Gehalts­ab­rech­nung dürf­te als Nach­weis des inhalt­li­chen Zusam­men­hangs nicht aus­rei­chend sein. Als Doku­men­ta­ti­on kom­men (schrift­lich doku­men­tier­te) Geschäfts­füh­rungs­ent­schei­dun­gen, Eini­gun­gen mit dem Betriebs­rat oder indi­vi­du­el­le Schrei­ben an die Arbeit­neh­mer in Betracht, in denen jeweils die inhalt­li­chen Grün­de für den Zuschuss (z. B. Mehr­ar­beit durch erhöh­ten Arbeits­an­fall oder wegen Ver­tre­tung aus­ge­fal­le­ner Kol­le­gen, unver­meid­ba­re Gesund­heits­ri­si­ken bei der Arbeit, Arbeits­er­schwer­nis­se durch Mas­ken­pflicht und Abstands­re­ge­lun­gen, Erschwer­nis­se durch Arbeit im Home­of­fice und not­wen­di­ge Kin­der­be­treu­ung usw.) doku­men­tiert sein sollten. 

Die Kom­bi­na­ti­on eines sol­chen steu­er­frei­en Zuschus­ses mit Kurz­ar­bei­ter­geld birgt das Risi­ko, dass der Zuschuss als Ersatz für Arbeits­ent­gelt gese­hen wer­den könn­te und damit das Zusätz­lich­keits­er­for­der­nis nicht erfüllt wäre. In sol­chen Fäl­len soll­te beson­ders auf die Doku­men­ta­ti­on des Grun­des des Zuschus­ses geach­tet werden.

Ansprechpartner


Dr. Heiko Haupt

Geschäftsführer
Steuerberater

Telefon: +49 341 217 859-71

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