Bürokratieentlastungsgesetz III –
der Gesetzgeber kapituliert
Gesetzliche Regelung
Mit Beschluss des Bundesrates vom 08.11.2019 wurde das Bürokratieentlastungsgesetz III verabschiedet. Das Gesetz enthält eine Sammlung von Einzelmaßnahmen, die dem Bürokratieabbau in Deutschland dienen sollen. Einige Regelungen haben mit Bürokratieabbau nichts zu tun. Enthalten sind z. B:
- Erhöhung des steuerfreien Betrages für betriebliche Gesundheitsförderung von 500 Euro auf 600 Euro pro Mitarbeiter und Jahr
- Erhöhung der Lohngrenzen zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern
- Anhebung der lohnsteuerlichen Pauschalierungsgrenze bei Gruppenunfallversicherung von 62 Euro auf 100 Euro je Arbeitnehmer
- Teilweise vierteljährliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für Neugründungen. Mit dieser befristeten Regelung (2021 – 2026) wird die Ausnahme für manche Neugründungen vom Normalfall zunächst befristet wieder ausgesetzt.
- Anhebung Kleinunternehmergrenze (22.000 Euro statt 17.500 Euro)
- elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch Krankenversicherungen auf Abruf (ab 2021)
Relevant für die steuerberatenden Berufe – aber ohne Bezug zum Bürokratieabbau – ist die Verkürzung der notwendigen Berufserfahrung vor der Steuerberaterprüfung für den Steuerberaterbachwuchs.
Die Neuregelungen treten teils zum 01.01.2020, teils aber auch erst zum 01.07.2020, 01.01.2021 bzw. zum 01.01.2022 in Kraft.
Einschätzung
Diese gesetzlichen Neuregelungen dürften nur bei sehr wenigen Unternehmen überhaupt für eine Entlastung von Bürokratie sorgen; eine spürbare Entlastung wird kein Unternehmen feststellen. Damit reiht sich das Bürokratieentlastungsgesetz III nahtlos in die Wirkungsbreite der beiden Vorgängerregelungen ein. Die völlig unzulänglichen Anstrengungen zum Bürokratieabbau sind dem Gesetzgeber dabei bewusst, der Bundesrat hat dies in seinem Zustimmungsbeschluss (BT-Drucksache 538/19) zum Gesetz wie folgt selbstkritisch gesehen:
„Leider bleibt der Umfang der im BEG III erreichten Entlastungen noch deutlich hinter dem zurück, was im Interesse der Stärkung und der Wettbewerbsfähigkeit mittelständischer Wirtschaft wünschenswert wäre. Das Gesetz verzichtet auf einen großen Wurf und lässt die Chance auf deutlich spürbare Vereinfachungen verstreichen. Teilweise vollzieht es lediglich Entwicklungen nach, die sich im Zuge der Digitalisierung ergeben und verschafft Erleichterungen bei Bemessungsgrenzen, die wenig mehr als die Inflationsrate nachvollziehen.“
Dem ist nichts hinzuzufügen.